Netzoptimierte AusschreibungenGegenvorschlag zum Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket

Luftaufnahme kleiner Solarpark bei Nottuln auf dem Randstreifen einer Autobahn
Der Vorschlag für netzoptimierte Ausschreibungen bei Solarparks berücksichtigt absehbare Netzkosten. (Foto: Dietmar Rabich auf Wikimedia / CC BY-SA 4.0)

Der Ausbau von Solarparks könnte über ein in den Ausschreibungen verankertes Malus-System räumlich gesteuert werden. Projekte, die in Regionen mit unzureichender Netzkapazität geplant werden, würden in der Zuschlagsreihenfolge nach hinten rutschen.

18.02.2026 – Schon bevor das Netzpaket aus dem Hause von Katherina Reiche bekannt wurde, hatten das Ökoinstitut und die Stiftung Umweltenergierecht Möglichkeiten für netzoptimierte Ausschreibungen ausgelotet und jetzt ein Konezeptpapier dazu veröffentlicht. Es geht darum, den Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen räumlich zu steuern, da vor allem Solarstrom in den Mittagsstunden von den Verteilnetzen nicht in vollem Umfang aufgenommen werden kann.

Später berücksichtigt, aber keine Einbuße bei Förderhöhe

Zentraler Mechanismus ist die Anwendung eines Malus auf die Gebote von geplanten Projekten in den Ausschreibungen zur finanziellen Förderung nach dem EEG. Dieser Netzengpass-Malus soll sich nur auf die Reihung der Gebote auswirken, nicht jedoch auf die Förderhöhe oder die Prüfung des Maximalgebots. Anlagen werden in der Zuschlagsreihenfolge nach hinten verschoben, wenn sie in einem Gebiet mit unzureichender Netzkapazität geplant sind und ihre zusätzliche Erzeugung voraussichtlich zu einem erhöhten Redispatch-Bedarf führen würde. Ein Zuschlag wird dann nicht mehr ausschließlich anhand der benötigten Förderhöhe erteilt, sondern neben den Stromerzeugungskosten werden auch die absehbaren Netzkosten berücksichtigt.

In Folge des Malus kann eine Anlage in einem Netzengpassgebiet entweder keinen Zuschlag erhalten oder – trotz des Malus – dann bezuschlagt werden, wenn ihr Auktionsgebot entsprechend niedrig ist. Die tatsächliche Förderhöhe der Anlage bemisst sich in diesem Fall ausschließlich nach dem
ursprünglichen Gebot, ohne Berücksichtigung des zuvor erhobenen Malus.

Vorschlag ist auf Solarparks beschränkt

Das Instrument der netzoptimierten Ausschreibungen soll den Ausbau räumlich vorrangig in Gebiete ohne Netzengpässe steuern. Das Instrument ist auf PV-Freiflächenanlagen beschränkt, da Verteilnetzbetreiber aufgrund der kurzen Realisierungszeiten von PV-Projekten nur begrenzte Möglichkeiten haben, zeitnah mit Ertüchtigungsmaßnahmen auf den Zubau der Photovoltaik zu reagieren.

Anders als bei der Photovoltaik existieren beim Ausbau der Windkraft an Land mehrere räumliche Steuerungskriterien: Das Referenzertragsmodell, das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Baugesetzbuch und die Raumordnungsgesetze. Netzbetreiber haben ausreichend Zeit, sich auf den Ausbau auszurichten.

Wie Netzengpassgebiete ausgewiesen werden sollen

Das Konzeptpapier schlägt vor, jährlich vor der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen auf der Grundlage von Redispatch-Daten der Verteilnetzbetreiber die Netzengpassgebiete auszuweisen. Es kann sich bei diesen Gebieten um Verteilnetzabschnitte oder ganze Verteilnetze handeln. Relevant ist lediglich, dass dort zusätzliche PV-Erzeugung mit erhöhtem Redispatch verbunden wäre. Zu diesem Zwecke werden Verteilnetzbetreiber verpflichtet, der Bundesnetzagentur jährlich Regionen zu melden, in denen es in relevantem Maße zu PV-bedingtem Redispatch im Verteilnetz kommt.

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EEG-Novelle

Drohendes Netzpaket aus dem Wirtschaftsministerium

Ein Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium versetzt die Erneuerbaren Branche in Panik und liest sich wie Forderungen des ehemaligen Arbeitgebers von Wirtschaftsministerin Reiche.

Rechtliche Bedenken zum Redispatch-Vorbehalt

Gegen den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagenen Redispatch-Vorbehalt äußern die Autoren des Konzeptpapiers juristische Bedenken. Wenn neue Anlagen keine Entschädigung bei Abregelung erhalten, alte bestehende Anlagen aber weiterhin, könnte das die Entscheidungen des Netzbetreibers über die Abschaltreihfolge beeinflussen. Abregelungen bei nicht entschädigungsberechtigten Anlagen könnten kritischer hinterfragt werden.

Auch andere Ungleichbehandlungen könnten entstehen: wenn etwa Solaranlagen in Windenergiegebieten aufgrund unterschiedlicher Einspeiseprofile nicht redispatcherhöhend wirken, aber mit dem Redispatch-Vorbehalt belegt werden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Redispatch-Vorbehalt mit EU-Recht vereinbar ist. Denn Einschränkungen bei der Nutzung des Netzanschlusses müssen nach EU-Recht grundsätzlich kompensiert werden.

Hintergrund zum Netzpaket

Um Erneuerbaren Ausbau und Netzausbau besser aufeinander abzustimmen, arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium an einem Netzpaket. Der Entwurf erntete viel Kritik, weil er am Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien rüttelt. Ein Redispatch-Vorbehalt soll für neue Anlagen gelten, die in Netzgebieten mit Netzengpässen errichtet werden. Die Betreiber sollen dort für 10 Jahre auf die Vergütung bei Abregelung verzichten. Die Kritik daran: Da bei der Planung der Anlage nicht bekannt ist, wie viele Stunden Ertragsausfall diese Regelung bedeutet, steigt das finanzielle Risiko. Die Anlagen werden teurer oder nicht gebaut. pf

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