Freibrief für Verteilnetzbetreiber: Energy Sharing auf verlorenem Posten

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass sie den Verteilnetzbetreibern die zusätzliche Prozess- und Datenlogik für Energy Sharing nicht abverlangen will. Damit bleibt das Energie-Teilen weiter nahezu unmöglich.
14.07.2026 – Als fatales Signal kritisiert das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) die Mitteilung der Bundesnetzagentur zum Energy Sharing. Statt von den Verteilnetzbetreibern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern, entlasse sie die Aufsichtsbehörde faktisch aus der Verantwortung – so die Lesart des BBEn.
Strom vom eigenen Dach oder aus Bürgerenergieanlagen mit den Nachbarn oder den Genossenschaftsmitgliedern zu teilen, sollte mit der Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 42c EnWG) ermöglicht werden. Lange hatten gerade Bürgerenergiegenossenschaften um die Verankerung im Gesetz gekämpft, die im November 2025 schließlich kam. „Wenn die Bundesnetzagentur dieses Beteiligungsrecht nun auf ein klassisches Liefermodell reduziert, lässt sie Bürgerenergiegemeinschaften und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Regen stehen“, kommentiert Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation beim Bündnis Bürgerenergie.
BNetzA verschiebt die Debatte hin zu Zumutbarkeitsfrage für Netzbetreiber
Wer Energy Sharing auf ein Modell reduziert, bei dem Stromversorger Strom von Kleinerzeugern einkaufen und an Verbraucherinnen und Verbraucher weiterverkaufen, macht nach Meinung des BBEn aus einem Beteiligungsrecht wieder ein klassisches Liefermodell. Ein solches Modell war im Markt grundsätzlich schon bisher möglich. Es schafft aber kein echtes Recht auf gemeinschaftliche Nutzung von Energie, insbesondere nicht für Haushalte, kleine Energiegemeinschaften und lokale Bürgerenergieprojekte.
„Die BNetzA verschiebt die Debatte von der Umsetzung eines gesetzlichen Beteiligungsrechts hin zu einer technischen Zumutbarkeitsfrage für Netzbetreiber. Genau das ist politisch und rechtlich der Kern des Problems. Eine Aufsichtsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den Umsetzungsaufwand zu beschreiben. Sie muss darauf drängen, dass geltendes Recht praktisch nutzbar wird“, fordert Uphoff.
Strommengen viertelstundengenau bilanzieren ist die Hürde
Nachvollziehbar ist aus Sicht des Bündnisses, dass eingespeiste und entnommene Strommengen korrekt bilanziert werden müssen. Daraus folgt aber nicht, dass Verteilnetzbetreiber von weiteren Umsetzungspflichten entlastet werden sollten. Es gibt konstruktive Vorschläge, wie Energy Sharing auch mit Bilanzierung umgesetzt werden kann, ohne prohibitiv hohe Entwicklungskosten bei den Netzbetreibern und ohne immer neue Hürden für Bürgerinnen und Bürger.
Konkret geht es darum, verteilstündliche Einspeise- und Verbrauchsmengen zuzuordnen und an die Marktpartner zu melden, so dass zwischen gemeinschaftlich genutztem Strom, ergänzendem Reststrombezug und Überschusseinspeisung unterschieden werden kann.
Genau diese zusätzliche Prozess- und Datenlogik für Energy Sharing will die BNetzA nach Lesart des Bündnisses Bürgerenergie den Verteilnetzbetreibern nun nicht abverlangen. Stattdessen verweist sie auf ein Dienstleistungsmodell im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystem. Das bedeutet praktisch: Bürgerenergiegemeinschaften und Anlagenbetreiber müssen sich stärker auf Dienstleister oder Lieferanten stützen, die diese Abwicklung anbieten. Damit wird Energy Sharing aber gerade für kleinere Bürgerenergie- und Quartiersprojekte deutlich komplizierter, abhängiger von einzelnen Marktakteuren und am Ende häufig unwirtschaftlich. pf
Zur Meldung der Bundesnetzagentur zum Energy Sharing vom 7.7.2026
















































