Bundesratsinitiative: Klare Regeln für Solaranlagen in Kleingärten
Der Bundesrat will Rechtssicherheit für PV-Module in Schrebergärten und schlägt dem Bundestag vor, das Kleingartengesetz entsprechend zu ändern. Die Gesetzesinitiative hatte Bayern in die Länderkammer eingebracht.
20.10.2023 – Der Bundesrat möchte die Rechtssicherheit bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen in Kleingärten stärken. Er schlägt eine entsprechende Änderung des Bundeskleingartengesetzes vor und begründet dies mit der unklaren Rechtslage. So sei die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten derzeit weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Das uneingeschränkte Verwenden einer Photovoltaikanlage könne aber dazu führen, dass eine Laube mit dieser Ausstattung als Wohnhaus angesehen wird. Dauerndes Wohnen ist in Kleingartenanlagen nicht erlaubt.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 800 Watt zur Eigenversorgung des Kleingartens zu erlauben. Die Nutzung einer solchen Anlage hätte damit keinen Einfluss mehr auf die Beurteilung, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt. Die Gesetzesinitiative hatte Bayern angeregt.
Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu Stellung nimmt und anschließend beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. pf
Nachtrag am 28.2.2024: Inzwischen hat die Bundesregierung ablehnend Stellung genommen zum Vorschlag des Bundesrates. Lesen Sie dazu die aktuelle Meldung.
Kommentare
TaubertXaver am 31.10.2023
Endlich passiert etwas...damit die alten gartenvorstande aufwachen
TaubertXaver am 31.10.2023
Das ist eine gute Entscheidung der Bundesregierung damit die Kleingärtner aufatmen können
Hans Bucsek am 05.11.2023
Entscheidend ist, dass Solarpaneelen auf Hüttendächern montiert werden dürfen. Vereinzelt sind z. Z. mobile Anlagen erlaubt. Diese Anlagen sind eine erhebliche Unfallgefahr und behindern zudem die Gartenarbeit. Hinzukommt, dass sie nur in Anwesenheit des Pächters betrieben werden dürfen. Dies macht die Solarstromerzeugung so gut wie unmöglich.
Thomas am 15.11.2023
Ja ich bin auch dafür, aber Vorsicht. Dafür muss die Bundesregierung das BKleinG ändern. Und wenn schon geändert wird können auch weitere Paragrafen geändert werden die den besonderen Schutz der Kleingartenanlagen aufweichen und gefährden. Denn die Bundesregierung sucht Grundstücke für Bauland. Die alten Vorstände brauchen gar nicht aufwachen, sie schützen ihren Verein durch die Einhaltung des BKleinG.
Dorenburg, Volker am 19.11.2023
Wenn du Geld hast kannst du soviel Strom bezahlen und kein Vorstand wirt dir Vorwürfe machen. Wenn du dich verhalten würdest das es keiner merkt kannst du im Garten das ganze jahr über sein. Aber 99,9 % kleingarten Mitglieder haben nicht soviel Geld. Um Wenn Nebel ist und kein wind kommt der Strom aus Kohle und atomkaft das würde ichnicht im Garten wollen. Aber auch nicht denn Strom Konzerne meinen Strom geben. Eine Insel Anlagen mit 1600 vatt kann der Umwelt helfen. Nach 2 Stunde mit einer heitzung ist der Akku leer und ich würde 22 Stunden keinen Strom haben. So kann man nicht den garten zu Wohnsitz machen. Aber im Sommer und Winter der Kühlschrank wo das Gemüse das mann nicht so fort verbraucht lagen kann,das Licht angeht und Arbeit gerät noch geht reicht der Strom. Für die Umwelt würde ich mich freuen. Also erlaubt pv Anlagen in den kleingarten eure Enkelkinder werden fragen warum die für die Umwelt auch mehr tun als manche Bauern keinen grünen Strom haben dürfen.
Iwanowski am 20.11.2023
Ich würde mich über rechtliche Klarheit freuen. Bei uns würde aber nur eine Insellösung gehen mit Speicher.
Die Leitungen würden das gar nicht hergeben das hier auch nur eine Parzelle einspeist. Und ich müsste ja den Zähler auch tauschen. Ist ein Unterzähler also Vollzug meinen Lasten.
Am Ende bleibt es eine Kostenfrage.
Alternativ könnte ja unser kommunaler Stromversorger unsere Dächer nutzen und uns dafür den Strom günstiger überlassen. 78 Gartenlauben mit nord Süd Ausrichtung, da käme schon was zusammen.
Aber ich glaube das mit der Energiewende meinte die Stadt nicht ernst auf ihrer Homepage.
Gustav Adam am 06.12.2023
Wenn das Gesetz wirklich geändert wird, kann man immer noch dagegen klagen. Eine derartige Aufwertung von Gartenlauben kann äusserst unangenehme Konsequenzen z.B. bei der Grundsteuer haben, auch eine Änderung der Nutzung von reinem Gartenland zur Freizeitanlage oder gar Wohnungsnutzung führt zwangsläufig zum Verlust der Kleingartenanlagen. Die von unserem Verein genutzten Flächen haben - bei einer Umwidmung zu Bauland - einen Wert von 110 Mio Euro. Die Immobilienspekulanten wetzen schon die Messer. Der Herr Söder macht das nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit. Hintergrund ist tatsächlich der Versuch von Kleingärtnern mehr Geld zu zwicken oder sie gleich ganz vom Land zu vertreiben. Leider gibt es bei den Kleingärtnern immer wieder Taube Nüsse, die nur Ihren eigenen Vorteil sehen und das Ganze ausser acht lassen.
Zur Info am 09.12.2023
Kurzinformation
Auslegung des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz
Zu den Grundanforderungen an eine Wohnung gehört die Ausstattung mit Anlagen der Ver- und
Entsorgung. Hierbei handelt es sich um Anschlüsse an die Trinkwasser- und Stromversorgung
sowie um einen Anschluss an die örtliche Abwasserbeseitigung. Ebenfalls ist eine Heizung erfor-
derlich sowie eine Küche bzw. Kochnische und eine Schlafstätte. Eine Gartenlaube ist immer
dann zum dauernden Wohnen geeignet, wenn sie die selbstständige Führung eines Haushalts er-
möglicht, zu allen Zeiten des Jahres bewohnbar und mindestens mit Küche, Ausguss, Bad (Bade-
wanne oder Dusche) sowie einer Toilette ausgestattet ist.
WD 7 - 3000 - 186/18 (9. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag
Zur Info am 18.12.2023
07.12.2023 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Gesetzentwurf — hib 921/2023
Solaranlagen sollen in Kleingärten erlaubt werden
Berlin: (hib/NKI) Der Bundesrat hat ein Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (20/9645) vorgelegt, um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen zu ermöglichen.
Künftig soll das Aufstellen von Photovoltaikanlagen bis 800 Watt zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt. Auf diese Weise könnten kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssten.
Bisher ist die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält derzeit jedoch die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen - ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz - eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen.
Wolfgang stephan am 13.01.2024
Wir hatten in unserer Garten Anlage mit mehreren Pächtern
Solaranlagen .Mußten sie aber leider entfernen, weil der Garten Vereins Vorsitzende mit Erneuerbaren Energie nichts anfangen kann. Denn er hat uns mit 50000 Euro Strafe gedroht.
Monika M am 28.01.2024
Am 6.12.2023 wurde vom Deutschen Bundestag das Gesetz Drucksache 20/9645 auf anraten des Bundesrates
bereits verabschiedet. Damit ist zu Gunsten der Umwelt und der Kleingärtner endlich Klarheit geschaffen. Dies gilt
ausschließlich für sogenannte Inselanlagen, wo kein Strom in das Netz eingespeist werden kann und das sind nun die Kleingartenhütten.
Also regt Euch nicht mehr auf!
Grüße aus Düsseldorf
Monika
Xaver Taubert am 28.01.2024
Der Bundestag hat am 6..12 2023 das Gesetz beschlossen dass Solaranlagen bis 800 Watt gehnehmigungsfrei betrieben werden dürfen. Dies hat sogar der Bundesrat empfohlen. Gesetz 20/9645
Das Bundeskleingartengesetz muss nur. noch geändert werden.
ZUDTÄNDID ist das Ministerium für Klima und Wirtschaft von Habeck.
Es schadet nicht wenn ihr da mal nachhalt
Grüße fx
Raimund Lankl am 31.01.2024
Der Freistaat Bayern hat am 29.08.2023 einen Gesetzesantrag „zur Änderung des Bundeskleingarten Gesetzes“ an den Bundesrat gestellt.
Der Bundesrat hat nach den durchlaufen der Ausschüsse und deren Empfehlungen am 20.10.2023 in einer Abstimmung ein Gesetz 20/9645 auf den Weg gebracht und dies dem Bundestag zu Entscheidung vorgelegt.
Der Bundestag entscheidet in einer der nachfolgenden Sitzungen über die Gesetzesänderung.
Der Bundestag hat ab dem 17.01.2023 seine Arbeit nach der Weihnachtspause wieder aufgenommen.
Wann und in welcher Sitzung der Gesetzentwurf 20/9645 vom Bundestag behandelt wird, steht noch nicht fest.
Raimund Lankl am 17.02.2024
Auszüge aus der Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf des Bundesrates ab.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist für eine Regelung
des Betreibens von Photovoltaikanlagen in Kleingärten nicht erforderlich, weil die Nutzung von Photovoltaikan-
lagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist. Die Bundesregierung setzt sich für einen Abbau von Hemmnissen beim
Betrieb von Solaranlagen auch in Kleingärten ein und unternimmt mit dem Solarpaket I im Hinblick auf stecker-
fertige Solaranlagen wichtige Schritte.
Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf
daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Be-
wirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingarten-
rechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die Photovoltaik-anlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen.
Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen, wie z. B. steckerfertige Solaranlagen mit
800 Watt Leistung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohn-
nutzung würde begünstigt. Zugleich ist keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Techno-
logie ausdrücklich hervorhebt.
Petra Franke / energiezukunft am 28.02.2024
Zur Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie eine aktuelle Meldung auf energiezukunft.eu
https://www.energiezukunft.eu/erneuerbare-energien/solar/kein-aenderungsbedarf-am-kleingartengesetz/