Solare Energiewende: Einkommenssteuerpflicht für kleine PV-Anlagen entfällt
![Kleine Photovoltaikanlage auf Hausdach Kleine Photovoltaikanlage auf Hausdach](/fileadmin/_processed_/1/5/csm_solar_dachanlage_hcn_cba33bfe28.jpg)
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen auf Privathäusern sowie Mini-Blockheizkraftwerke werden von Bürokratie entlastet. Sie müssen Einkünfte aus ihren Anlagen auf Antrag zukünftig nicht mehr bei der Einkommensteuer angeben.
17.06.2021 – Eine entsprechende Steuererleichterung hatte der Bundesrat gefordert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagierte nun mit der neuen Regelung darauf. Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt (kW) und Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können die Befreiung von der Einkommenssteuer für Einkünfte aus ihren Anlagen einmalig formlos beim Finanzamt beantragen.
Aktueller Hinweis: Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 neue, weitreichende Steuerbefreiungen für PV-Anlagenbetreiber beschlossen.Eine aktuelle Meldung dazu finden Sie hier.
Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume, sprich für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Damit müssen die Anlagenbetreiber auch die Gewinne nicht mehr ermitteln und keine Einnahmeüberschussrechnung mehr ausfüllen und abgeben. Gleichzeitig können jedoch auch Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Regelung greift für Kleinlagen auf Privathäusern
Die Regelung gilt für Anlagen auf Privathäusern, in denen der Betreiber wohnt: genauer für kleine Photovoltaikanlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen wie Garagen, die ab Anfang 2004 in Betrieb genommen wurden. Entsprechende Voraussetzungen gelten für Mini-BHKWs.
Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht, wenn es eine Nutzungsänderung gibt und das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird oder die Photovoltaikanlage über eine Leistung von 10 kW vergrößert wird bzw. das BHKW über eine Leistung von 2,5 kW. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt dies dann schriftlich mitteilen.
Vereinfachung betrifft nicht die Umsatzsteuer
Auch gilt die Steuervereinfachung nicht für die Umsatzsteuer. Daher müssen Anlagenbetreiber, die eine Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuererklärungen abgeben und für privaten Stromverbrauch aus der Anlage Umsatzsteuer abführen.
Mit der neuen Regelung sollen auch die Finanzämter von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Denn mit sinkender Einspeisevergütung stand der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zu den Erlösen aus dem Betrieb kleiner Solaranlagen sowie von Mini-BHKWs.
Die neue Steuervereinfachung ergibt sich aus einem Schreiben des BMF an die Finanzverwaltung vom 2. Juni. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Webseite weitere Informationen zur Verfügung. hcn
Kommentare
Detlev Bengel am 31.07.2021
Hallo,
Frage: meine Anlage hat einen Wert von 10,56Kw.
Ist diese für die Steuerbefreiung geeignet?
Die Anlage ist 2012 ans Netzgegangen.
Christian Rust am 17.08.2021
nein du bist über 10 KW
Andreas W am 02.05.2022
Und wenn die maximale Abgabe auf 10kWp begrenzt ist?
Rainer-Klaus Heinzmann am 31.08.2021
Meine geplante PV-Anlage soll 7 KW leisten, wenn ich mich von der Einkommenssteuer befreien lasse, bekommt ich dann trotzdem die Mehrwertsteuer zurück ?
Martin Klosterkamp am 22.09.2021
Nein. Zitat aus dem Bericht: Gleichzeitig können jedoch auch Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden."
Bernd Rose am 01.10.2021
Die Umsatzsteuer ist von der Steuerbefreiung nicht betroffen.
Wer zur Umsatzsteuer optiert hat (Kleinunternehmer) wird die Umsatzsteuer weiter abführen müssen - dafür kann er jedoch die Vorsteuer aus der Anschaffung oder späterer Reperaturen/Wartungen abziehen.
Im Zweifel aber einfach den Steuerberater fragen.
Brigitte Lutz am 27.09.2021
meine Solaranlage (7 kW) ist auf meinem Haus aber ich wohne nicht dort. Die Wohnungen sind vermietet. Ist diese dann auch für die Steuerbefreiung geeignet?
Axel Kiene am 05.11.2021
Wir sind eine Hauseigentümergemeinschaft mit 8 Parteien. 6 dieser Parteien wollen je eine getrennt betriebene Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Inverter einbauen lassen, die an den jeweiligen Stromzähler direkt angeschlossen ist. Die jeweiligen Anlagen werden für 4,5 – 6,0 kwp ausgelegt werden.
Die Photovoltaikanlagen sollen auf dem gemeinsamen Hausdach errichtet werden.
Frage: Kann der jeweilige Wohnungseigentümer die Befreiung von der Einkommenssteuer für Einkünfte aus der PV- Anlage einmalig beim Finanzamt beantragen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Axel Kiene
Sven Goerigk am 01.10.2021
Meine Solaranlage 2012/5,04kwp fällt unter die Regelung. Was mich interessiert ist, unter welchen Umständen das FA alte Bescheide mit einbeziehen kann. Ich würde gerne ab 2020 die Befreiung der Einkommensteuerpflicht beantragen. Alle alten Einkommensteuer-Bescheide sind aus irgend welchen Gründen in Teilen vorläufig. Die haben aber alle nichts mit der Photovoltaikanlage zu tun. Wie erhalte ich Klarheit, wie viel Jahre das FA die Bescheide ändert?
Außerdem interessiert mich, ob ich in Zukunft bei Reparaturen die MWST. bei der Umsatzmeldung angeben kann.
Inge N am 04.10.2021
Meine Anlage ist 2002 in Betrieb gegangen und knapp 3kw groß. Ist diese für die Steuerbefreiung geeignet?
Christian Rauscher am 23.05.2022
Hallo zusammen,
Ich würde gerne eine Anlage mit 26 Modulen mit jew 385wp installieren. Rein rechnerisch wären dies dann 10010wP
Also auf eine Kommastelle angeschnitten 10,0kWP aber eben 10010 wP
Liebhaberei oder nicht ?
Masp am 09.10.2021
Ich habe eine Frage die nicht eindeutig im Text beschrieben ist. Habe zwei separate unterschiedliche PV-Anlagen am eigenen Hausdach (Verschiedene Zähler, verschiedene Jahre). Beide jeweils unter 10kWp, allerdings zusammengerechnet darüber. Gilt die Befreiung für eine Anlage?
Thomas R am 26.10.2021
Ich hab 11,22kWp auf dem Dach, meine Systemleistung ist aber durch den Wechselrichter auf 10kW begrenzt. Welcher Wert ist ausschlaggebend?
Tenhumberg Josef am 07.11.2021
Meine Anlage <10KW ist auf einem Mietdach installiert, wofür ich 150Euro/jährl. zahle.
Gibt es trotz Mietdach eine Möglichkeit, von der Einkommenssteuerpflicht befreit zu werden?
Ist ja ärgerlich, wenn trotz Mehrkosten dieser Gewinn versteuert werden muss.
Manfred S. am 29.11.2021
Hallo Zusammen,
jetzt bin ich ganz verwirrt. Habe eine Anlage seit 2016 von 8,3 KWp.
Das Finanzamt hat mir eben dieses Formular gesendet nachdem ich wenn ich keine Gewinnabsicht erzielen will die Steuererklärung für diesen Teil nicht mehr machen brauche. D.h. keine Gewinn und Verlustrechnung.
Jetzt lese ich hier das die Umsatzsteuer nicht betroffen ist.
D.h. doch dann dass ich den Quatsch immer noch machen muss, wie soll ich meinen Umsatz nachweisen ohne Gewinn und Verlustrechnung mit Einnahmen und Kosten....
Könnte den Sachverhalt mal jemand für einen normalen Bürger erklären. DANKE
Gruß
Manfred
Werner D. am 02.01.2022
Hallo Manfred,
wenn Du den Strom (z.B. an das Bayernwerk) verkaufst und Umsatzsteuer einnimmst, musst Du diese weiter an das Finanzamt abführen und eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Aber den Gewinn aus Deiner PV-Anlage musst Du nicht mehr versteuern, wenn Du "Liebhaberei" beim FA beantragst. Somit entfällt die Einnahmen-Überschussrechnung.
Das ist doch ein Fortschritt.
Gruß Werner
Gaby Seppenhauser am 24.01.2022
Ja, aber dadurch hat er den Nachteil, wenn keine EST gemacht wird dass er die AFA nicht mehr abschreiben kann. Ausser die Anlage ist fertig bezahlt.
Manfred S. am 15.03.2022
Hallo Werner,
Danke für die Erklärung, jetzt ist mir das klar.
Gruß
Manfred
Martin C. am 13.12.2021
Meine Anlage hat 10.08 kW.Könnte ich die Anlage verkleinern um unter die 10kw zu kommen o.muss die Anlage so bleiben wie sie gebaut wurde.
Groß H. am 26.12.2021
In diesem Forum wurden interessante Fragen gestellt. Leider kann ich keine Antworten hierzu finden.
Ich selbst habe eine ausgeförderte Fotovoltaikanlage mit 2,880 kw geerbt. Muss ich mich befreien lassen? Bin ich Steuersünder, wenn ich keinen Antrag stelle, da doch keine Steuer mehr erhoben werden soll?
Thomas N. am 27.12.2021
Meine gemietete (Enpal) Photovoltaikanlage ist seit 4 Wochen in Betrieb und leistet ca.6,5 KW . Welchen Fragebogen muss ich ausgefüllt ans Finanzamt senden und wie funktioniert das steuerliche Geltendmachen in der Steuererklärung mit der Umsatzsteuer, die ich monatlich für die Anlage zahle?
LG
Thomas
Bernd Höhl am 26.01.2022
Ich habe eine 8 kWh in 2010 und ein Jahr später eine 4 kKW erweitert, also zusammen 12 KW. Schalte ich die 4 KW ab, habe ich ca 300 Euro mehr im Jahr in der Tasche. Das kann doch nicht im Sinne der neuen Regierung sein. Vielleicht gibt es eine Nachbesserung bis 30 KWh.
Sepp am 08.02.2022
Ich würde die 4 KW vom Netz nehmen und damit das Brauchwasser erwärmen
Christian Eickhoff am 14.02.2022
Hallo, meine Anlage ist von 2009 und hat 9 kw. Mein Steuerberater sagte mir, das meine Anlage nicht steuerbefreit ist,weil sie auf ein Witschaftsgebäude aufgebracht ist. Es handelt sich dabei um ein landwirtschaftliches Gebäude, welches mit dem Wohnhaus verbunden ist. Unter der Anlage befinden sich Getreidesilos und Scheune.
mfg
Christian Eickhoff
Karin K. am 03.04.2022
Wir planen eine PV-Anlage unter 10 kw mit Batteriespeicher. Wir sind beide freiberuflich tätig und somit umsatzsteuerpflichtig.
Können wir die Kleinunternehmerregelung für uns nutzen und somit die Nicht-Vorsteuervariante wählen? Oder müssen wir die Vorsteuervariante wählen?
Was ist, wenn wir in 2 Jahren in Rente gehen?
Vielen Dank im Voraus?
Karin
Axel.K am 13.11.2022
Hallo ich habe seit einer Woche eine PV Anlage mit 7 kw . Was muss ich fürs Finanzamt ausfüllen ? Da ab 23 ja Steuerbefreiung ist