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Meinung 10.07.2025

Batteriespeicher dürfen alles – außer gebaut werden

Batteriespeicher gelten als Rückgrat der Energiewende. Theoretisch. In der Praxis kämpfen solche Projekte vor allem im landwirtschaftlich geprägten bauplanungsrechtlichen Außenbereich mit langen und schwerfälligen Baugenehmigungsverfahren.

Dr. Patrick Schulz ist Rechtsanwalt in der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei BRAHMS NEBEL & KOLLEGEN


Meinung 10.07.2025

Batteriespeicher dürfen alles – außer gebaut werden

Batteriespeicher gelten als Rückgrat der Energiewende. Theoretisch. In der Praxis kämpfen solche Projekte vor allem im landwirtschaftlich geprägten bauplanungsrechtlichen Außenbereich mit langen und schwerfälligen Baugenehmigungsverfahren.

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Dr. Patrick Schulz ist Rechtsanwalt in der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei BRAHMS NEBEL & KOLLEGEN



Ja, es werden Baugenehmigungen für Batteriespeicheranlagen im Außenbereich erteilt. Obwohl die Frage nach der planungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeicheranlagen gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB) eine reine Rechtsfrage ist, die – weil das BauGB Bundesrecht ist – in jedem Bundesland gleich beantwortet werden müsste, hängt die Erteilung der Baugenehmigung oft noch vom Goodwill einzelner Baubehörden ab. Selbst innerhalb ein und desselben Bundeslands unterscheiden sich die Rechtsauffassungen zwischen den Landkreisen teilweise gravierend.

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Batteriespeicheranlagen fallen hierunter, da sie überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energien speichern und später, wenn er gebraucht wird, in das allgemeine Versorgungsnetz einspeisen. In der Genehmigungspraxis treffen die Antragsteller dennoch so gut wie immer auf Vorbehalte, die von Baubehörden vorgebracht werden und aufzeigen, warum Batteriespeicher nicht im Außenbereich privilegiert sein sollen. Mit einigen dieser Vorbehalte soll hier aufgeräumt werden.

Die drei am häufigsten genannten (Negativ-)Beispiele, mit denen Batteriespeicherprojekte regelmäßig verlangsamt werden – aus der Genehmigungspraxis, nicht aus dem Lehrbuch:

1. „Der Gesetzgeber wollte Batteriespeicher nicht privilegieren“

Weil § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die Batteriespeicheranlagen nicht ausdrücklich erwähnt, seien diese Anlagen auch nicht privilegiert. Gegen diese Annahme spricht bereits § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Wenn es danach ginge, dass in einer Zulassungsnorm jeder konkrete Anlagentyp explizit genannt werden muss, dann müsste der Gesetzgeber jeden auch nur entfernt denkbaren (und u. U. jetzt noch gar nicht bekannten) Lebenssachverhalt stets „vergesetzlichen“. Das ist unmöglich, weshalb der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die dann in der Anwendungspraxis ausgefüllt werden müssen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erwähnt auch weder die Umspannwerke noch die Pumpspeicherkraftwerke und Talsperren und trotzdem sind diese ohne Zweifel auch nach Auffassung der Baubehörden privilegiert zulässig.

2. „Ein Speicher ist keine Erzeugungsanlage und daher nicht von der Privilegierung erfasst“

Die oftmals vorgebrachte Einwendung, die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB würde nur „Erzeugungsanlagen“, in denen Strom auch produziert wird, erfassen, greift zu kurz. Die Norm verwendet mit der Wendung „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität (...) dient“ einen Oberbegriff für sämtliche Anlagen, die hierfür in der Lage sind, ohne dass eine detaillierte Eingrenzung allein auf die „Erzeugung“ erfolgt. Es kommt für die Versorgungsfunktion nicht darauf an, ob der Strom „frisch hergestellt“ oder als gespeicherter („alter“) Strom abgegeben wird. Letztlich sind Batteriespeicheranlagen den Erzeugungsanlagen gleichgestellt, da bei der Abgabe der gespeicherten Energie durch chemischen Umwandlungsprozess tatsächlich Elektrizität hergestellt wird. Das hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits 2020 so gesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies ebenso nicht nur bereits mehrfach für die einer Batteriespeicheranlage vergleichbaren Pumpspeicherkraftwerke entschieden, sondern jüngst im November 2024 auch ausdrücklich für die Batteriespeicheranlagen selbst bestätigt. Beim Vorgang der Energiespeicherung gelten insoweit keine anderen Prinzipien als bei der Netznutzung durch Erzeuger einerseits und durch Letztverbraucher andererseits.

3. „Batteriespeicher sind nicht netzdienlich, sondern belasten das Netz“

Regelmäßig fordern Bauaufsichtsbehörden den Nachweis, dass der Batteriespeicher „netzdienlich“ ist. Hierfür wird dann eine Bestätigung des Netzbetreibers gefordert. Unabhängig davon, dass es keine allgemein anerkannte Definition der Netzdienlichkeit  gibt und daher auch die Netzbetreiber eine solche Bestätigung nicht aussprechen können, ist dies doch eine erstaunliche Behauptung – als würde ein Stromspeicher per se zum Problem und nicht zur Lösung der Netzstabilität beitragen. Unabhängige Studien weltweit zeigen eindeutig, dass Batteriespeicheranlagen mehr nützen als schaden. Aber vor allem: Die Netzdienlichkeit spielt planungsrechtlich keine Rolle und ist daher keine Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Dies ist ein energiewirtschaftlicher Begriff, der mit der durch das BauGB geregelten Bodennutzung nichts zu tun hat. Die Bauaufsichtsbehörden dürfen aufgrund des verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüges allein bodenrechtliche Aspekte prüfen. Ob die Batteriespeicheranlage in der konkret geplanten Form – also z. B. mit einer Nennleistung von 20 MW, 50 MW oder 100 MW – aus netztechnischer Sicht erforderlich ist, ist keine Frage des Bodenrechts. Bei einem Wohnungsbauvorhaben würde auch keine Baubehörde auf die Idee kommen, den Nachweis vom Vorhabenträger zu verlangen, warum gerade 1000 Wohnungen und nicht nur 800 Wohnungen oder gar 1200 Wohnungen konkret „erforderlich“ sind.

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Strategiegeschick gefragt

Um die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage zu erhalten, bedarf es neben dem technischen Funktionsverständnis hinsichtlich des Gelingens der Energiewende vor allem auch eingehender juristischer Argumentation und eines gewissen Strategiegeschicks. Je nach Einzelfallkonstellation bieten sich verschiedene Vorgehensweisen an, z. B. die vorherige Beantragung eines planungsrechtlichen Vorbescheids mit genau eingegrenzter Fragestellung. Dann kann ein entsprechender Vorbescheid auch unter Nebenbestimmungen erteilt werden, so dass jedenfalls die Frage nach der planungsrechtlichen Privilegierung vorab verbindlich geklärt werden kann, bevor die nächsten Hürden im darauffolgenden Baugenehmigungsverfahren genommen werden müssen. Ist das Nadelöhr der planungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aber erst durchdrungen, sind die folgenden Prüfungsaspekte in der Regel nicht weiter problematisch.

Der Bundesgesetzgeber könnte Abhilfe schaffen und für die Batteriespeicheranlagen einen eigenen Privilegierungstatbestand schaffen. Wenngleich dies auch in Fachkreisen mitunter vehement gefordert wird, halte ich dies nicht für erforderlich und schon gar nicht für zielführend, wenn die Privilegierung so umgesetzt werden soll, wie sie im vergangenen Jahr im Bundestag diskutiert worden ist. Eine neue Nr. 10 im § 35 Abs. 1 BauGB hatte vorgesehen, dass Batteriespeicheranlagen zulässig seien, wenn der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit des Speichers vorab bestätigt hat. Damit wäre das aufgezeigte Dauerproblem der Netzdienlichkeit endgültig gesetzlich verankert, was in Niemandes Interesse sein kann – zumal dies wegen Verstoßes gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch verfassungswidrig sein dürfte.

Kommentare

Christoph Strebel am 11.07.2025

Man kann mit dem Kopf durch die Wand zu gehen versuchen und auf der Grünen Wiese ein neues Projekt aufstellen: das hat Probleme s.o., dazu die Klärung des Netzanschlusses und der Kauf einen neuen (derzeit knappen) Transformators.

Oder man kann sich mit bestehenden Anlagen verbünden. Insbesondere auf dem Gelände von Wind- und Sonnenstromern ist schon alles da: Platz zum Bauen, Baugenehmigung, die ggf nur leicht erweitert werden muss, der vom Netzbetreiber genehmige Anschluss, der Transformator. Ökostromer und Batterie können zusammen als EIN Kraftwerk arbeiten, das auch bei kürzerer Dunkelflaute noch liefern kann bzw bei Hellbriese die Netze nicht überlastet. Es ist vor allem auch fähig ist zur Eininselung und schwarzstartfähig. Der nähere Umkreis dieses Kombi-Ökokraftwerks kann bei Ausfall des überregionalen Netzes noch beliefert werden.

Ebenso könnte man den Netzanschluss einer großen Fabrik nutzen. In diesem Falle brauchts gar keine Genehmigungen außer die der Geschäftsführung der Fabrik. Auch hier steigert sich die Verfügbarkeit von Strom für die Fabrik und vermindert die Schwankungen im Verbrauch des Standortes.

Christian Vogt am 10.11.2025

Zu 1. „Der Gesetzgeber wollte Batteriespeicher nicht privilegieren“

Vergleichen Sie hierzu bitte die Drucksache 21/2076 des Dt. Bundestages vom 08.10.2025. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Punkt 27 c) -Seite 28- lässt sich schon darauf schließen, "dass angesichts der von der ständigen Rechtsprechung geforderten „Ortsgebundenheit“ der Anlagen eine Rechtsunsicherheit besteht", die den entsprechenden Vorschlag des Bundesrates zur Einführung eines eigenständigen Privilegierungstatbestands von Speicheranlagen prüfwürdig erscheinen lässt. Der fraglichen Privilegierung ist man sich durchaus bewusst.

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