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SolarspitzengesetzHandwerk und Netzbetreiber in der Praxis uneins

Person baut digitalen Zähler in Zählerschrank ein
Das Elektrohandwerk beklagt Umsetzungsprobleme des Solarspitzengesetzes und fordert Klarstellungen. (Foto: EMH metering)

In der Praxis legen Handwerker und Netzbetreiber Vorgaben des Solarspitzengesetzes unterschiedlich aus. Der ZVEH fordert Konkretisierungen. Bei der Steuerbarkeit von Anlagen sollten die Regeln immer auf die Einspeiseleistung abstellen.

27.10.2025 – Buchstäblich auf den letzten Drücker verabschiedete die Ampelregierung Anfang des Jahres das sogenannte Solarspitzengesetz. Änderungen im EEG und Messstellenbetriebsgesetz sorgen jetzt dafür, dass ins Netz eingespeister Solarstrom in Phasen negativer Preise – meist bei großer Solarstromerzeugung um die Mittagszeit - keine EEG-Vergütung mehr erhält.

Dazu sollen PV-Anlagen im Zuge des Smart-Meter-Rollouts steuerbar gemacht werden. Ausgenommen von der Regelung sind Balkonkraftwerke. Anlagen mit mehr als sieben Kilowatt Leistung sind vom Messstellenbetreiber verpflichtend mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen auszustatten. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist – und das dürfte nach Ansicht des ZVEH noch einige Zeit in Anspruch nehmen –, muss bei neuen PV-Anlagen die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden.

In der Praxis holpert es

Die Erfahrungen der Handwerksunternehmen zeigen, dass es bei der praktischen Umsetzung holpert. Der Zentralverband des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) berichtet von unterschiedlichen Interpretationen von Installateuren und Netzbetreibern in der praktischen Umsetzung. Der ZVEH vertritt nach eigenen Angaben rund 48.000 Handwerksunternehmen der Elektrotechnik, Informationstechnik und dem Elektromaschinenbau.

In einem Positionspapier hat der ZVEH die offenen Fragen beschrieben und an das Wirtschaftsministerium adressiert. Die meisten Fälle beziehen sich auf ungesteuerte Photovoltaikanlagen mit weniger als 25 Kilowatt Leistung.

„Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken“, erklärt Bernd Zeilmann, Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Bayreuth und Experte des ZVEH. „Das birgt die Gefahr, dass Anlagen nach der Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein.“

PV-Speicher als fiktive Anlagen

Als problematisch habe sich herausgestellt, dass Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, von Netzbetreibern oft als „fiktive Anlagen“ betrachtet würden, was dazu führe, dass für diese – analog zu den verbundenen PV-Anlagen – eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gelten würde. Der ZVEH hält das für wenig zielführend. Denn es könnte zur Folge haben, dass Betreiber einer Bestands-PV-Anlage darauf verzichten, einen Batteriespeicher installieren zu lassen.

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„PV-Speicher sind aber nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung“, unterstreicht Moritz Bonn, Referatsleiter Politik und Volkswirtschaft im ZVEH. „Denn sie sind elementar wichtig, wenn es darum geht, Einspeisespitzen aus PV-Anlagen während der Mittagszeit aufzufangen.“ Der ZVEH fordert daher, die 60-Prozent-Begrenzung explizit nur auf den Stromerzeuger, also die Solaranlagen, zu beziehen.

ZVEH sieht Unklarheiten bei Speichererweiterungen

In den letzten zwei Jahren kam es zu einem regelrechten Preisverfall bei Batteriespeichermodulen. PV-Anlagenbetreiber ziehen daher immer häufiger eine Erweiterung bereits installierter Speicher in Erwägung. Anders als bei PV-Anlagen ist jedoch nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert. So steht laut ZVEH im Raum, dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren. Die Folge sei: Sinnvolle Erweiterungen würden unterlassen oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und damit auch ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt. Der ZVEH fordert daher mehr Klarheit und regt an, dass bestehende Anlagen ihren Bestandsschutz bei moderaten Speichererweiterungen behalten.

Einheitliche Vorgaben bei der Steuerung von PV-Anlagen

Unklarheiten entstehen laut ZVEH auch dadurch, dass bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen nach dem Solarspitzengesetz unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen. Die müsse der Elektroinstallateur in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang bringen. Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen im § 9 EEG sehen nämlich explizit vor, dass der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der „Einspeiseleistung“ schaffen müsse. Die Option zur Steuerung der „Einspeiseleistung“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauchsoptimierung). Diese Option begrüßt ZVEH ausdrücklich.

Problematisch sei aber, dass der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen zum sogenannten Redispatch 2.0 nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht angepasst habe. Sie geben laut ZVEH weiterhin eine Steuerung der „Wirkleistungserzeugung“ vor. Das bedeutet, dass im Falle eines Eingriffs nach § 13a EnWG die Erzeugungsanlage direkt abgeregelt und der Eigenverbrauch unterbunden wird. Das wiederum führe dazu, dass Betreiber einer PV-Anlage – statt den eigenerzeugten Strom zu nutzen – Netzstrom zukaufen müssten. Für die Anlagenbetreiber bedeutet das Unsicherheit bezüglich der Rentabilität von Investitionen in PV-Anlagen. Außerdem stelle sich bei der Installation die Frage, welche Anforderungen Kunden konkret zu erfüllen hätten, um die jeweiligen Steuerungen zu ermöglichen.

ZVEH: Für Solarspitzengesetz sollte allein die Einspeiseleistung zählen

Um Anlagenbetreibern Sicherheit darüber zu geben, welche Voraussetzungen ihre Anlagen erfüllen müssen, regt der ZVEH einheitliche Vorgaben zur Steuerbarkeit von PV-Anlagen an. Aus Sicht des ZVEH sollten diese Regelungen – wie in § 9 EEG vorgesehen – immer auf die Einspeiseleistung abstellen. pf

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