Steckersolargeräte: Streit um Solaranlage im Kleingarten geht vor Gericht
Der Konflikt um eine Mini-PV-Anlage in einem Kleingartenverein kommt vor Gericht. Es geht um zwei Solarmodule, die das Vereinsmitglied zurückbauen soll. Der Vorstand meint, eine solche Anlage sei im Kleingarten grundsätzlich nicht zulässig.
25.04.2024 – Mini-PV-Anlagen im Schrebergarten bedürfen keiner zusätzlichen Regelung im Bundeskleingartengesetz – so sieht es die Bundesregierung. Die kleinen Photovoltaikanlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, solange der Strom kleingärtnerisch genutzt wird. Doch Kleingärtner, die sich ein Steckersolargerät zulegen wollen, werden vielerorts von ihren Vorständen ausgebremst. Jetzt geht ein Fall vor Gericht, bei dem das Mitglied eines Kleingartenvereins in Brandenburg eine Mini-PV-Anlage installieren wollte und der Vorstand dies untersagte.
Der Fall könnte ein Präzedenzfall werden, denn die ablehnenden Argumente des Vorstands beziehen sich nicht auf individuelle Voraussetzungen und Gegebenheiten, sondern auf allgemeine gesetzliche Grundlagen.
Das Ehepaar Lau, solarwillige Mitglieder des Kleingartenvereins, hatte bereits im Sommer 2022 eine Mini-PV-Anlage, bestehend aus zwei Modulen mit insgesamt 570 Watt Leistung, im Garten auf einem Gewächshaus installiert. Nachdem der Vorstand Bedenken äußerte, setzte Lau die Anlage außer Betrieb. Im Oktober 2023, nachdem eine Mitgliederversammlung den Fall diskutiert hatte, forderte der Vorstand die Beseitigung der Anlage.
Inzwischen wurde dem Ehepaar der Pachtvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt, weil die beiden der Rückbau-Aufforderung nicht nachgekommen sind. Die Stilllegung allein reichte dem Vorstand nicht. Er kommt in seiner Argumentation zu dem Schluss, dass eine Photovoltaikanlage „in ganz besonderer Weise die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Baugebieten (Gartenhaus-, Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten) fördert.“ Allerdings stammt dieses Argument aus einem veralteten Kommentar zum Kleingartengesetz.
Nun hat Lau Klage eingereicht. Sein Ziel: Das Gericht soll feststellen, dass der Vereins-Vorstand den Betrieb der Mini-PV-Anlage nicht untersagen darf und die fristlose Kündigung unwirksam ist. Lau und sein Anwalt haben gute Argumente. Ende letzten Jahres hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Kleingartengesetz dahingehend zu erweitern, dass der Betrieb von Mini-PV-Anlagen ausdrücklich erlaubt wird. Die Bundesregierung sah keinen Handlungsbedarf – da die „Nutzung von Photovoltaik-Anlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist“.
Anwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei Potsdam sieht in diesem Fall die grundsätzliche Frage gestellt, ob eine Mini-PV-Anlage im Kleingarten zulässig ist oder nicht. Damit dürfte der Ausgang des Falles viele Kleingartennutzerinnen und Nutzer interessieren. „Der Vorstand vertritt den Standpunkt, dass es generell unzulässig sei und beruft sich dabei auf eine überholte Rechtsauffassung“, sagt Lange. Wenn die Anordnung zum Rückbau nicht rechtens ist, kann auch die Kündigung des Pachtvertrages nicht rechtens sein, ist er überzeugt. „Es ist überholt und lebensfremd, davon auszugehen, dass in einem Kleingarten kein Strom genutzt wird. Mittlerweile ist das für den Betrieb des Rasenmähers oder der Heckenschere selbstverständlich, gerade hier in Brandenburg auch für den Betrieb von Pumpen oder Wasserversorgungssystemen.“
Stromnutzung im Kleingarten inzwischen gang und gäbe
Beim Vorort-Termin im frühlingsfrischen Garten ist es Lau ein Anliegen, seinen Konzeptgedanken für die kleine Solaranlage zu erläutern. Er hat sich einen 3.000 Liter fassenden Regenwasserspeicher aufs Grundstück gestellt und will mit einer kleinen elektrischen Pumpe Obst und Gemüse bewässern. Dabei hat er auch den Ursprung des Schrebergartens – die Selbstversorgung – im Sinn, die doch ebenso Energie umfassen kann. Er hat errechnet, dass er mit dem Solarstrom aus seinen zwei Modulen etwa die Hälfte seines Strombedarfs decken könnte.
„Mir geht es nicht um Strom für eine Kaffeemaschine“, sagt er. „Auch Trinkwasser ist im Sommer ein knappes Gut. Deshalb will ich es nicht zum Gießen nutzen und sammle das Regenwasser. Die Pumpe dann mit fossilem Strom zu betreiben, wäre doch Unsinn. Auch das Kleingartenwesen kann sich weiter entwickeln.“ Lau versteht nicht, dass der Vorstand das Neuland nicht betreten will. Für Lau und seine Frau ist die Kündigung und das Ausschlussverfahren eine bittere Enttäuschung. Petra Franke
Kommentare
Frank am 27.04.2024
Sowas gehört nicht nur als Vorstand abgesetzt, sondern dauerhaft aus dem Kleingartenwesen ausgeschlossen!
Lutz Rak am 28.04.2024
Hallo,
ich würde mich freuen wenn Herr Lau sich einmal mit mir in Verbindung setzen würde. Ich denke ich habe einige Informationen, welche ihn nützlich sein könnten.
Lutz-th@gmx.de
Kerstin am 01.05.2024
Uns geht es ähnlich wie der Familie Lau. Wir haben jetzt vom Vorstand die Aufforderung bekommen innerhalb von 5 Tagen die 2 Module abzubauen, sollten wir das nicht machen, so will man uns den Strom abstellen.
Falk H. am 07.05.2024
Uns geht's ähnlich? Wir haben nun vom Anwalt des Verpächters (Kleingartenbund) eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten. Warum nur gehen die Vereinsvorstände gegen ihre eigenen Leute vor und verhindern somit die Klimaschutzmaßnahmen 'des kleinen Mannes'? Das kann doch nicht Rechtens sein. In Berlin wird Gartensolar sogar vom Rathaus gefördert und in Sachsen wirst du quasi enteignet....
André am 14.06.2024
Ich sitze auch im gleichen Boot. Letztes Jahr eine Anlage mit mehreren Panels auf dem Dach installiert und dafür eine Abmahnung kassiert. Fristgerecht erstmal zurückgebaut und die Abmahnungsgebühr entrichtet. Nach dem Ablehnen der Gesetzesänderung des Bundeskleingartengesetzes der Bundesregierung in 2023 habe ich dieses Jahr ein Balkonkraftwerk auf dem Flachdach des Nachbarn mit 2 Panels (nur aufgelegt) "installiert" und zur Belohnung gab's die Kündigung.
Jetzt habe ich auch eine Anwalt kontaktiert und warte auf das Ergebnis seiner juristische Erstberatung.
Thomas am 21.06.2024
Wann ist man denn im Garten und arbeitet (und braucht Arbeitsstrom)? Genau! Wenn es schönes Wetter ist und die Sonne scheint. Warum soll ich dann den Arbeitsstrom nicht über eine PV-Anlage beziehen? Welche Argumente sprechen denn gegen eine PV-Anlage? Ich verstehe in der Hinsicht die Gesetzgebung der Kleingärtenvereine nicht.
Frank am 08.07.2024
Wir haben gerade dieses Thema in der Gartenanlage mit 2 Parzellen!
Grundsätzlich ist gegen eine Solaranlage ja nichts auszusetzen aber: Die Anlage verfügt über einen Hauptzähler mit einer Stromverteilung durch 83 Unterzähler. Die Parzellen mit Solaranlage beziehen erst einmal Strom aus dem Hauptzähler? Durch Einspeisung in Ihrer Laube wird der Verbrauch natürlich verringert und das ist auch gut so! In den Wintermonaten produziert diese Anlage aber auch Strom? Und da keine Verbraucher vorhanden sind läuft der Zähler Rückwärts? Demzufolge zahlen alle anderen 82 Parzellen den Verluststrom der eine Parzelle mit Solaranlage?
M.Wegner am 18.07.2024
Hallo, da gibt es kein Verluststrom.
Die Solaranlage produziert den Strom natürlich weiter, das ist ja logisch.
Aber wenn der Strom dort nicht verbraucht wird geht er erst einmal in die anderen Gärten und wenn dort nichts verbraucht wird geht er raus ins Netz.
Die Frage ist ob der Hauptzaehler noch analog also mit Drehscheibe und mit oder ohne Rücklaufsperre oder schon ein digitaler Zweirichtungszaehler ist.
Der rückwärtsdrehende Zähler darf sogar laut Solarpaket 2024 der Bundesregierung ersteinmal drin bleiben!
Eine Anmeldung im Marktstammregister reicht auch schon völlig aus.
Tom am 22.07.2024
Sitze im selben Boot. Wir sind Mitglied einer Eigentümergartenanlage. Ein Hauptzähler vom Netzbetreiber. ( Sogar noch ein Ferrarierzähler) und ca. 30 Gärten mit je einen Unterzähler zu Abrechnungszwecken. Jetzt behauptet unser Vorstand. Durch meine Solaranlage können alle Anderen nicht auch noch eine aufstellen. Das wäre nur möglich wenn das Stromnetz umgebaut wird. Meiner Meinung würde das doch nur dann erforderlich sein,wenn jeder eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber verlangen würde. Was ja eigentlich völliger Blödsinn wäre.
Haude, Jürgen vor 2 Tagen
Ich sitze in Eurem Boot, wobei ich alles noch toppe. Ich betreibe eine Inselanlage in meinem Kleingarten mit Bestandschutzlaube um Arbeitsstrom zu erzeugen.
Jetzt hat mir der Regionalverband Werdau /Glauchau unter Ankündigung einer Kündigung geschrieben, das ich meine Solarpanele auf meiner nicht mit dem Erdreich verbundenen Sitzplatz Pergola entfernen soll, ohne mit mir zu reden, um was für eine Anlage es sich handelt.Die Argumentation des LSK ist hier nicht zutreffend habe mein eingeschränktes Wohnrecht schon,da ich Steuern zahle und Brauch dies nicht zu schaffen, Speise auch keinen Strom ein. Ich Brauch auch nicht nur 77 kW Arbeitsstrom, da ich meine nicht sofort verbrauchte Gartenerzeugnisse einkochen und Unkraut mit der Heißluftpistole abbrennen.In meinen Garten fahre ich mit einen Cargorunner elektrisch, und nehme auch Regenwasser zur Bewässerung mit.
Mit dem Schreiben des Regionalverbandes nötigt man mich, gegen das Bundeskleingartengesetz (§ 3) u. Rahmenkleingartenordnung LSK zu verstoßen, ganz einfach ich darf meinen Garten nicht unter Einhaltung der derzeitigen ökologischen Nachhaltigkeit im Umweltschutz betreiben.
Ich soll also Natur und Umwelt mit nicht erneuerbaren.Energien bearbeiten oder wieder wie früher umweltschädigende Sachen betreiben.
Dieser Regionalverband und der LSK sollten sich schämen und mal die Argumentationshilfen des Bundesverbandes durchlesen, da steht drin wie man handeln sollte.
So geht man nicht mit seinen Mitgliedern um. Ich such auch zur Zeit noch Anwalt um gegen die Umweltschädlinge vorzugehen.
Für alle die sich für Solar in Kleingarten einsetzen und dafür kämpfen , a l l e s G u t e u n d E r f o l g
Wenn die wüßten das in so einem Kleingarten auf Grund der niedrigen Bebauung für Strom erzeugt werden kann, müßten Die es zur Pflicht machen Arbeitsstrom mit Solar zu erzeugen, und v i e l e i c h t noch Rest einzuspeisen, für die Mitglieder, den es schwer fällt eine Anlage zu haben um Leitungsverl. wegm