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PV und SteuernPhotovoltaikanlage mit null Prozent Umsatzsteuer

PV-Anlage auf einem Wohngebäude mit Schriftzug null Prozent
Der Umsatzsteuersatz von Null Prozent für PV-Dachanlagen bringt Ausbaudynamik, aber auch neue Fragen. (Foto: High Contrast auf Wikimedia / CC BY 3.0 DE / Bearbeitung energiezukunft)

Die Steuerbegünstigung für Photovoltaik-Dachanlagen bringt Dynamik in den Markt. Doch der Gesetzestext allein ließ einige Fragen offen. Das Bundesfinanzministerium hat nun wichtige Sachverhalte konkretisiert, einige Punkte sogar großzügiger gefasst.

09.03.2023 – Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist ab 1.1.2023 unter bestimmten Voraussetzungen der Kauf und die Installation einer PV-Anlage umsatzsteuerfrei – genauer gesagt, es entsteht ein Umsatzsteuersatz von Null Prozent. Zu dieser Regelung gab es unzählige Fragen, die das Bundesfinanzministerium zunächst in einer FAQ-Liste beantwortet hat. Nun liegt ein finales zehnseitiges Schreiben des BMF vor, das an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiert ist und entsprechend anspruchsvoll formuliert ist. Der Bundesverband Solarwirtschaft gibt zu einigen Punkten eine Einordnung.

Zunächst begrüßt der Branchenverband die schnelle Ausarbeitung der Anwendungshinweise. Denn die Umsetzung des neuen Steuersatzes verursacht bei Unternehmen der Solarbranche einigen Aufwand. Die Abgrenzung der begünstigten Leistungen hat zudem eine Reihe von Rechtsunsicherheiten verursacht, für deren schnelle Klärung sich unser Verband eingesetzt hatte.

Positiv sei außerdem die Einführung einer Nichtbeanstandungsregel für Photovoltaik-Mietkaufverträge für die Übergangszeit bis 1. April, da es sich beim Nullsteuersatz um eine komplett neue Regelung handelt, die völlig neue Anwendungsfragen und Unsicherheiten aufweist. Des Weiteren ist nun die pauschale Aufteilung der Serviceleistungen bei Mietkaufverträgen auf 90:10 statt 80:20 angepasst worden. Dieses Verhältnis bezieht sich auf die Abgrenzung der Anlagenlieferung von sonstigen Leistungen in der Vertragslaufzeit. Für ersteres kann der Nullsteuersatz angewendet werden, für letzteres werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

Nicht klar definiert war auch, welche Leistungen bei der Installation von PV-Anlagen vom Nullsteuersatz profitieren würden. Das BMF-Schreiben hat nun die Aufzählung der zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gehörenden Nebenleistungen um wichtige praxisrelevante Beispiele ergänzt. So fällt zum Beispiel auch die Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist, unter den Nullsteuersatz.

Auch erforderliche Erd- und Dacharbeiten durch den Photovoltaik-Handwerker sind mit dem Nullsteuersatz belegt. Zudem wurde im finalen BMF-Schreiben geändert, dass es genügt, wenn mindestens zehn Prozent der Nutzflächen des Gebäudes für die begünstigten Zwecke genutzt werden, eine überwiegende Nutzung sei nicht mehr notwendig.

Die null Prozent Umsatzsteuer greifen für Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit genutzt werden. Bis 30 Kilowatt Anlagenleistung ist die Gebäudeart nicht relevant.

Das betrifft auch Stecker-Solar-Geräte. Die nach unten vorgesehene Leistungsschwelle ist von 500 auf 300 Watt gesenkt worden. Damit profitieren auch Photovoltaik-Balkonmodule von der neuen Regelung. Dies ist gerade für den Onlinehandel wichtig.

Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßt, dass das Bundesfinanzministerium zum besseren Verständnis weitere Beispielfälle ergänzt hat. So werde insbesondere der Unterschied deutlich zwischen einer einheitlichen Leistung, also dem typischen Fall eines Komplettkaufs beim Installateur in Abgrenzung zum Einzelkauf von (wesentlichen) Komponenten.

Kritisiert wird die nach wie vor enorme Bürokratisierung bei der Überführung von Bestandsanlagen ins Privatvermögen. Steuerfachleute halten die getroffen Regelung dazu für rechtlich nicht nachvollziehbar und für die Finanzämter kaum praktikabel. Hier wird ein Weg verbaut zur weiteren Entbürokratisierung im Bestand. pf

Hier ist das BMF-Schreiben in vollem Wortlaut zu finden.


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