Steckersolargeräte im KleingartenKlage von Kleingartenpächter abgewiesen

zwei Solarmodule auf einem kleinen Gewächshaus in einer Kleingartensiedlung
Auf dem Dach eines kleinen Gewächshauses hatte ein Kleingartenpächter zwei Solarmodule montiert. Der Vereinsvorstand war dagegen. (Foto: energiezukunft / Petra Franke)

Der Streit eines Kleingartenpächters mit seinem Verein hat vorerst ein Ende. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage aus formalen Gründen ab. Der Verein hatte den Rückbau der Steckersolargeräte gefordert, der Pächter klagte dagegen.

08.04.2024 – Wollen Pächter von Kleingärten oder Naherholungsflächen eine Mini-Photovoltaik-Anlage auf dem Laubendach oder im Garten installieren, hat meist noch ein Vereinsvorstand ein Wörtchen mitzureden. Die Rechtslage ist eigentlich klar, Steckersolargeräte im Kleingarten sind nicht verboten – wenn der Vorstand aber nicht will, kann es schwierig werden.

Im Falle des Pächterehepaares Lau in Brandenburg gibt es leider vorerst keinen Erfolg zu vermelden. Der Pächter hatte zwei Solarmodule auf seinem Gewächshaus montiert und in Betrieb genommen. Der Vorstand äußerte Bedenken, Lau setzte die Anlage außer Betrieb. Nachfolgend forderte der Verein den Rückbau und kündigte später auch fristlos den Pachtvertrag.

Feststellungsinteresse fehlte

Pächter Lau ging vor Gericht. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Vorstand den Betrieb der Anlage nicht untersagen darf und die fristlose Kündigung unwirksam ist. Jedoch baute er als Zeichen der Kompromissbereitschaft die Anlage ab und schloss mit dem Verein eine Vereinbarung, dass er zunächst auf die Klärung der Rechtslage warten wolle.

Das Amtsgericht in Königs-Wusterhausen wies die Klage ab mit der Begründung, das Feststellungsinteresse fehle. Lau hatte mit dem Rückbau den Streitgegenstand beseitigt und das Gericht sah deshalb kein Erfordernis, in der Sache zu entscheiden.

Peter Lau bedauert, dass er um des lieben Friedens willen der Forderung des Vorstands nachgekommen ist. „Sehr ärgerlich, dass sich das im Nachhinein als Fehler erwiesen hat“, kommentiert er und will an seinem Vorhaben weiter festhalten. Derzeit wird geprüft, ob er für seine Laube einen eigenen Stromanschluss beim Netzbetreiber beauftragen kann.

Anmeldung im Marktstammdatenregister für Zähler im Arealnetz nicht geklärt

Der Fall des Ehepaar Lau ist kein Einzelfall. Überall in Deutschland müssen sich Vereinsvorstände mit solarwilligen Pächtern auseinandersetzen. Oft überwiegt die Skepsis beziehungsweise die Sorge um das häufig überalterte und schlecht dokumentierte Arealnetz.

Selbst wenn ein Vorstand den kleinen Solaranlagen positiv gegenübersteht, kann er nicht ohne Bedenken grünes Licht geben. Die Systematik der Anmeldung im Marktstammdatenregister ist für diese Fälle nicht passend. Dort muss ein Balkonkraftwerk mit der Zählernummer gemeldet werden, die Daten werden vom Marktstammdatenregister an die jeweiligen Verteilnetzbetreiber weitergegeben.

In Kleingarten- und anderen Naherholungsanlagen ist es meist so, dass es nur einen Hauptanschluss und damit nur einen Hauptzähler gibt und die jeweiligen Lauben einen Unterzähler haben, dessen Nummer dem Netzbetreiber nicht bekannt ist. Ein Vorstand einer Siedlung in Brandenburg stellte deshalb die Frage an die Bundesnetzagentur, welche Zählernummer bei der Anmeldung von Balkonkraftwerken anzugeben sei. 

Die Antwort der BNetzA aus dem Juli 2024: Die Regelungen seien noch relativ jung und deshalb lägen für diese Frage noch keine Antworten vor. Eine neuerliche Anfrage zu Beginn des Jahres 2025 blieb bisher ohne Antwort. Vom zuständigen Netzbetreiber bekam der Vorstand die Antwort, er solle sich an einen Elektriker wenden. Dieser Rat hat wenig Substanz, es bleibt eine offene Regelungslücke, die selbst positiv eingestellte Vorstände nicht ohne weiteres umschiffen können.

Rechtsanwalt Sebastian Lange, der auch Herrn Lau vor Gericht vertreten hat, weist darauf hin, dass weitere Gerichtsverfahren anhängig sind: „Ich gehe davon aus, dass es schon bald zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen kommen wird.“ Gleichwohl sieht auch er noch Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung. Hier seien weiterhin der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur gefragt, praktikable Lösungen zu entwickeln. pf

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