Flächen für ErneuerbareErbschaftssteuer darf Solarausbau nicht bremsen

Solarpark, im Vordergrund blühende Gräser
Manchmal sind es Details, die den Ausbau der Erneuerbaren bremsen. Unter anderem im Erbschaftsrecht werden Solarparkflächen benachteiligt. (Foto: Naturstrom AG/M.Friel)

Landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine Solaranlage steht, zählen im Erbschaftsfall nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Es droht der Verlust steuerlicher Begünstigungen. Der BDEW setzt sich für eine Reform ein.

05.06.2026 – Die gegenwärtigen Regelungen im Erbschaftsrecht dazu, dass landwirtschaftliche Flächen, sollten sie für PV-Freiflächenanlagen verpachtet werden, steuerlich nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten, sondern als Grundvermögen. Damit droht der Verlust erbschaft- und schenkungssteuerlicher Begünstigungen.

Für Landwirtinnen und Landwirte können damit im Erb- oder Schenkungsfall erhebliche Steuerlasten entstehen – in Einzelfällen sogar höher als die gesamten Pachteinnahmen über die Laufzeit eines Solarparks. „Das schafft Unsicherheit, erschwert Pachtverträge und bremst den Ausbau von PV-Freiflächenanlagen“, konstatiert Kerstin Andreae, Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft.

Eine Anwendung der Sonderregeln für Agri-PV kommt nicht in Frage, da die Solarparkflächen in der Regel während der Betriebsdauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden.

Der BDEW plädiert deshalb für eine gesetzliche Klarstellung. Im besten Fall sollten entsprechende Flächen während der befristeten PV-Nutzung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet bleiben – aus Sicht des BDEW die sachgerechte und bürokratieärmste Lösung. Der Verband hatte sich bereits in der Vergangenheit dafür eingesetzt.

Doch der Gesetzgeber ist der Argumentation für diese Lösung bisher nicht gefolgt. Dabei wird genau diese Variante bei der steuerlichen Beurteilung von Kiesgruben praktiziert.

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Nun schlägt der BDEW in einem Positionspapier eine alternative Option vor: eine Anpassung des Bewertungsgesetzes vor. Denkbar wäre ein eigenständiger PV-Freiflächen-Begünstigungstatbestand, etwa durch einen pauschalen Bewertungsabschlag oder ein pauschaler Freibetrag. Entscheidend sei eine einfache, bürokratiearme Regelung, die den Solarausbau ermöglicht und zugleich landwirtschaftliche Familienbetriebe schützt.

Existierende Lösungen unsicher oder nicht wirtschaftlich

In der Praxis finden Projektierer und Landwirte mitunter Wege, das Risiko zu minimieren, dass der Landwirt im Erbschaftsfall für Solarparkflächen höhere Erbschaftssteuern zahlen muss. Eine Möglichkeit: Projektierer und Flächeneigentümer teilen die erwartete Erbschaftsteuerlast vertraglich im Vorfeld auf. Dies ist rechtlich möglich, stellt aber keine strukturelle Lösung dar und kann nicht in jedem Fall wirtschaftlich abgebildet werden.

Ein weiterer Weg: Der Projektierer stellt der Landwirtin bzw. dem Landwirt über die Projektgesellschaft eine Vorauszahlung auf zukünftige Pachtzahlungen zur teilweisen Deckung des Steueraufwands zur Verfügung. Diese Lösung erhöht den Finanzierungsaufwand des Projektes und senkt dadurch die Umsetzungswahrscheinlichkeit.

Mitunter beteiligt sich die Landwirtin oder der Landwirt an der Projektgesellschaft. Damit wird die Fläche steuerlich dem Sonderbetriebsvermögen bei der Projektgesellschaft zugeordnet. Diese Lösung führt in der Praxis häufig zur Anerkennung als begünstigtes Vermögen – ist jedoch rechtlich unsicher, uneinheitlich in der Verwaltungspraxis und verlangt der Landwirtin bzw. dem Landwirt unternehmerisches Risiko und Kapitalbeteiligung ab. Dies bedeutet für den Betreiber einen erhöhten Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand sowie eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeiten.

Der Handlungsbedarf ist also aus Sicht des BDEW gegeben. Sollen die Ausbauziele erreicht werden, sind geeignete Flächen für den Bau von Solaranlagen notwendig – sie sollten bei Verfügbarkeit nicht aufgrund erbschaftssteuerlicher Risiken außen vor bleiben. pf

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