Heimische EnergiewendeWie Gerichtsurteile Mieter und ihre Balkonkraftwerke stärken

Balkon eines Wohnhauses mit zwei montierten Solarmodulen als Balkonkraftwerk. Die Solarpanels sind am Geländer befestigt, darüber befinden sich eine Tür und ein Fenster mit blauen Rahmen. Das Haus hat eine helle Fassade, im Hintergrund sind Bäume und blauer Himmel zu sehen.
Balkonkraftwerk in Bremen (Bild: Michael Paetzold, Wikimedia, CC BY-SA 4.0)

Dass Mieter grundsätzlich Anspruch auf ein selbstfinanziertes Balkonkraftwerk haben, wollen nicht alle Vermieter wahrhaben. Insbesondere große Wohnungskonzerne sträuben sich. Wegweisende Urteile aber spielen den Mietern in die Karten.

12.01.2026 – Vor allem das jüngste Gerichtverfahren sorgte für Aufsehen, war schließlich der größte deutsche Wohnungskonzern Vonovia in das Verfahren involviert. Als Vermieter hatte Vonovia monatelang die Montage eines Balkonkraftwerks durch einen Mieter in Aachen blockiert. So hatte der Wohnungskonzern immer wieder neue Anforderungen gestellt, wie Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung einer Norm für Vertikalverglasung, berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die den Mieter bei seiner Klage gegen Vonovia am Arbeitsgericht Aachen unterstützte.

Letzte Woche dann die Wendung. Vonovia stimmte dem Balkonkraftwerks-Projekt vorbehaltlos zu. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH kommentierte: „Der Rückzug von Vonovia bestätigt, dass der pauschale Widerstand gegen Balkonkraftwerke rechtlich und sachlich nicht haltbar ist. Wer Mieterinnen und Mieter mit überzogenen technischen Anforderungen ausbremst, steht der Energiewende aktiv im Weg.“ Balkonkraftwerke seien sicher, rechtlich privilegiert und politisch ausdrücklich gewollt. Man fordere nun alle großen Vermieter auf, ihre Blockadehaltung aufzugeben und ihre internen Vorgaben an Recht und Realität anzupassen.

Gegenüber mehreren Medien, erklärte Vonovia zwar, man stelle sich nicht grundsätzlich gegen Balkonkraftwerke und habe im letzten Jahr hunderte Anlagen erlaubt, man müsse aber in jedem einzelnen Fall die Rahmenbedingungen betrachten. Die DUH glaubt vielmehr, dass ein wegweisendes Urteil aus Hamburg von Anfang Dezember Vonovia zur Aufgabe der Blockadehaltung bewog.

Hamburger Mieter im Recht

Zwar läuft noch die Berufungsfrist – das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig –, das Arbeitsgericht Hamburg-Wandsbek hatte aber in einer ersten Entscheidung im Sinne des Mieters geurteilt. Der hatte zwei PV-Module an seinem Balkon angebracht, diese im Marktstammdatenregister angemeldet und eine private Haftpflichtversicherung dafür abgeschlossen. Der Vermieter, eine große Hamburger Wohnungsgenossenschaft, jedoch klagte auf Rückbau der Anlage. Diese äußerte Sorge vor herabfallen Modulen, Sturmschäden und Brandgefahr, sowie einen Verwaltungsaufwand aufgrund regelmäßiger Prüfungen. Auch wurde das optische Erscheinungsbild als Grund für den Rückbau angeführt.

Der Mieter aber, klagte ebenfalls. Und das Gericht gab der Widerklage statt. So sei die Anlage von ihm als Elektrofachkraft ordnungsgemäß installiert, alle Sicherheitsnormen seien erfüllt und die Anlage würde er selbst regelmäßig prüfen. Auch die Haftpflichtversicherung bestätigte bei Schadensfällen aufzukommen. Grundsätzlich stützte sich der Mieter auf eine Reform des Baugesetzbuches (BGB) von Oktober 2024.

Darin wurden Balkonkraftwerke als „privilegierte Maßnahme“ festgeschrieben, und damit auf eine Stufe mit Barrierefreiheit, E-Mobilität und Einbruchschutz gestellt. Damit darf der Mieter verlangen, „dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“. Vermieter dürfen seit diesem Zeitpunkt sogenannte Steckersolargeräte nur noch aus triftigen Gründen ablehnen. Etwa bei gravierenden Eingriffen in die Bausubstanz, sicherheitsrelevanten Mängeln (Standsicherheit, Brandgefahr) und denkmalrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Verboten.

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Die triftigen Gründe, die gegen die Anlage sprechen würden, fehlen beim Hamburger Mieter, urteilte das Arbeitsgericht Hamburg-Wandsbek. Zudem erlaubte das Gericht erstmals ausdrücklich den Anschluss des Balkonkraftwerks an eine einfache Außensteckdose. Zuvor wurde häufig der Anschluss von sogenannten Energiesteckvorrichtungssteckern gefordert, auch bei kleineren Anlagen, für die eine solche Vorrichtung eigentlich nicht nötig ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Günther unterstützte die Klagen sowohl in Hamburg wie auch in Aachen. Partner der Kanzlei, Rechtsanwalt Dirk Legler, erklärte nun: „Das Urteil aus Hamburg und die Einigung in Aachen bestätigen, dass Vermieter keine willkürlichen Hürden errichten dürfen, um die Energiewende zu blockieren. Mieter und Mieterinnen haben das Recht, sich unkompliziert an der Energiewende zu beteiligen und ihre Stromversorgung nachhaltig zu gestalten. Absurd hohe Anforderungen wie die von Vonovia gehen an der Realität vorbei und zeugen von einer Verhinderungstaktik.“

So erklärte etwa das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), dass die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung nicht auf Balkonkraftwerke zutreffen würde. Zudem sind vor allem optische Einwände seit der Reform des BGB von Oktober 2024 für die Rechtsprechung als nachrangig zu betrachten. Zwar wurde in Einzelfällen auch gegen die Installation von Balkonkraftwerken entschieden, die Privilegierung der Steckersolargeräte aber hält Einzug in die Wohnungslandschaft.

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Getragen von den Bürger:innen

Vielerorts werden Wohnungsgesellschaften selbst aktiv. Seit September 2025 besitzen 30 einkommensschwache Haushalte in Freiburg kostenlos Balkonsolaranlage, inklusive Montage und Beratung. Es sind Haushalte der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft Freiburger Stadtbau, die sich an einem bundesweiten Verbundprojekt, gefördert unter anderem durch das Bundeswirtschaftsministerium, beteiligt. Am selben Verbundprojekt und Förderungen nimmt in Bremen die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft GEWOBA teil, die in ihren Beständen ebenfalls Balkonkraftwerke installierte.

In einem eigenen Pilotprojekt fördert das Land Thüringen Wohnungsgenossenschaften in Erfurt, Gera, Sömmerda, Ilmenau und Mühlhausen, die ebenfalls für ihre Mieter:innen Balkonkraftwerke installiert haben. In der breiten Masse aber werden Wohnungsgesellschaften noch nicht aktiv, wie der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen auf Anfrage von Klimareporter mitteilte.

Getragen wird die heimische Energiewende bislang von den Bürger:innen des Landes selbst. Allein 2025 registrierte die Bundesnetzagentur 430.000 neue Anlagen im Marktstammdatenregister. Das macht 3,2 Prozent der gesamten Solarleistung aus, die im letzten Jahr neu installiert wurde. Laut Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), dürfte die Zahl der installierten und in Betrieb befindlichen Steckersolargeräte damit auf über 1,2 Millionen ansteigen. Der Eigenverbrauch von Solarstrom gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung, zeigt unter anderem eine Analyse des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE. mg

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