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Solarenergie







PV und SteuernDie neuen Regeln zur Umsatzsteuer für PV-Anlagen

Solarteur balanciert Solarmodul auf einem Dach mit Schriftzug 0 % USt
Für PV-Anlagen auf Wohngebäuden gilt ab 2023 ein Umsatzsteuersatz von Null Prozent. (Foto: William Mead bei Pexels / Bearbeitung: energiezukunft)

Die Steuererleichterungen für Photovoltaik vereinfachen vieles, werfen aber auch Fragen auf. Dieser Artikel betrachtet einige Fall-Konstellationen zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, der ab 1.1.2023 gilt.

09.01.2023 – Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Erleichterungen für Photovoltaikanlagen werfen viele Fragen auf. Beschlossen wurden Änderungen sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer (USt); bei der Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung laut Marktstammdatenregister. Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind zwei verschiedene Steuerarten. Ihnen liegen unterschiedliche Systematiken und Prüfkriterien zugrunde. Daher muss jede Steuerart gesondert betrachtet werden.

Allgemeines zu den Regeln für Null Prozent Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer treten relevante Regelungen zur Photovoltaik mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Einige der häufig gestellten Fragen sollen hier beantwortet werden, jedoch weisen wir der guten Ordnung halber darauf hin, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt. Im Zweifel sollte ein Steuerfachmann oder einer Steuerfachfrau hinzugezogen werden.

Die Umsatzsteuer von 0 Prozent (Nullsteuersatz) gilt für

  • die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.
  • Gleiches gilt für die Installation von PV-Anlagen (bis zu 30 KW Leistung) sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
  • Weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

ACHTUNG aktueller Hinweis: Inzwischen gibt es vom Bundesfinanzministerium ein Schreiben an die Finanzbehörden der Länder, das viele der offenen Fragen beantwortet.

Frage: Ich habe in 2022 eine Anlage gekauft, kann ich die Umsatzsteuer zurückbekommen?

Die Antwort unterstellt, dass sowohl der Kauf der Anlage als auch deren Inbetriebnahme durch denselben leistenden Unternehmer in 2022 erfolgte.

Die hier einschlägigen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes treten erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Eine Rückwirkung auf das Jahr 2022 hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Demzufolge ist der Kauf der Photovoltaikanlage in 2022 nach dem für 2022 geltenden Umsatzsteuerrecht zu entscheiden. Die in 2022 in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer für die Lieferung der Photovoltaikanlage kann nicht erfolgreich zurückgefordert werden.

Hinweis:

Liegen Kauf und Inbetriebnahme der PV-Anlage zeitlich auseinander – Kauf in 2022 und Montageleistung (Installation) mit Inbetriebnahme erst in 2023 – ergibt sich dann ein anderes Ergebnis, wenn der Kauf und die separat erfolgte Montageleistung umsatzsteuerlich als eine einheitlich zu beurteilende Leistung anzusehen sind.

Frage: Meine Anlage wurde 2021 errichtet, ich mache quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung. Muss ich diese weitermachen?

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für PV-Anlagen hat der Gesetzgeber nur für den Steuersatz (§ 12 Absatz 3 UStG) vorgenommen. Für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort.

Lagen also der Kauf einer Anlage und deren Inbetriebnahme zeitlich vor dem 1. Januar 2023, konnte sich der Anlagenbetreiber die vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte USt vom Finanzamt erstatten lassen. Dafür musste der Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung (§ 19 Absatz 2 UStG)). Hat ein Anlagenbetreiber diese Option ausgeübt, ist er gesetzlich daran mindestens 5 Jahre lang gebunden. In diesem Zeitraum hat der Anlagenbetreiber weiterhin – hier: Umsatzsteuer-Voranmeldungen - elektronisch beim Finanzamt abzugeben.

Besonderheit:

Bei dachintegrierten PV-Anlagen gilt ein Bindungszeitraum von mindestens 10 Jahren.

Frage: Wann lohnt es sich, für eine ältere Anlage die Kleinunternehmerregelung abzuwählen?

Die Formulierung dieser Frage ist mehrdeutig. Der Begriff „Abwählen“ legt nahe, dass bei Kauf und Inbetriebnahme der PV-Anlage die Option zur Regelbesteuerung ausgeübt wurde. Die Antwort unterstellt diese Konstellation:

Wir empfehlen dem Anlagenbetreiber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Frühestens nach dem 5. Jahr nach der ausgeübten Option zur Regelbesteuerung stellt sich diese Frage. Will ein Anlagenbetreiber zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) zurückkehren, kann er dies nur mit Wirkung ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres vornehmen.

Die Entscheidung des Anlagenbetreibers ist auch für den Netzbetreiber von Nutzen, der den eingespeisten Solarstrom (bisher einschließlich USt) vergütet. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme der Option zur Regelbesteuerung wird der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber keine Umsatzsteuer mehr für den in das Netz eingespeisten Solarstrom vergüten.

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme der Option zur Regelbesteuerung können Vorsteuern nicht mehr geltend gemacht werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen entfallen ebenfalls.

Frage: Ich bin umsatzsteuerpflichtig und muss deshalb Umsatzsteuer auf den von mir selbst erzeugten und genutzten Solarstrom berechnen. Muss ich das auch weiterhin tun?

Die Frage impliziert, dass der Anlagenbetreiber die PV-Anlage vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen und von der Option zur Regelbesteuerung Gebrauch gemacht hat. Dieser Sachverhalt wird der Antwort unterstellt.

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes beziehen sich auf den Verkauf von Solarmodulen, die Montageleistung von PV-Anlagen (bis zu 30 KW Leistung) sowie von Solarstrom-Speichern. Die Regelungen für Umsätze des von mir selbst erzeugten und genutzten Solarstroms bleiben unverändert bestehen. Der Anlagenbetreiber muss als sog. Regelbesteuerer die USt für den vom ihm gelieferten Solarstrom erklären und an das Finanzamt abführen, sondern ggfs. auch den selbst genutzten (verbrauchten) Solarstrom als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) versteuern.

Hinweis:

Hatte es der PV-Interessent noch in der Hand, die Auslieferung der PV-Anlage und/oder die Montageleistung in das Jahr 2023 zu verschieben und demzufolge vom Nullsteuersatz zu profitieren und optiert er nicht zur Regelbesteuerung (§ 19 Absatz 2 UStG), sondern nimmt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) in Anspruch, entfallen grundsätzlich die Erklärungs- und Zahlungspflichten.

Achtung:

Betreibt der Anlagenbetreiber mehrere PV-Anlagen, dürfen die aktuellen Umsatzschwellen von 22.000 € bzw. 50.000 € nicht überschritten werden. Denn für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind die Umsätze aller PV-Anlagen und ggfs. weiterer umsatzsteuerlicher Tatbestände (§ 2 Absatz 1 Satz 2 UStG) zusammen zu rechnen.

Befreiungstatbestände für Einkommensteuer (ESt)

Zur Einkommensteuer (ESt) hat der Gesetzgeber zwei Befreiungstatbestände eingeführt. Die Änderung erfolgt durch die in § 3 neu eingefügte Nummer 72.

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW sind einkommensteuerfrei.

Die Einkommensteuerbefreiung gilt ebenso für PV-Anlagen an oder in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

In beiden Fallkonstellationen ist keine Gewinnermittlung für die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage mehr beim Finanzamt einzureichen, wenn die aus dem Betrieb der PV-Anlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind. In solchen Fällen entfällt auch die Fiktionsregelung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG.

Greift die neue Steuerbefreiung für Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage vollumfänglich, fällt folglich insoweit keine Einkommensteuer mehr an.

Bei der Einkommensteuer gilt diese Befreiung rückwirkend auch für das Jahr 2022. Zudem ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, auch dies eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Bewertung:

Wir beurteilen die Neuregelung zur USt als positiv. Der Nullsteuersatz müsste bei der sehr hohen Anzahl ungenutzter Dachflächen für PV-Anlagen schon einen neuen Solar-Boom auslösen. Beziehen wir die Neuregelungen für PV-Anlagen zur ESt mit ein, ist unser Rat: „Macht die Dächer voll!“

Rainer Doemen, Diplom-Finanzwirt, Fachautor für (Steuer)Recht i.V.m. Photovoltaik und Windkraft

Nachtrag: In dem vom Bundesfinanzministerium im Rahmen einer FAQ-Liste veröffentlichten Antworten auf häufig gestellte Fragen ist tatsächlich nicht von einer Leistungsbegrenzung die Rede. Nach dieser Auslegung könnte der Null-Steuersatz für alle PV-Anlagen an, auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gelten, egal welcher Größe. Im veröffentlichten Gesetzestext ist allerdings eine Begrenzung formuliert: § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 lautet: "Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird." Dieser Widerspruch muss vom Bundesfinanzministerium aufgelöst werden.

Kommentare

Tom Köhler am 09.01.2023

+755 Gut Antworten

Hallo Herr Doemen, wie ist das wenn auf dem Einfamilienwohnhaus eine 25 kwp Anlage isntalliert ist und auf einem Nebengebäude/Garage eine weitere PV Anlage mit 8 kwp installiert ist ? Beides sind laut Markstammdatenregister 2 PV Anlagen. Wäre man wegen der Eikst dann über oder unter der 30 kwp Grenze ??

Rainer Doemen am 10.01.2023

+808 Gut

Der Wortlaut des § 3 Nr. 72 EStG spricht vom Plural "Photovoltaikanlagen". ... "die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak). Damit erachte ich eine Zusammenrechnung der Leistungswerte beider PV-Anlagen auf EFH und Nebengebäude für den Willen des Gesetzgebers.

Tom Köhler am 11.01.2023

+766 Gut

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurd stand mal Gesamtbruttoleistung 30 kwp, dann müßten die Anlagen incl Nebengebäude wohl addiert werden. Da im Gesetz aber nach wie vor nur Bruttoleistung nach Markstammregister steht, könnte auch jede Anlage laut Markstammdatenregister separat behandelt werden.

Andreas Fendt am 10.01.2023

+757 Gut Antworten

"bei der Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung" falsch, gilt auch > 30 kWp siehe FAQ BMF Seite

 

"Die in 2022 in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer für die Lieferung der Photovoltaikanlage kann nicht erfolgreich zurückgefordert werden."falsch, jeder in der Regelbesteuerung bekommt die Ust zurück.

 

"Für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort." vermutlich falsch, wenn die FÄ die gewillkürte Entnahme ins Privatvermögen akzeptieren, siehe u.a. Plattenbergmodell StB Mücke

 

"Hatte es der PV-Interessent noch in der Hand, die Auslieferung der PV-Anlage und/oder die Montageleistung in das Jahr 2023 zu verschieben und demzufolge vom Nullsteuersatz zu profitieren und optiert er nicht zur Regelbesteuerung (§ 19 Absatz 2 UStG), sondern nimmt die Kleinunternehmerregelung" Es wird im weiteren zwar erklärt, daß es "weitere umsatzsteuerliche Tatbestände" gibt, die das verhindern, das versteht aber nur ein Fachmann. Die simple Erklärung, wer wegen anderer Gewerbeeinnahmen (Youtuber, Journalist o.ä.) in der Regelbesteuerung ist, kann mit der PV nie in die KUR, weil die USt eine Personensteuer ist (anders als die Organschaft in der Est) Oft wird hier der Rat gegeben für die PV eine eigene GbR zu gründen, die dann in die KUR kann.

 

"Greift die neue Steuerbefreiung für Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage vollumfänglich, fällt folglich insoweit keine Einkommensteuer mehr an" es fehlt der Hinweis auf die unklare Rechtslage bei bereits vorgenommenen IAB, die u.U nicht aufgelöst werden können und rückabzuwickeln sind, min. solange die EkSt Bescheide noch offen sind.

 

"einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten" es fehlt aktuell eine Aussage des BMF, was das sein soll. z.B. auch der Zählerkasten?

Rainer Doemen am 10.01.2023

+738 Gut

Nein, die Ausführungen im Text sind korrekt. Ich unterstelle, dass das Bundesfinanzministerium den korrekten Gesetzeswortlaut auf seiner Webseite eingestellt hat (siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Seite 2.309). Danach gilt - wie auch in meinem Aufsatz dargestellt - die Begrenzung auf max. 30 KWpeak pro PV-Anlage. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 lautet: "Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird."

Rainer Doemen am 10.01.2023

+762 Gut

Zu der Aussage: "Die in 2022 in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer für die Lieferung der Photovoltaikanlage kann nicht erfolgreich zurückgefordert werden."falsch, jeder in der Regelbesteuerung bekommt die Ust zurück.

Der im Text unterstellte Sachverhalt: "Die Antwort unterstellt, dass sowohl der Kauf der Anlage als auch deren Inbetriebnahme durch denselben leistenden Unternehmer in 2022 erfolgte." ist umsatzsteuerrechtlich korrekt gelöst.

Rainer Doemen am 10.01.2023

+738 Gut Antworten

Zu "Für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort." vermutlich falsch, wenn die FÄ die gewillkürte Entnahme ins Privatvermögen akzeptieren, siehe u.a. Plattenbergmodell StB Mücke"

Ich bitte um Verständnis, dass die Tiefen der Auslegungen des gesetzgeberischen und verwaltungsseitigen Willens nicht in einem so kurzen Textbeitrag analysiert werden sollten und auch könnten. Daher bleibt abzuwarten, wie die in dem von Ihnen im "Plattenbergmodell StB Mücke" vorgenommene Interpretation geltenden Rechts in den Steuerbehörden behandelt wird.

Andreas Fendt am 10.01.2023

+758 Gut

Zu > 30 kWp USt = 0%, Ich unterstelle, daß die Seite des BMF und die dort zu findenden FAQ zu PV korrekt sind und da heisst es: "Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt?

Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern."

Bodo Olschewski am 11.01.2023

+763 Gut Antworten

Hallo,

 

lese ich das Gesetz korrekt, dass die 0% MwSt. laut dem §12 Abs. 3 Satz 1 nur gilt, wenn die PV Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen ist? Wenn ja, so würde jeder PV-Inselanlagen Betreiber, da Inselanlagen dort nicht eingetragen werden können, nicht die 0% Regelung in Anspruch nehmen können. Müsste dann nicht als Folge bei jedem Verkauf (zumindest bei Einzelkomponenten ohne Montage durch den Verkäufer) zunächst der Nachweis durch das Marktstammdatenregister erbracht werden, bevor die Rechnung mit 0% MwSt. ausgestellt werden kann bzw. darf? Wäre eine Nacherhebung der 19% MwSt. im Nachhinein überhaupt rechtlich möglich / zulässig (oder würde es ggf. gegen irgendwelche Gesetze verstoßen, da der Käufer in Erwartung einer Ersparnis von 19% das Vertragsverhältnis geschlossen hat bzw. weil die Werbeaussagen nicht entsprechend unmissverständlich waren ...) oder müssten die PV-Verkäufer ohne entsprechenden Nachweis die Ware zunächst mit 19% MwSt. berechnen und erst nach Vorlage eines Nachweises (Auszug Marktstammdatenregister) erstatten - und wäre dieses Vorgehen rechtlich zulässig und ggf. auch so vom Gesetzgeber gewollt, da sowohl der Sinn der Vereinfachung wie auch der Reduzierung der Kostenschwelle dann nicht unmittelbar erfüllt wären?

 

Sorry für das nicht ganz einfach zu beantwortende Fragensammelsurium - insbesondere da die Antwort nur für Freunde und Bekannte gedacht ist, die mich gefragt haben, da meine DIY Insel-PV Anlage eine deutlich geringere Amortisationszeit aufweist, wie einspeisende PV Anlagen aufgrund des Wegfalls von zus. Kosten für einen neuen Zählerkasten, den Solateur, etc.

Die Fragen dürften aber vermutlich auch für viele PV Verkäufer interessant sein, denen ggf. hohe Nachzahlungsforderungen vom Finanzamt drohen, wenn diese nur die allgemeine Diskussion verfolgen, nicht aber den Gesetzestext aufmerksam lesen und die Artikel mit 0% MwSt. verkaufen ohne den Käufer auf eine ggf. erforderliche Nachbelastung hinzuweisen ...

Timo Kondritz am 11.01.2023

+774 Gut Antworten

Hallo,

 

Kann ich die Kleinunternehmer - Regelung beantragen? Ich habe auf einem Grundstück eine 24,4 kwp Anlage. Auf dem 2. Grundstück ist eine 13,64 kwp Anlage und eine 12,42 kwp Anlage. Ich pendle zwischen 22000 23000 € brutto im Jahr.

Wenn ich vom Netzbetreiber die Vergütung netto bekomme, dann habe ich einen Jahresumsatz von 18400 - 19300 € und falle somit unter die 22000 € Grenze.

Könnte ich das so machen?

Auch wenn ich weiterhin die Umsatzsteuer zahlen muß, fällt dann die Einkommenssteuer weg?

 

MfG Kondritz

Tom Köhler am 11.01.2023

+760 Gut

Ist mit der Einkommensteuer noch nicht sicher. Kommt GESAMTtbrutto wie in den Erläuterungen bzw Erklärungen zum Gestzentwurf stand, werden wohl alle Anlagen incl der Nebengebäude addiert. Ist man dann über 30 kwp bleibt man wohl in der Ekst. Sind es hingegen getrennte Grundstücke/Flurnummern sollte es klappen. Hab einen ähnlichen Fall aber noch nichts verbindliches Erfahren.

Timo Kondritz am 13.01.2023

+743 Gut Antworten

Vielen Dank, für die Antwort. Ja, es sind 2 verschiedene Flurgrundstücke mit separaten Strom - Anschlüssen. Wie verhält es sich mit der Obergrenze von brutto 22000 € bei der Kleinunternehmer-regelung? Brutto bin ich knapp drüber aber netto drunter. Wie ist das für bestehende Anlagen ab 2023 geregelt? Falls es bei der Obergrenze bleibt, könnte ich 2 Anlagen auch noch auf Eigenverbrauch umstellen, dann müßte ich am Jahresende unter die Obergrenze kommen.

Guido Speicher am 16.01.2023

+757 Gut Antworten

Guten Tag,ne Frage...meine Photovoltaikanlage wurde 4 Wochen vor der Gesetzesänderung in Betrieb genommen.Habe das nicht gewusst und auch die Firma informierte mich nicht darüber.Dumm gelaufen,denn auch das Finanzamt bleibt auf Anfrage stur...Deutsche Bürokratie halt.

Gibt es da irgendeine Idee,wie ich dem Irrsinn ein Schnäppchen schlagen kann?

Volker Meyer am 16.01.2023

+768 Gut Antworten

Guten Tag, Sie haben das "Plattenbergmodell" von Steuerberater Mücke in einem Kommentar erwähnt. Wie sehen Sie die Aussichten, dass eine Entnahme des Geschäftsvermögens (PV-Anlage) noch innerhalb der 60 Monate umsatzsteuerlicher Bindesfrist ins Privatvermögen Erfolg im Sinne der Steuervermeidung verspricht?

T. Hain am 19.01.2023

+778 Gut Antworten

Hallo, Herr Doemen,

bei mir wurde im September 2022 eine PV- Anlage mit 10,27 kWp in Betrieb genommen. Ich bin in der Regelbesteuerung.

In meiner Einkommensteuer 2021 habe ich den IAB, in Höhe von 50% des Anlagen- Nettopreises, geltend gemacht.

Der Steuerbescheid wurde mir am 22.12.22 zugestellt; der IAB wurde berücksichtigt.

 

Jetzt höre ich, daß für meine Anlage von der Gesetzesänderung in der Einkommenssteuer betroffen ist, Stichtag 01.01.2022.

Was bedeutet das jetzt für mich?

 

Wird die Steuerentlastung durch den IAB zurück gefordert?

Sollte ich den Steuerbescheid ändern lassen und die 20% Sonder- AfA komplett für 2021 geltend machen?

Kann ich noch eine lineare Abschreibung geltend machen?

Was kann ich unternehmen, damit ich meinen Eigenverbrauch keine 5 Jahre versteuern muß?

 

Könnten Sie mir bitte hier einen Rat geben?

 

Schönen Gruß

T. Hain

K. Beck am 20.01.2023

+749 Gut Antworten

Guten Tag,

Wir haben unsere PV Anlage bereits im Herbst 2022 bestellt. Wegen Lieferschwierigkeiten kamen die Module im Dezember bei uns an. Die Bezahlung erfolgte ebenfalls im Dezember. Im Januar 2023 wurden sie auf dem Garagendach in Eigenleistung montiert. Eine Inbetriebnahme konnte jedoch Wegen Lieferschwierigkeiten des Wechselrichters bislang nicht erfolgen.

Anja B. am 16.04.2023

+765 Gut

Hallo, ich habe den gleichen Fall mit dem Jahreswechsel. Haben Sie schon eine Antwort erhalten ?

Peter Höhlein am 26.01.2023

+802 Gut Antworten

Hallo,

ich habe meine PV-Anlage (Leistung 4,32kw/peak) 2007 in Betrieb genommen und unterliege der Regelbesteuerung. Nach neuem EEG von 2022 wird auf den Gewinn keine Einkommensteuer mehr erhoben. Rückwirkend zum 01.01.2022.

Meine Frage lautet dahingehend, muss ich für die ESt-Erklärung 2022 weiterhin die Anlage G, EÜR und Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) einreichen. Mein Finanzamt befindet sich in Rheinland-Pfalz.

 

m.f.G.

Peter H.

Erhard Niessner am 28.01.2023

+773 Gut Antworten

Hallo ich habe mehre PV Anlagen kann ich die kleinen Anlagen bis 30 KWp bis max 100 kWp Gesamt Listing aus der EÜR für 2022 heraus nehmen

Michael Müller am 14.02.2023

+748 Gut Antworten

Guten Tag, wie ist die USt bei der Installation der PV-Anlage geregelt, wenn der Zählerschrank erneuert wird? Der Alte Schrank ist nicht mit SLS und Überspannungsableiter nachrüstbar. Kann dieser auch mit 0% erworben werden?

P. Schmidt am 17.02.2023

+761 Gut Antworten

Ähnlich wie beim Sachverhalt von Herrn K. Beck habe ich die Platten und den Wechselrichter in 2022 gekauft. Der Speicher (gleiche Bestellung) war erst in 2023 lieferbar, so dass die Rechnungslegung für den Speicher und die Inbetriebnahme der PV-Anlage ( in Eigenleistung) erst in 2023 erfolgen. Wenn ich die Vorsteuer aus den Rechnungen 2022 haben möchte, bleibt mir dann nur der Weg der Regelebesteuerung?

MK am 29.03.2023

+749 Gut

Guten Tag,

ich habe den gleiche Fall.

Haben Sie schon irgendeine Antwort erhalten?

Vermutlich bleibt wirklich nur der Weg über die Regelbesteuerung.

Würde mich über über eine Antwort freuen.

Willi Schmitz am 24.02.2023

+762 Gut Antworten

Guten Tag,

ich habe im Juni 2010 zwei Anlagen installiert. Eine mit 13,3 kWp (Wohnhaus mit Eigenverbrauch) und eine mit 29,6 kWp (landw. Gebäude, Volleinspeisung). Bei Anlagen haben einen eigenen Netzanschluss und befinden sich auf unterschiedlichen Flurstücken. Folglich müssten beide Anlagen ab 2022 von der Einkommensteuer befreit sein (oder?).

Jetzt möchte ich beide Anlagen zusammenlegen, um den Eigenverbrauch im Wohnhaus zu erhöhen (Umstellung auf eine Wärmepumpenheizung). Werden jetzt beide Anlagen addiert oder nicht?

J. Greiner am 02.03.2023

+796 Gut Antworten

Ich habe Aug.2022 eine Solaranlage von 5.2kWp mit Speicher incl. Lieferung,Installation und Inbetriebnahme in einem Auftrag bestellt und im Nov.2022 incl. 19% (getrennt ausgewiesen)komplett bezahlt. Lieferung der Komponenten und Installation der Panele war noch in 2022. Die AC-Installation und Erstinbetriebnahme erfolgte am 24.01.2023. Gilt hier die 0%-Regelung ? Wenn ja, habe ich eine Chance, die 19% vom Lieferant (EKD Solar) zurückzubekommen ? Bis jetzt ist dee Lieferant jedenfalls nicht zu einer Rechnungkorrektur oder ähnlichem bereit.

K.van Rennings am 30.03.2023

+774 Gut Antworten

Hallo Herr Doemen, ich habe im September 2009 eine PV Anlage auf MEIN Einfamilienwohnhaus mit 28.74 kWp installiert, mit Volleinspeisung . Im Oktober 2011 habe ich zwei weitere PV Anlagen auf Nebengebäude/Garage installiert. 1 PV Anlage mit 7.48 kWp Volleinspeisung und eine PV Anlage 2.64 kWp mit Eigenverbrauch. Alle 3 Anlagen sind laut Markstammdatenregister auf einem Flurstück. Alle 3 Anlagen sind somit unter der installierten Bruttoleistung 30 kWp Grenze (oder?)

Also....2 PV Anlagen Volleinspeisung, 1 PV Anlage Eigenverbrauch. Kann ich die Kleinunternehmer - Regelung beantragen(oder?)

Folglich müssten beide Anlagen ab 2022 von der Einkommensteuer befreit sein (oder?).

Ich mache quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung. Muss ich diese weitermachen (oder?).

Gerd P. am 02.04.2023

+749 Gut Antworten

Hallo,

ich komme mit der ganzen Thematik nicht mehr klar. Ich habe mir eine 15 kWp Anlage mit 10 kWh Speicher im Oktober 2022 errichten lassen. Da die Notstrombox (wesentliche Komponente der PV-Anlage) noch nicht lieferbar war, wurde die Anlage erst nach dessen Einbau in 2023 in Betrieb genommen. Die Anmeldung beim Netzbetreiber, beim MaStR und beim FA erfolgten auch erst im Januar 2023.

Der Solarteur will mir die bezahlte Umsatzsteuer jedoch nicht erstatten, da mein Fall in der Grauzone liegt und er eine spätere Forderung der Umsatzsteuer durch das FA befürchtet.

Alexandra Silber am 15.09.2023

+736 Gut Antworten

Hallo,

wie ist es mit den MYPV Artikeln für die Heizung AC Thor Power Manager z.B., da hieß es am Anfang, die werden auch mit der Steuervergünstigung berücksichtigt, dann aber waren es nicht mehr die wesentlichen Komponenten, dieses wurde in einem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen geschrieben. Dürfen die Händler, die davor schon ohne Steuern abgerechnet haben die MWST nachberechnen?

Anna x am 04.10.2023

+734 Gut Antworten

Hallo, ich bin im Netz über ein Entnahmemodell Plattenbergmodell gestolpert. Dieses angewandt wird keine USt. Auf den Eigenverbrauch fällig. Ist Ihnen dies bekannt und könnenSie mir hierzu nähere Informationen geben?

Unsere PV 2021 installiert, Regelbesteuerung, bis 30 KWp, Batteriespeicher, laden von Wärmepumpenheizung und E-Auto. Selbstbewohntes EFH. Herzlichen Dank

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