Solarpaket1: Steckersolargeräte auf dem Balkon oder an der Fassade
Mit dem Solarpaket1 kommen Erleichterungen für Mini-PV-Anlagen: Vereinfachte Anmeldung, digitaler Stromzähler nicht verpflichtend, Schukostecker reicht. Auch beim VDE tut sich etwas – eine überarbeitete Produktnorm steht zur Diskussion.
13.05.2024 – Kleine Solaranlagen an der Fassade oder am Balkon – über Jahre haben Energiewendeakteure für einfache Regeln gekämpft. Mit dem Solarpaket1 wurde diese Forderungen von der Politik umgesetzt und die Anwendungen erleichtert. Am 26. April 2024 wurde es vom Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Steckersolargeräte sind nun im EEG als eigene Anlagenkategorie definiert. Die zulässige Leistung wurde erhöht: auf eine installierte Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und eine Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere. Noch gilt jedoch die aktuelle VDE-Norm 4105, die die Wechselrichterleistung auf 600 Voltampere begrenzt. Doch letzte Woche hat der VDE eine überarbeitete Produktnorm zur Konsultation gestellt. Bis zum 3. Juli werden Stellungnahmen entgegengenommen. Die erhöhte Leistungsgrenze aus dem Solarpaket wird erst dann wirksam, wenn diese Produktnorm in Kraft tritt. Auch die Zulässigkeit des Anschlusses über eine herkömmliche Haushaltsteckdose mit einem Schutzkontaktstecker (Schuko-Stecker) wird in dieser Norm geregelt. Es wird Vorgaben dazu geben.
Was bei den vielen Diskussionen über technische Anschlussbedingungen oft aus dem Blick gerät, ist allerdings die Sicherheit bei der Installation bzw. Befestigung. Da die Module oft in großer Höhe befestigt werden, müssten sie strenggenommen die Normen für Überkopfverglasungen erfüllen, was nur wenige Produkte tun. Aber auch die Befestigungen sind enorm wichtig. Ein Unternehmen, das hierfür eine Lösung bietet, ist Kleines Kraftwerk. Geschäftsführer Markus Struck erklärt: „Wenn die Endklemme einer Halterung, die eigentlich für eine Dachanlage konzipiert ist, nicht richtig fest ist, rutscht das gesamte Kraftwerk ab. Kleines Kraftwerk hat eine Halterung entwickelt, die statisch geprüft ist und mit der man guten Gewissens auch ein Balkonkraftwerk anbauen kann.“ Die Halterungen gibt es in verschiedenen Ausführungen für Gitterbalkone, die Wand und für den Garten.
Vereinfachte Anmeldung
Bereits seit 1. April müssen für Steckersolargeräte nur noch wenige Daten bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister eingegeben werden. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr erforderlich. Er wird von der Bundesnetzagentur – die das Marktstammdatenregister führt – informiert. Die Kleinanlagen werden nicht mit anderen Solaranlagen beispielsweise auf dem Hausdach zusammengefasst. Ein Wechsel in die Vergütung bei Netzeinspeisung soll für Steckersolargeräte zukünftig möglich sein.
Kein digitaler Zähler notwendig
Neue Balkon-PV sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. Der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber ist dann in der Pflicht, den Zähler zu tauschen.
Was noch fehlt ist die Privilegierung der Steckersolargeräte im Mietrecht, sie befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Vom Grundsatz her sollen dann Vermieter oder Eigentümergemeinschaften einer Installation zustimmen.
Kleine Solaranlagen im Garten
Bereits im EEG 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Garten eine Solaranlage zu installieren – wenn das Gebäude nicht für eine Photovoltaik-Installation geeignet ist. Die Leistung ist auf 20 Kilowatt begrenzt. Zudem darf die Anlage höchstens so groß sein wie die Gebäudegrundfläche. Bisher fehlte allerdings eine Verordnung, die regelt, wann ein Gebäude nicht für Photovoltaik geeignet ist. Hier gibt es nun eine schöne Übergangsregelung: Garten-PV bis 20 Kilowatt Leistung wird übergangsweise ohne Einschränkung vergütungsfähig und erhält die Vergütung für sonstige Anlagen laut EEG.
Spezialfall – Mini-PV im Kleingarten
Für Solaranlagen in Kleingärten gibt es keine spezielle Regel. Sie wird von der Bundesregierung auch als nicht notwendig erachtet, da Photovoltaik im Kleingarten bereits grundsätzlich erlaubt ist, wenn der Strom kleingärtnerisch genutzt wird. Dennoch – in der Praxis verbieten manche Kleingartenvorstände die Solarmodule auf Gartenlauben oder Gewächshäusern.
Die Gründe mögen oft technischer Natur sein, wenn das jeweilige Arealnetz alt oder schlecht dokumentiert ist. Aber es gibt auch Fälle, bei denen der Kleingartenvorstand mit der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Kleingarten und Stromerzeugung argumentiert. Die Befürchtung ist, dass die Kleingartenanlage ihren Status als Kleingartenanlage verliert und höhere Pachten oder gar Kündigung und Bebauung durch die jeweiligen Eigentümer – meist Kommunen – drohen. Ein erster Fall geht nun vor Gericht – einem Ehepaar aus Königs Wusterhausen hatte der Vorstand den Betrieb von zwei Solarmodulen untersagt und den Rückbau gefordert. pf