TOP-THEMA
Europa







EnWG und GenG zusammen denkenEnergy Sharing gelingt nur im Doppelpack

Personengruppe vor Gebäude
Das Projektteam Energy Transition in Citizens’ Hands (EnTranC) beim Kickoff im Juli 2025. (Foto: EntranC)

Energy Sharing braucht zwei Hebel zugleich: ein kluges Energiewirtschaftsgesetz und ein modernes Genossenschaftsgesetz. Erst im Zusammenspiel entstehen Rechtssicherheit, digitale Teilhabe und bezahlbarer Bürgerstrom. Gastbeitrag von Maximilian Kuhn

28.08.2025 – Deutschland steht vor einer Weichenstellung. Mit § 42c EnWG wird Energy Sharing erstmals bundesweit greifbar. Parallel modernisiert die Genossenschaftsgesetz-Reform die Rechtsform, mit der Bürgerinnen, Kommunen und Mittelstand solche Projekte tragen können: digitale Gründung, virtuelle Beschlüsse, klare Förderlogik. Getrennt gedacht entsteht ein Gesetz ohne Träger – und eine Rechtsform ohne Markt. Erst im Zusammenspiel entstehen Rechtssicherheit, digitale Teilhabe und bezahlbarer Bürgerstrom.

Der Moment der Entscheidung

Die EnWG-Novelle zeichnet die Konturen eines neuen Marktes, lässt aber vieles in Verordnungen offen: Netzentgelte, Mess- und Bilanzierung, soziale Teilhabe, flexible Lasten. Das bremst Investitionen. Gleichzeitig macht die GenG-Reform die Genossenschaft fit für die Energiewende: schneller gründen, online entscheiden, Beiträge fair bewerten, Einfluss von Investoren begrenzen. Wer beides verzahnt, schafft Planungssicherheit für Netzbetreiber, Förderstellen und Banken – und bringt Projekte aus der Idee in den Betrieb.

Was das EnWG jetzt konkret liefern muss

  1. Klare Legaldefinition der „Energiegemeinschaft“ in § 3 EnWG, mit Referenz auf die eG als Standardform (Gemeinwohlzweck, demokratische Kontrolle).
  2. Verbindliche Netzentgelt-Abschläge für lokal verbrauchte Kilowattstunden. Nur so wird netzdienliches Verhalten wirtschaftlich.
  3. Proportionale Mess- und Bilanzierungsregeln mit Bagatellgrenzen, damit kleine Projekte nicht in RLM-Bürokratie ersticken.
  4. Neue Marktrolle „Organisator“ für Bilanz, Daten und Abrechnung, die kleine Akteure entlastet.
  5. PtX/H₂-Option für die Verwertung von Überschussstrom – mit einfachen, standardisierten Prozessen.

Mehr zum Thema

Strommast vor Regenwolken
EnWG-Novelle

Neuer Anlauf für Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz

Mit einem Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und anderer Vorschriften wagt sich nun die schwarz-rote Koalition daran, neue Leitplanken für den Energiemarkt zu setzen. Vieles wurde vom Entwurf der Ampel übernommen.

Was das Genossenschaftsgesetz ermöglichen muss

Die Reform 2025 setzt genau an den Hürden an, die Energy-Sharing-Projekte heute bremsen: volldigitale Gründung (§ 4a), virtuelle oder hybride Generalversammlungen (§ 6 Abs. 3), klarer Förderzweck inklusive Natural- und Leistungsförderung (§ 1 Abs. 3), Anerkennung ehrenamtlicher Beiträge als Sacheinlage (§ 7a) und Deckel für den Einfluss investierender Mitglieder (§ 8b). Damit wird die Genossenschaft zur skalierbaren, demokratischen Organisationsform – vom Quartiers-PV-Dach über Speicher bis zum Bürger-H₂.

Wesentlich ist die Rechtssicherheit der Naturalförderung: Günstiger Mitgliederstrom oder Speicherzugang müssen als Förderzweck gelten – nicht als verdeckte Gewinnausschüttung. In Verbindung mit digitalen Beschlusswegen werden verteilte Projekte erst praktikabel.

Warum ausgerechnet Genossenschaften?

Genossenschaften verbinden Eigenverantwortung, Subsidiarität und regionale Kapitalbindung. Sie stärken Mittelstand, Handwerk und Kommunen, erhöhen Akzeptanz und sichern transparente Verbraucherrechte. Genau diesen Rahmen braucht eine pragmatische Energiewende, die Beteiligung ermöglicht statt nur zu regulieren. Ergebnis: niedrigere Transaktionskosten, verlässliche Governance und echte Nähe zum Versorgungsalltag.

Kosteneffekt und Netzwirkung – die Praxislogik

Energy Sharing nutzt lokal erzeugten Strom lokal. Das spart Transportstufen, vermeidet Netzkilometer und senkt Systemkosten. In vielen Fällen können beim lokalen Verbrauch rund 6 bis 10 ct/kWh an Netzentgelten, die sonst anfallen, vermieden werden – je nach Netzebene und Region. So wird aus Bürgerstrom ein Preisdämpfer mit Netzentlastung statt eines weiteren Subventionsprogramms. Wertschöpfung bleibt in der Region, Verbraucher sehen messbare Effekte auf der Rechnung.

Blick nach Europa: So geht’s schneller

  • Österreich befreit hinter dem Gemeinschaftszählpunkt von Teilen der Systemnutzungsentgelte und setzt Bagatellgrenzen.
  • Italien vergütet jede geteilte Kilowattstunde (teils bis etwa 110 €/MWh) und entscheidet Anträge innerhalb von etwa 90 Tagen; Bürgerprojekte werden mit Wasserstoff-Wertschöpfung verzahnt.
  • Dänemark erlaubt diskriminierungsfreie Sondertarife der Netzbetreiber, wenn nachweislich netzdienliche Effekte entstehen.

Das Ergebnis: schnellerer Roll-out, geringere Vollkosten, höhere Teilnahmequoten und geringer Stromkosten für Verbraucher. Deutschland bleibt ohne verbindliche Entgeltlogik und klare Marktrollen im Nachteil.

Mehr zum Thema

drei Männer mit Solarmodul auf einem Dach
Energy Sharing

Energie aus dem Grätzl

Energy Sharing in Deutschland ist kompliziert. Unsere Nachbarn in Österreich sind da einen Schritt weiter. Gemeinschaftlich erzeugte Energie kann gemeinsam genutzt werden und von verringerten Netzgebühren profitieren. Ein Beispiel aus Wien.

Wasserstoff: Speicher für Nacht und Winter

Energy Sharing erzeugt Überschüsse – vor allem im Sommer mittags. Statt abzuregeln, können regionale Elektrolyseure bis 5 Megawatt Leistung diesen Strom aufnehmen, Wasserstoff als Langzeitspeicher erzeugen und Abwärme vor Ort nutzen. Der Wasserstoff fließt in kommunale Flotten, KWK oder saisonale Speicher; im Winter wird rückverstromt oder direkt in Gewerbe und Industrie genutzt. Ein H₂-Sharing nach dem Vorbild des Strom-Sharings schafft Beteiligung und Kostenvorteile – und verbindet Bürgerenergie mit der Wasserstoffstrategie. Dafür braucht es im EnWG eine ausdrückliche PtX-Option, während die GenG-Reform die kollektive Trägerschaft liefert.

Die Logik der Verzahnung – aus Paragraphen wird Praxis

  • Marktrolle trifft Rechtsform: Das EnWG regelt, was Energiegemeinschaften tun dürfen (Netz, Entgelte, Messung). Das GenG liefert, wer sie sind und wie sie handeln (Mitgliederförderung, Governance).
  • Digitalisierung senkt Hürden: Wenn § 3 EnWG die eG (eingetragene Genossenschaft) referenziert und § 4a/§ 6 GenG digitale Gründung und Willensbildung erlauben, schrumpft der Zeitbedarf von Monaten auf Wochen; Kosten sinken spürbar.
  • Kosten runter, Netze stabil: Verbindliche Entgeltabschläge für lokal verbrauchte kWh machen Flexibilität marktfähig – die Genossenschaft bietet die operative Hülle.

Fünf To-dos für die Bundespolitik

  1. § 3 EnWG um eine Legaldefinition „Energiegemeinschaft“ ergänzen – eG als Regel, andere gemeinwohlorientierte Formen als Option.
  2. § 42c EnWG präzisieren: Netzentgelt-Abschläge, 2-Stufen-Messung mit Bagatellgrenzen, Marktrolle „Organisator“, Sozialquote, Verordnungsermächtigung für H₂/PtX.
  3. GenG-Reform schärfen: digitale Gründungen/Beschlüsse ohne Satzungsvorbehalt, Natural-/Leistungsförderung explizit schützen, Ehrenamt als Sacheinlage, Einflussgrenzen für investierende Mitglieder.
  4. Einfaches Daten- und Abrechnungs-Set-up für kleine Akteure (Standardverträge, Schnittstellen, Musterprozesse).
  5. Monitoring mit Lernkurve: Pilotregionen, klare Kennzahlen (Teilnahme, Preiswirkung, Netzentlastung), jährlicher Review – und schnelle Nachsteuerung.

Mehr zum Thema

Personen schreiben Forderung "Energie in Bürgerhand" an den Sockel eines Windrades
Impulspapier IÖW und Leuphana Universität

Wie die Politik Bürgerenergie stärken sollte

Noch immer kämpfen Bürgerenergieakteure für mehr Handlungsspielraum bei der gemeinschaftlichen Energieerzeugung. Die Politik ist gefordert, bestehende Hürden abzubauen. Welche genau, beschreibt das Impulspapier einer Nachwuchs-Forschungsgruppe.

Fazit: Gemeinsam gedacht bringt mehr Nutzen

EnWG und GenG sind kein Paralleluniversum, sondern ein gekoppeltes System. Gemeinsam gedacht, senken sie Preise, stabilisieren Netze, demokratisieren die Energiewende – und öffnen die Tür zu regionalem Wasserstoff als saisonalem Speicher. Trennen wir beides, verschenken wir Zeit, Geld und Akzeptanz. Verzahnen wir beides, entsteht aus Paragraphen Praxis – und aus Bürgern werden aktive Akteure der Energiewende.

EnTranC – Energy Transition in Citizens’ Hands ist ein mehrjähriges LIFE-Projekt, koordiniert von der Sonnensegler Bürgerenergiegenossenschaft eG mit der Klima- und Energieagentur KLIMA3 sowie der Energiegenossenschaft Fünfseenland eG als Partnern. Im Fokus stehen die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg: Dort soll EnTranC zeigen, wie regionale Energiewende mit echter Bürgerbeteiligung gelingt – von der Flächenmobilisierung über Akzeptanzaufbau bis zur finanziellen Teilhabe. Konkret sollen insgesamt 42 MWp erneuerbare Energien installiert werden und Investitionen von rund 45 Millionen Euro angestoßen werden. Die Aufgaben reichen von der Potenzialanalyse und kommunalen Kommunikationskonzepten über innovative Beteiligungs- und Finanzierungsinstrumente bis hin zur organisatorischen Verankerung von Energy Sharing, dem Abschluss von Bau- und Investitionsverträgen, dem Aufbau einer langfristigen Projektpipeline und der Erstellung eines Replikations-Toolkits. Fördergeber ist die EU-Agentur CINEA im Programm LIFE (Call LIFE-2024-CET). Der Autor dieses Beitrags Dr. Maximilian Kuhn betreut das Projekt als Projektmanager.

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

max 2.000 Zeichen