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Die Meinung
04. August 2014

EEG-Reform: Verschiebebahnhof von Strompreisen zu Abwassergebühren

Nach heftiger Kritik ist die EEG-Novelle in Kraft getreten. Hauptstreitpunkt war die Belastung der Eigenstromnutzung mit der EEG-Umlage. Auch die Eigenstromnutzung in Kläranlagen ist davon betroffen, obwohl Eigenstrom in einem der Abwasserreinigung immanenten Prozess produziert wird und eine höchst effiziente Arbeitsweise ist.

Christa HechtGeschäftsführerinAllianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

Christa HechtGeschäftsführerinAllianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)
Christa Hecht ist Geschäftsführerin der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) in Berlin. (Foto: Privat)
Christa Hecht ist Geschäftsführerin der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) in Berlin. (Foto: Privat)

04.08.2014 – Trotz der Ausnahme von älteren Anlagen (Bestandsanlagen) zur Eigenstromnutzung werden die Zahler von Abwassergebühren künftig über diesen Weg zur Erhebung der EEG-Umlage mit höheren Abwassergebühren rechnen müssen. Als Stromkunden entlastet, als Gebührenzahler belastet. Das ist das Prinzip „von der linken Tasche in die rechte Tasche“. Bemängelt wird von uns auch, dass damit eine schnelle Umrüstung noch nicht mit dieser effizienten Technik ausgestatteter kleinerer Kläranlagen verschleppt, möglicherweise sogar verhindert wird.

Die Ausgangssituation ist folgende: In der Abwasserwirtschaft werden in großem Umfang Erzeugungsanlagen zur Eigenversorgung mit Energie - z.B. in Kläranlagen – betrieben. Dabei wird das bei der Faulung des Klärschlammes entstehende Faulgas (ein erneuerbarer Energieträger) als Brennstoff eingesetzt. Diese Erzeugungsanlagen werden künftig mit der EEG-Umlage (teil)belastet. Bestandsanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen für eigenerzeugten und -verbrauchten Strom von der EEG-Umlage befreit. Diese Neuregelung führt trotz der Ausnahmen zur Erhöhung der Kosten für die Abwasserreinigung.  

Die AöW hatte sich gegen die EEG-Umlage auf Eigenstrom gewandt und sieht auch in den ab 1. August geltenden Regelungen Beschränkungen für eine bestmögliche Nutzung der Energiepotenziale:

Mit dem bei der Abwasserreinigung anfallenden, erneuerbaren Energieträger Faulgas werden hocheffiziente KWK-Anlagen zur Versorgung der Kläranlagen mit Strom und Wärme betrieben. Diese Energieerzeugung ist sowohl besonders energieeffizient (Betrieb als KWK-Anlagen) als auch ressourcenschonend und vermeidet Treibhausgasemissionen (gekoppelte Erzeugung). Dies sind alles gesetzliche Ziele (vgl. KWKG, TEHG, usw.), zu denen die EEG-Umlage auf Eigenstromverbrauch im Widerspruch steht.

Für Abwasserbetriebe ist bei Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung die nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 für die Befreiung von der Umlage für Bestandsanlagen festgelegte Voraussetzung „am selben Standort“ problematisch. Kläranlagen eines Abwasserbetriebes werden nicht nur auf einem einzigen Betriebsgelände betrieben, sondern sind nach Gesichtspunkten einer technisch und wirtschaftlich sinnvollen Ableitung des Abwassers bei möglichst geringer Geruchsbelastung der Einwohner auf das Areal einer Kommune oder eines Zweckverbandes verteilt, manchmal sogar auch außerhalb des Gemeindegebiets. Alle Anlagen dienen der Aufgabe einer hygienisch einwandfreien Abwasserentsorgung. Durch diese Fassung des Bestandsschutzes werden möglicherweise zügige Modernisierungsmaßnahmen mit größtmöglichem Nutzen für die Gebührenzahler erschwert.

Eine weitere Einschränkung für die Befreiung von der Umlage bei Bestandsanlagen bei Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung ist die Grenze für eine Erhöhung der installierten Leistung auf 30 Prozent. Wird diese Grenze der Leistungssteigerung überschritten, fällt die EEG-Umlage auf den Eigenstrom an. Auf ca. 1.000 Kläranlagen in Deutschland werden derzeit je rund 1,1 TWh Strom und Wärme aus Faulgas selbst erzeugt. Durch Modernisierungs- und Effizienzsteigerungsmaßnahmen auf kleineren Kläranlagen besteht erhebliches Potenzial, die Stromerzeugung auf 3 TWh pro Jahr zu erhöhen und damit diese ressourcen- und umweltschonende Erzeugung auszubauen. Das wäre mit einer EEG-umlagefreien Eigenerzeugung schneller wirtschaftlich umsetzbar. Die beschlossenen Änderungen erschweren somit die Hebung weiterer Energiepotenziale.

Die auf Kläranlagen mit dem erneuerbaren Energieträger Klärgas (= Faulgas) betriebenen Erzeugungsanlagen erhalten regelmäßig keine Förderung durch das EEG, verursachen also keine Förderkosten. Auf der anderen Seite werden gerade diese Anlagen nun mit der EEG-Umlage (teil)belastet. Das EEG – das Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – wird insoweit ins Gegenteil verkehrt – faulgasbetriebene Anlagen erhalten keine Förderung, sondern werden sogar belastet. Das EEG ist insoweit ein Gesetz zur Belastung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

Durch die Ausweitung der EEG-Umlage sollen die Kosten der Stromkunden reduziert werden. Die Stromkunden werden mit der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Kläranlagen aber über die Abwassergebühren indirekt doch wieder belastet. Genau betrachtet, wird die EEG-Umlage nur verschoben werden.

Mehr dazu hier

Christa Hecht ist Geschäftsführerin der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) in Berlin. Sie vertritt die Interessen der der zu hundert Prozent in öffentlicher Hand gehaltenen Wasserversorger, Abwasserentsorger, Zweckverbände und Boden- und Wasserverbände Deutschlands. 




Kommentare

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Sonnenstromer 04.08.2014, 20:27:37

+273 Gut Antworten

Super Herr Gabriel, klasse hingekriegt. Sie soll der Blitz treffen.

Margrit Klingsiek 05.08.2014, 14:05:07

+270 Gut Antworten

Es ist einfach unglaublich, mit welcher Dickfelligkeit und Selbstgerechtigkeit einem diese Abzocke und Augenwischerei, und letztlich dieser Bürgerbetrug auch noch als Fortschritt verkauft wird!!!


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