BEE zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (AgNes): Weitere Nachbesserungen im AgNes-Festlegungsverfahren nötig

Die Bundesnetzagentur hat die Beteiligung im AgNes-Festlegungsverfahren gestartet. Netzentgelte werden nun nicht nach installierter Leistung, sondern vereinbarter Einspeisekapazität entrichtet. Die Einführung dynamischer Netzentgelte wird verschoben.
11.08.2026 – Die Bundesnetzagentur hat die Konsultation zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) eröffnet. Die Festlegung soll Ende des Jahres erlassen werden und wird ab 2029 die Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung ersetzen. 37 Milliarden Euro Netzkosten werden damit neu verteilt. „Der Festlegungsentwurf setzt die Ziele um, die wir uns zu Beginn des Prozesses vor einem Jahr gesetzt haben: Anreize setzen, um Netzkosten zu sparen und Netzentgelte nach Möglichkeit zu senken“, sagte dazu Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Es gelte Kapazitäten mit einem Preis zu versehen und dabei Flexibilität zu unterstützen. Steigende Kosten sollten auf mehr Schultern verteilt und dabei „Kosten da veranschlagt werden, wo sie entstehen“.
Die Bundesnetzagentur hatte den Festlegungsentwurf bereits am 27. Mai 2026 vorgestellt. Entfallen ist im neuen Entwurf nun die Vorgabe zur verpflichtenden Netzanschlusszusage als eine Voraussetzung für eine 20-jährige Entgeltbefreiung von Speichern und Einspeisern wie bspw. Photovoltaik-Anlagen, die in ihrer Planung bereits vorangeschritten sind. Entscheidend soll jedoch weiterhin die Inbetriebnahme bis Mitte 2029 und die finale Investitionsentscheidung (FID) bis zur Bekanntgabe der Festlegung bleiben.
Dynamische Netzentgelte für Verbraucher plant die BnetzA erst einmal nicht, es soll aber zu einer Weiterentwicklung der 14a-Systematik kommen. (Modul 3 des § 14a EnWG, eingeführt am 1. April 2025, verpflichtet Netzbetreiber, zeitvariable Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher über 4,2 kW anzubieten. In der Praxis ist diese bei fast keinem Netzbetreiber nutzbar. Netzbetreiber kommen in großem Umfang hier ihren Pflichten nicht nach). Am zusätzlichen Grundpreis für Prosumer unabhängig von der Anlagengröße hält die BNetzA fest, Verbraucherschützer und Verbände kritisieren das scharf.
Der endgültige Erlass der Rahmenfestlegung soll Ende 2026 erfolgen. Betroffene und Interessierte können den Festlegungsentwurf nun bis 18. September 2026 prüfen und kommentieren.
Einordnung des aktuellen Festlegungsentwurfs vom Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE)
Es gibt von Seiten der Bundesnetzagentur im Vergleich zum Stand im Mai im AgNes-Festlegungsverfahren keine großen aber doch wenige wichtige Veränderungen im Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes), kommentiert der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und begrüßt die Klarstellung, dass Netzentgelte nun nicht nach installierter Leistung, sondern nach vereinbarter Einspeisekapazität entrichtet werden sollen. „Damit werden Überbauung und Co-Location an Netzverknüpfungspunkten(NVP) attraktiver. So kann die Regelung eine sinnvolle Steuerungswirkung entfalten und zur Entlastung der Netze beitragen”, sagte BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser.
Die verschobene Einführung dynamischer Netzentgelte kritisiert der BEE. Für Speicher soll die Einführung frühestens ab 2030, für Einspeiser erst ab 2032 erfolgen. „Für die Energiewende kommt dieses Instrument jetzt deutlich zu spät“, kritisiert die BEE-Präsidentin. Laut dem Verband sollten dynamische Entgelte, dort wo die notwendige Mess- und Steuerungstechnik vorhanden ist, bereits ab 2029 eingesetzt werden. „Der Prozess zäumt das Pferd vom Schwanz auf. Erst wird die Finanzierungsseite festgelegt, die dringend notwendigen Anreize für ein systemdienliches Verhalten werden aber weiter nach hinten verschoben. Das ist nicht sinnvoll.”
Auch den Prosumer-Aufschlag kritisiert der Verband. Der Festlegungsentwurf hält am zusätzlichen Grundpreis für Prosumer unabhängig von der Anlagengröße fest. Damit werde nicht die tatsächliche Netzwirkung eines Prosumers betrachtet, sondern eine ganze Nutzergruppe pauschal belastet, so der BEE. Da die Grundpreise künftig einen bestimmten Anteil der Netzkosten decken müssen und es in den Großstädten eher wenig Prosumer und mit dieser Logik folgend einem höheren Grundpreis gibt, werden die Grundpreise in städtischen Netzgebieten tendenziell steigen. Auch Mieterstrom und GGV-Haushalte (Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein gesetzliches Modell nach § 42b EnWG, das es Bewohnern und Betrieben in Mehrparteiengebäuden erlaubt, direkt den Solarstrom von der hauseigenen Photovoltaik-Anlage zu nutzen) würden als Prosumer-Haushalte eingeordnet und so mit dem höheren Grundpreis belastet. „Eigenversorgung pauschal zu belasten, ist ein klarer Fehlanreiz. Wer das Netz tatsächlich entlastet, darf dafür nicht mit einem Aufschlag bestraft werden“, kritisiert Heinen-Esser.
Daneben setze auch das vorgesehene Einspeiseentgelt ein falsches Signal für den Ausbau Erneuerbarer Energien. Der Entwurf führt für Erzeugungsanlagen oberhalb von 30 Kilowatt ein reines kapazitätsbezogenes Finanzierungsentgelt ein. Der im Mai im Zwischenstandsbericht genannte Korridor von 4 bis 7 Euro pro Kilowatt wird durch eine konkrete Berechnungsmethode präzisiert. In der Folge würden Erzeuger unabhängig von ihrer tatsächlichen Netzwirkung an Kosten beteiligt. Damit treffe dieses neue Entgelt den weiteren Ausbau von Wind und PV, kritisiert der BEE. Die Folge wären steigende Fixkosten für die Projekte, deren Wirtschaftlichkeit dadurch bedroht wäre.
Auch Speicher sollen mit einem pauschalen Kapazitätsentgelt belastet werden. Der BEE sieht hier die klare Gefahr, dass dadurch Investitionen in diese dringend im Netz benötigte Flexibilitätsoption gebremst werden. Statt pauschaler Entgelte plädiert der Verband für eine wirkungsorientierte Systematik, damit sich ein netzdienliches Verhalten auch finanziell lohnt.
Den Vertrauensschutz für Speicherprojekte, Erzeuger und Elektrolyseure begrüßt der BEE grundsätzlich. Projekte, die bis zum 1. Januar 2027 eine finale Investitionszusage (FID) getroffen haben und bis zum Stichtag am 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, bleiben auf eine Dauer von 20 Jahren von den neuen Entgelten befreit. Kritisch sei jedoch, dass die Anforderungen an die FID sehr hoch sind.
Der Beteiligungsprozess läuft noch bis zum 18. September. Der BEE wird sich weiterhin mit detaillierten Vorschlägen in den Prozess einbringen. „Es gilt, systemische Fehlentwicklungen zu vermeiden und das System zukunftsfähig und kosteneffizient aufzustellen“, kommentiert Heinen-Esser abschließend. na



























































