Solarmodule in Schrebergärten: Kein Änderungsbedarf am Kleingartengesetz

Wer in einer Kleingartenanlage eine Mini-PV-Anlage betreiben will, muss nicht auf eine Änderung am Kleingartengesetz warten. So jedenfalls die Auffassung der Bundesregierung. Die Nutzung von PV-Strom als Arbeitsstrom sei bereits zulässig.
28.02.2024 – Die Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf am Bundeskleingartengesetz, um mehr Rechtssicherheit für die Nutzung von PV-Modulen in Schrebergärten zu schaffen. Der Bundesrat hatte einen Zusatz in § 3 Absatz 2 BKleingG vorgeschlagen: Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt sollten zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig sein.
In ihrer Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die zu berücksichtigenden Grundlagen im Bundeskleingartengesetz. Es schützt die Kleingärtner und Kleingärtnerinnen vor hohen Pachten und etabliert einen hohen Kündigungsschutz, enthält aber auch die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung ausgebaut werden.
„Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen“, heißt es in der Stellungnahme. Dabei könne die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen.
Zusatz im Gesetz könnte negative Wirkung für andere Anwendungen haben
Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen, wie z. B. steckerfertige Solaranlagen mit 800 Watt Leistung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde begünstigt. Zugleich sei keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Technologie ausdrücklich hervorhebt. Gegebenenfalls stellten sich dann auch Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer Technologien in Kleingärten.
Schließlich würde die beabsichtigte Ergänzung wegen der im Antrag enthaltenen Leistungsbegrenzung der dann erlaubten Photovoltaikanlagen womöglich wieder Unklarheiten und nachteilige Effekte in der Rechtsanwendung für größere Anlagen zur Folge haben. Zu denken sei hier beispielsweise an den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage für Arbeitsstrom. Solche Konzepte, nach denen Kleingartenvereine z. B. den Arbeitsstrom für alle Kleingärtner selbst durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage erzeugen und dabei die Dächer der Gartenlauben der Kleingärtner nutzen, sind derzeit zulässig. Diese gemeinschaftlichen, größeren Anlagen könnten auch aus haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen vorteilhafter für die Einzelpächter sein als kleinere Einzelanlagen. Durch die beabsichtigte Regelung und die darin enthaltene Leistungsbegrenzung wäre dies womöglich nicht (mehr) umsetzbar. Die Stellungnahme hat die Bundesregierung im Dezember 2023 an die Bundestagspräsidentin übermittelt.
Kleingartenverband sieht Hindernisse bei Einzellösungen
Stefan Grundei, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Kleingartenvereine in Deutschland (BKD) hat in einem Artikel der Verbandszeitschrift „Der Fachberater“ ausführlich die Problematik aus Sicht des Verbandes erklärt. Sein Fazit: Es müsse vor Ort individuell entschieden werden, was geht und was nicht.
Grundei stellt noch einmal klar, dass dort, „wo bisher keine Stromversorgung zulässig war, auch Photovoltaik nicht für eine zukünftige Zulässigkeit sorgt.“ PV für Arbeitsstrom zu nutzen sei möglich, die Versorgung einer Laube im Regelfall jedoch ausgeschlossen.
Neben der rechtlichen Zulässigkeit verweist Grundei auf die Fragen nach den technischen Gegebenheiten. Nicht nur das jeweilige Gebäude müsse geeignet, Versicherungsfragen geklärt, die ordnungsgemäße Montage sichergestellt sein. Auch ein eventuell vorhandenes Arealnetz müsse dafür geeignet sein und zugleich weiter solidarisch von allen Pächtern instandgehalten werden. Seiner Ansicht nach sei in vielen Fällen die Installation einer Mini-PV-Anlage wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Neben vielen Bedenken, die an die Anfangszeiten der Photovoltaik erinnern, verweist Grundei auf eine andere Lösung, die Kleingartenvereine prüfen sollten: die Installation einer Gemeinschaftsanlage auf einer Gemeinschaftsfläche oder dem Dach des Vereinsheimes. So könnten tatsächlich viele mit hohem Aufwand zu lösende Detailfragen umgangen werden und dennoch Photovoltaik im Kleingarten Einzug halten. pf



















































Kommentare
Ernst Echter am 04.05.2026
Bei meiner Recherche bin ich auf den Kleingartenverein Landsberg und dessen veraltete Auffassung zu Solaranlagen gestoßen. Der Verein war in der Vergangenheit ja nicht unerheblich oft in den Schlagzeilen.
Beim Landsberger Kleingartenverein und seiner Vorstandschaft scheint die Zeit seit April 2003 stehen geblieben zu sein. Bis heute haben sie die Empfehlung des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e. V. aus dem Jahr 2003 in der Satzung stehen. Demnach müssen Solaranlagen genehmigt werden und es werden maximal 1 m² Fläche bei 100 Watt Leistung und bis 24 Volt nach Antrag genehmigt. Einen zeitgemäßen Sachverstand bezüglich erneuerbarer Energien sucht man in der Vorstandschaft vergebens. Nach 22 Jahren hat sich in dieser Hinsicht einiges verändert, was den Vorständen hier wohl nicht bewusst ist. In vielen bayerischen Kleingärten sind mittlerweile 800-Watt-Inselanlagen ohne Antrag genehmigungsfrei. In Berlin werden Solaranlagen in Kleingärten auf Antrag mit bis zu 250 € bezuschusst.
Sogar in mehreren Gerichtsverhandlungen haben Richter betont, dass das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien schwerer wiegt als starre Regelwerke einzelner Kleingartenvereine.
Ich kann jeder Vorstandschaft hier nur empfehlen, sich der Zeit und der Energiewende entsprechend anzupassen, statt das Vereinsvermögen in sinnlosen Gerichtsverfahren zu verbrennen!
Ernst Echter
Ernst Echter am 15.05.2026
Beseitigungsanspruch von Steckersolargeräten in Kleingarten
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Satzung des Klägers sei keine wirksame Grundlage für die Beseitigungspflicht der PV-Anlagen. Insbesondere müsse die Vereinssatzung auch im Lichte des grundrechtlich verankerten Klimaschutzes ausgelegt werden und dürfe die Freiheit seiner Mitglieder nicht ohne objektive, sachliche und nachvollziehbare Gründe beschränken. Da bei Steckersolargeräten weder eine Eigentumsbeeinträchtigung festgestellt werden könne noch eine Nutzung, die gegen berechtigte Klägerinteressen zu besorgen sei, komme ein Beseitigungsansspruch nicht in Betracht.
Aktenzeichen
2 O 459/24
Ernst Echter
Franz Huber am 16.06.2026
Die Vorstände des Landsberger Kleingartenvereins leben halt noch hinter dem Mond. Während sich andere Gartenvorstände in Bayern offen für Solaranlagen zeigen und teilweise mehr als 5 m² ohne Leistungsbegrenzung genehmigen, hält dieser Verein an einer Empfehlung aus dem Jahr 2003 fest. Welch kleinkariertes Denken steckt hier bei der Vorstandschaft, die sich der emissionslosen Energieerzeugung im Jahre 2026 verweigert!
https://kleingartenverein-landsberg.de/
Fritz Wolf vor 1 Woche
Ja, man kann sich keinen unqualifizierteren Kleingartenvorstand vorstellen als den in Landsberg am Lech, der sich nicht nur unqualifiziert, sondern auch unfähig zeigt.
https://www.kleingartenverein-landsberg.de