Entlastung für SolaranlagenbetreiberUmsatz- und Einkommenssteuer für kleine PV-Anlagen entfällt

Bildmontage Solaranlage und Steuerformular
Nach ersten zaghaften Schritten im letzten Jahr folgt nun ein Befreiungsschlag für Betreiber von Solaranlagen auf Wohnhäusern. (Foto: Falco auf Pixabay / Piqsels / Free License / Montage: energiezukunft)

Für Einnahmen aus Solaranlagen bis 30 Kilowatt Leistung auf Wohnhäusern muss zukünftig keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden. Bei der Anschaffung einer PV-Anlage entfällt unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Umsatzsteuer.

16.09.2022 – Unter dem Schlagwort Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung einen bunten Strauß an Steuererleichterungen beschlossen. Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen können sich über Bürokratieabbau und Steuerbefreiungen freuen.

Einkommenssteuerbefreit bis 30 Kilowatt

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit PV-Anlagen bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden bis 30 Kilowatt Leistung werden von der Einkommenssteuer freigestellt. Diese Ertragssteuerbefreiung gilt auch für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV-Besitzer beraten

In punkto Beratung gibt es eine Vereinfachung. Lohnsteuerhilfevereinen ist es zukünftig erlaubt, Mitglieder bei der Einkommensteuer zu beraten, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Leistung betreiben. Bisher war das nicht möglich.

Null Umsatzsteuer

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentliche Gebäude sowie zugehöriger Komponenten und Speicher wird ein Nullsteuersatz in der Umsatzsteuereingeführt. Damit nutzt die Regierung die Spielräume der neuen EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Befreiung von der Umsatzsteuer soll für Leistungen an den Betreiber der PV-Anlage gelten, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert wird, aber auch für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, die für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Betreiber solcher Anlagen müssen nun nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Staatssekretär Sven Giegold (Die Grünen/Bündnis 90) ergänzte in einem Rundschreiben: Alte und neue Balkonsolaranlagen benötigen keine Abschaltvorrichtung. Neue PV-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung brauchen auch keine Steuerungseinrichtungen bzw. Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent mehr. Für Altanlagen wird die sogenannte 70%-Regelung bis 7 Kilowatt Leistung ab 1.1.23 komplett aufgehoben. Giegold kündigte weitere Entbürokratisierungen an.

Weitere Beschlüsse zu Steuern und Abgaben

Das Kabinett beschloss außerdem die Schaffung einer Rechtgrundlage zur direkten Auszahlung von Leistungen vom Fiskus an die Bürger:innen, die Entfristung der Home-Office-Pauschale, Änderungen bei den Abschreibungsregeln für Wohngebäude, den vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, die Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, die Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages und den bis März 2024 befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas. pf

Einige Fallkonstellationen zur Umsatzsteuer werden in diesem Beitrag von Januar 2023 näher beleuchtet.
 

Kommentare

Gerhard Wentzke am 20.09.2022

+242 Gut Antworten

Umsatzsteuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen für PV Anlagen bis 30kWp ab 2023.Sber wo erfährt man, wie diese Voraussetzungen sind?

Petra Franke / Redakteurin energiezukunft am 20.09.2022

+243 Gut Antworten

Lieber Herr Wentzke,

erstmal hat das Finanzministerium nur die zitierte Einschränkung gemacht: "Die Befreiung von der Umsatzsteuer soll für Leistungen an den Betreiber der PV-Anlage gelten, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert wird, aber auch für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, die für gemeinnützige Zwecke genutzt werden." Bestimmt gibt es dazu noch eine Art Anweisung an die Finanzämter, wie das auszulegen ist. Wir werden darüber berichten.

Viele Grüße

Petra Franke

Ronald Heßler am 03.10.2022

+259 Gut

Soll die Umsatzsteuer und damit die lästige Umsatzsteuervoranmeldung alle 3 Monate nur für neue Anlagen gelten oder auch für bereits bestehende Anlagen?

Christian Müller am 20.09.2022

+250 Gut Antworten

Jetzt wäre noch total spannend zu wissen, ab wann das gilt und ob es vielleicht rückwirkend gilt - ich werde kommende Woche eine 12,4 KWh/p Anlage installieren und es wäre natürlich höchst ärgerlich, wenn ich die dann ein paar Wochen zu früh anschließe...

 

Gibt es da schon eine Aussage zu?

Heinz am 21.09.2022

+241 Gut

Das würde ja bedeuten das ab jetzt, bis zum 01.01., keine Anlage mehr in Betrieb genommen wird. Wer verzichtet schon freiwillig auf 19% "Rabatt"!?

Wolfgang Vollmuth & Vollmuth GbR am 20.09.2022

+243 Gut Antworten

Soviel ich gehört habe ab bestelldatum 1.1.23

Stefan Ihle am 21.09.2022

+252 Gut Antworten

Hallo, wie ist das mit älteren Anlagen, ich bin nämlich schon 2006, an Netz gegangen.

Wie ist da die Regelung?

Petra Franke / Redakteurin energiezukunft am 21.09.2022

+228 Gut Antworten

Die in der Meldung beschriebenen Vorhaben sind ein Kabinettbeschluss. Das ganze muss noch durchs Parlament und den Bundesrat. Erst dann sind seriöse Aussagen über Inkrafttreten und evtl. rückwirkende Wirkung möglich. energiezukunft.eu wird darüber berichten.

Dietmar Holzapfel am 24.09.2022

+237 Gut Antworten

Guten Tag, ich habe im April 2022 eine 12,5 kWp- Anlage mit Speicher bestellt, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten des Herstellers beim Speicher erst im Januar 2023 in Betrieb gehen wird. Von der Umsatzsteuer bin ich dann befreit - sehr gut. Was ich aber nicht verstanden habe: Fällt mit dem Wegfall der einkommenssteuerrechtlichen Berücksichtigung der "Einnahmen und Entnahmen" auch die Möglichkeit zur Abschreibung der Solaranlage einschließlich Investitionskostenaufwand -den ich ja schon in 2022 geltend machen könnte - bei der Einkommenssteuer weg?

Joe am 04.10.2022

+227 Gut

Ja, natürlich fällt dann auch die Abschreibung weg. Keine (steuerlich wirksamen) Einnahmen bedeutet auch keine Ausgaben!

Birgit Seifried am 05.10.2022

+240 Gut Antworten

Ich habe eine Solaranlage 2,3 kwp) auf meinem Wohnhaus, wohne aber nicht dort, sondern nutze die Räume gewerblich (freiberuflich). Gilt die Steuerbefreiung dann auch?

Andrea am 10.10.2022

+237 Gut Antworten

Hallo,

Wir haben eine Anlage aus 2019, für diese haben wir zur USt optiert. Die zweite Anlage geht Anfang 2023 ans Netz, fällt also eigentlich unter die geplante Neuregelung mit 0 % USt.

Aber ist man nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer mit beiden Anlagen ? Kommt bei der zweiten Anlage die Neuregelung zur Anwendung? Geben wir für die erste Anlage weiterhin USterklärung ab, und für die zweite nicht ?

Michael Wagner am 15.10.2022

+218 Gut

Das würde mich auch interessieren, da ich in der gleichen Situation bin

Daniel Vollmar am 10.10.2022

+230 Gut Antworten

Guten Tag,

ich plane 2023 die Installation einer 7,7kwp PV Anlage auf einem Mehrfamilienhaus (2 Wohnungen)

Frage 1: wenn wir den Strom ausschließlich zum Eigenverbrauch verwenden, zahlen wir keine MwSt.?

Frage 2: Gilt das Bestell,- Rechnungs- oder Installationsdatum um der MwSt. zu entgehen?

 

Danke und Grüße

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