Umgang mit ErzeugungsspitzenSchweiz ändert Vergütungsmodell für Solarstrom

Hausdach mit Photovoltaik, im Hintergrund hohe Berge
In der Schweiz können Verteilnetzbetreiber ab 2027 PV-Strom zu Markpreisen vergüten, müssen aber nicht. (Foto: Anna Stampfli auf Unsplash / Unsplash-Lizenz)

In der Schweiz können Verteilnetzbetreiber ab 2027 Solarstrom mit dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung vergüten. Damit entsteht für Erzeuger ein Anreiz, Strom dann ins Netz einzuspeisen, wenn er tatsächlich gebraucht wird.

03.06.2026 – Auch in der Schweiz sind inzwischen so viele Solaranlagen installiert, dass an sonnenreichen Tagen um die Mittagszeit sehr viel Solarstrom ins Netz drängt, obwohl der Strombedarf nicht so hoch ist und deshalb die Preise sehr niedrig sind. Weil auch das Stromnetz diesen Ansturm verkraften muss, sollen Erzeuger dazu bewegt werden, ihren Strom in solchen Phasen eher einzuspeichern oder im Quartier zu verkaufen.

Der Schweizer Bundesrat hat deshalb jetzt eine neuen Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien geschaffen, die ab 2027 gilt. Die Vergütung künftig nicht mehr nach dem vierteljährlichen Referenzmarktpreis, sondern nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Damit soll der Anreiz entstehen, Solarstrom bei tiefen Preisen nicht ins vorgelagerte Netz einzuspeisen, sondern lokal zu speichern oder direkt zu nutzen.

Betreibende kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 150 kW erhalten zusätzlich einen Investitionsschutz in Form einer Minimalvergütungsprämie. Falls der vierteljährliche Referenzmarktpreis im Mittel unter der gesetzlich festgelegten Minimalvergütung liegt, entspricht die Prämie der Differenz zwischen Referenzmarktpreis und Minimalvergütung pro eingespeister Kilowattstunde und wird rückwirkend vergütet.

Mit diesem Modell profitieren Produzenten insbesondere dann, wenn sie bei negativen Strompreisen nicht ins Netz einspeisen, sind aber gleichzeitig dank der Minimalvergütung im Mittel vor negativen Preisen geschützt.

Swissolar rechnet damit, dass die Neuregelung für Betreiber kleinerer Anlagen erhebliche Auswirkungen haben kann, insbesondere bei geringem Eigenverbrauch. Batteriespeicher, die den Strom während der Mittagszeit puffern oder Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch oder zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften sind Möglichkeiten, die finanziellen Folgen der neuen Vergütungsregel abzufedern. Gleichzeitig würden damit die Stromnetze entlastet.

Die Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2027 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft.

Damit Anlagenbetreiber das neue Vergütungsmodell optimal nutzen können, formuliert der Verband auch Forderungen an das Bundesamt für Energie. So sollten die Day-Ahead-Strompreise für den Schweizer Markt im BFE-Dashboard öffentlich dargestellt und eine frei zugängliche Datenschnittstelle für den automatischen Abruf der Preise geschaffen werden. Mit diesen Daten können Energiemanagementsysteme, Batteriespeicher und Verbrauch intelligent gesteuert werden.

Höhere Vergütungen bleiben möglich

Verteilnetzbetreiber dürfen aber auch weiterhin höhere Vergütungen bezahlen. Der schweizerische Solarverband Swissolar geht davon aus, dass viele Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. 

Winterbonus für Photovoltaik-Anlagen

Bereits seit diesem Jahr gilt ein Winterbonus für bestimmte Photovoltaikanlagen. Er ersetzt den 2023 eingeführten Höhenbonus. Ziel ist der vermehrte Bau von PV-Anlagen, die hohe Winterstromerträge erzielen. Das sind vor allem Anlagen an alpinen Standorten. Weil dort der Bau eine größere Herausforderung darstellt und deshalb höhere Kosten anfallen, erhalten diese Anlagen den Winterbonus. Allerdings zeigt sich je nach Standort und Ausrichtung der Anlage sowie Neigung der Module auch eine große Variabilität dieser spezifischen Winterstromerträge. Deshalb ist der Winterstrombonus kein fester Wert, sondern er berechnet sich in Abhängigkeit desspezifischen Winterstromertrags abzüglich eines minimalen spezifischen Winterstromertrags von 500 kWh/kW. Mit dieser Berechnungsweise sollen nur die Anlagen in den Genuss des Winterstrombonus kommen, die im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anlage im Mittelland einen signifikant höheren spezifischen Winterstromertrag aufweisen. pf

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