Messstellenbetriebsgesetz: Konkrete Vorschläge für Smart Meter Light

Notwendige Gesetzesänderungen für die Light-Variante der Smart-Meter hat die SMI vorformuliert. Mit vier Textänderungen im Messstellenbetriebsgesetz könnten die digitalen Zähler mit Kommunikationsmodul rechtskonform verwendet werden.
03.09.2026 – Anfang Juli kündigte der Koalitionsausschusses überraschend das Vorhaben an, auch Smart Meter Light in Deutschland zu ermöglichen. Ende Juli veröffentlichte die Smart-Meter-Initiative ein Konzeptpapier mit technischen Umsetzungsoptionen. Unter anderem mit den Grundsätzen, dass die Zähler ausschließlich messen und übermitteln sollen sowie über eine WLAN-Schnittstelle verfügen und nachrüstbar sind.
Nun folgte in der vergangenen Woche ein Positionspapier, das konkrete Vorschläge für notwendige Gesetzesänderungen enthält, denn bisher dürfen Smart Meter Light nicht verwendet werden. Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss findet sich im Messstellenbetriebsgesetz (§19 Absatz 2 MsbG).
Schritt 1: Gesetzliche Definition des Smart Meter Light
Als ersten Schritt erachtet die Initiative eine gesetzliche Definition der Geräte notwendig und liefert sogleich einen Formulierungsvorschlag: Smart Meter Light: eine fernauslesbare Messeinrichtung ohne Steuerungsfunktion, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit misst, Zählerstandsgänge in viertelstündlicher Auflösung manipulationssicher und mit gesichertem Zeitbezug über ein Kommunikationsnetz übermitteln kann und technisch so ausgestaltet ist, dass die Messstelle bei später entstehendem Steuerungsbedarf zu einem intelligenten Messsystem aufgerüstet oder um eine Steuerungseinrichtung ergänzt werden kann.(§ 2 Satz 1 Nummer 15a MsbG neu)
Schritt 2: Datenübermittlung erlauben
Weiter wäre die Öffnung des §19 MSbG notwendig, um die Übermittlung von Zählerständen und Zählerstandsgängen zu Abrechnungs-, Bilanzierungs- und Transparenzzwecken auch ohne Smart Meter Gateway zuzulassen. Auch hierfür wird dem Gesetzgeber ein konkreter Formulierungsvorschlag vorgeschlagen.
Schritt 3: Bundesnetzagentur legt Sicherheitsanforderungen fest
Schließlich sollte die Sicherheit gesetzlich verankert werden. Ein Gerät, das nur Messwerte eines einzelnen Haushalts überträgt und nichts schalten kann, habe ein anderes Gefährdungsprofil als eine Steuerungsinfrastruktur. Statt der BSI-Sonderzertifizierung, die sich im iMSys-Rollout als jahrelanger Engpass erwiesen hat, genügten verbindliche Mindestanforderungen der Bundesnetzagentur samt Herstellererklärung und Marktaufsicht. Der Gesetzgeber kann Geräte, die diese Anforderungen erfüllen, als cybersicher im Sinne des Koalitionsbeschlusses einstufen.
Schritt 4: Eichrechtskonformen Zeitstempel bei PTB beauftragen
Abrechnungsfähige Messwerte brauchen einen eichrechtskonformen Zeitstempel. Damit alle Hersteller einen einheitlichen, planbaren Zulassungsrahmen erhalten, erteilt der Gesetzgeber der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einen klaren Auftrag – so der Vorschlag der SMI. Der neue § 22b MsbG könnte demnach so lauten: „Der bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingerichtete Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG ermittelt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regeln und technischen Spezifikationen für eine eichrechtskonforme Zeitstempelung und Signierung von Messwerten, die über ein Smart Meter Light oder andere fernauslesbare Messeinrichtungen außerhalb eines Smart-Meter-Gateways übermittelt werden.“
Eine Einbaupflicht ist nach Meinung der Initiative nicht notwendig. Den Hochlauf würden Wettbewerb und nachfrage regeln: Je niedriger die Kosten, desto höher die Nachfrage. Grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber bauen das Smart Meter Light dort ein, wo Kunden es wollen.
Hintergrund zu Smart Meter Rollout und zu Smart Meter light
Die aktuell beim Smart-Meter-Rollout verbauten Geräte verfügen neben der Mess- und Kommunikationstechnik auch über eine Steuerungseinheit, mit der der Verteilnetzbetreiber wenn notwendig in Spitzenlastzeiten die Leistungsabgabe an Wärmepumpen oder Wallboxen dimmen darf. Genau diese Funktion ist für die Mehrzahl der Stromkunden in Deutschland irrelevant.
Mehr als zwei Drittel der Haushalte in Deutschland haben keine steuerbare Verbrauchseinrichtung wie ein E-Auto, eine Wärmepumpe oder einen Heimspeicher. Jedoch könnten sie von dynamischen Stromtarifen profitieren, wenn sie ihren Verbrauch entsprechend anpassen. Voraussetzung dafür ist die viertelstundengenaue Übermittlung von Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber.
Ein digitaler Zähler mit geeichter Uhr und mit einfacher, sicherer Datenübertragung wird als Smart-Meter-light bezeichnet. Seit 2024 setzen sich digital ausgerichtete Energieversorger dafür ein. Sie haben sich in der Smart Meter Initiative SMI zusammengeschlossen. Ihr Ziel: Smart Meter schneller, günstiger und einfacher in die Fläche zu bringen und damit dynamische Stromtarife und flexiblen Verbrauch massenmarkttauglich zu machen.
Argumente von VDE FNN gegen Smart Meter Light
Seit die Idee von Smart Metern Light diskutiert wird, argumentiert das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE FNN) und die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) im VDE gegen diese Lösung. Dieser parallele Weg würde den Fahrplan zum Aufbau der neuen sicheren Infrastruktur für die Energiewende zurückwerfen, erneute Standardisierungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsaufwände erfordern und damit Ressourcen binden, die aktuell für die Beschleunigung des Rollouts benötigt werden.
Die Smart-Meter-Initiative lässt diesen Einwand nicht gelten. Das Smart Meter Light grenze sich klar vom intelligenten Messsystem ab: Es misst nur, es steuert nicht. Das komplexe Schalten von Wärmepumpen oder Wallboxen nach § 14a EnWG und von Solaranlagen nach § 9 EEG bleibe dem intelligenten Messsystem mit zertifiziertem Smart Meter Gateway vorbehalten, der Pflichtrollout könne unverändert weiterlaufen. Weil das Smart Meter Light ausschließlich Messstellen bedient, für die ohnehin kein intelligentes Messsystem geplant ist, nimmt es dem laufenden Rollout weder Kapazität noch Nachfrage.
Kostenargumente
Bei den Pflichteinbaufällen erlaubt das MsbG Kosten von meist 130 Euro im Jahr für das intelligente Messsystem, davon werden 50 Euro vom Kunden und 80 Euro über die Netzentgelte, also von der Allgemeinheit, finanziert. Zu diesen Preisen rechnet sich der Einbau, dort werden Geräte verbaut. Bei allen anderen Haushalten (optionale Einbaufälle) dürfen grundzuständige Messstellenbetreiber, in der Regel der örtliche Netzbetreiber, nur 60 Euro verlangen, zu wenig für Einbau und Betrieb der aufwendigen iMSys-Architektur. In all diesen Haushalten werden deshalb nach wie vor kaum intelligente Messsysteme verbaut, und auch für wettbewerbliche Anbieter rechnet sich der Einbau in der Regel nicht.
Haushalte, die keine Wärmepumpe oder Wallbox haben, zahlen über die Netzentgelte die Digitalisierung der übrigen Messstellen trotzdem mit, das trifft insbesondere Miethaushalte. Könnten diese Haushalte mittels Smart-Meter-Light zeitvariable Tarife nutzen und ihren Verbrauch in günstige Zeitfenster verlagern oder in teuren gezielt reduzieren könnte Millionen Haushalte zu aktiven Teilnehmern der Energiewende machen und damit Akzeptanz für den Umbau des Energiesystems schaffen. pf























































