Wärmewende Baden-WürttembergAktualisiertes Klimaschutzgesetz in Kraft getreten

Blick auf einen Fluss mit Booten und Altstadthäuser
In Tübingen läuft die Energiewende: Um das ehrgeizige Ziel Klimaneutralität 2030 zu erreichen, plant die Stadt eine massive Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Foto: David Hertle on Unsplash / Unsplash License)

Das baden-württembergische Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz wurde novelliert, um die gesetzlichen Vorgaben des Bundes auf Landesebene umsetzen zu können. Vor allem bei der kommunalen Wärmeplanung gibt es nun einige Änderungen.

09.09.2025 – Die Änderung des baden-württembergischen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG BW) trat am 6. August in Kraft und war notwendig geworden, um die gesetzlichen Vorgaben des Bundes auf Landesebene umsetzen zu können. Das betrifft besonders das Wärmeplanungsgesetz und das Klimawandelanpassungsgesetz. Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) hat die Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen für Kommunen auf ihrer Webseite zum KlimaG BW ergänzt. Insbesondere bei der kommunalen Wärmeplanung gibt es einige Änderungen. Künftig müssen alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, eine Wärmeplanung vorlegen.

Klimaschutz und -anpassung verpflichtend

Das zentrale Element des novellierten Gesetzes bleiben unverändert die Klimaschutzziele. Für Kommunen wird es vor allem in der kommunalen Wärmeplanung (kWP) Änderungen bzw. neue Vorgaben geben. Darüber hinaus soll der Anpassung an den Klimawandel auf kommunaler Ebene mehr Bedeutung zukommen als bisher. Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise sind verpflichtet, Klimaanpassungskonzepte für ihr jeweiliges Gebiet zu erstellen. Landkreise sind darüber hinaus verpflichtet, Konzepte für die kreisangehörigen Gemeinden (außer Große Kreisstädte) zu erstellen. Damit unterstreicht der Gesetzgeber, dass mit fortschreitendem Klimawandel Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Bürgerinnen und Bürger vor den Folgen des Klimawandels zu schützen. Kommunen sollen aktiv Anpassungsstrategien entwickeln.

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Das Kompetenzzentrum Klimawandel der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe mit Schulungen und Hinweispapieren. Relevante Fakten für Baden-Württemberg können im Klimaatlas BW abgerufen werden. Für die Umsetzung dieser Pflichtaufgaben erhalten die Kommunen eine auskömmliche Gegenfinanzierung vom Land.

KEA-BW stellt Webseite mit allen wichtigen Neuerungen online

Die KEA-BW hat auf ihrer Webseite zum KlimaG BW alle wichtigen Änderungen des novellierten Gesetzes mit aufgenommen. Auf https://www.kea-bw.de/klimagesetz finden Kommunen neben dem vollständigen Gesetzestext detaillierte Informationen zu einzelnen Paragrafen des KlimaG BW und daraus resultierenden bestehenden und neuen Verpflichtungen für Kommunen. Informationen gibt es etwa zum Klima-Berücksichtigungsgebot, der Erstellung von Klimamobilitätsplänen, dem CO2-Schattenpreis, nachhaltigem Bauen, der Erfassung des Energieverbrauchs und den Befugnissen der zuständigen Regierungspräsidien.

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Verpflichtung zur Wärmeplanung für alle Gemeinden

Die Änderungen im KlimaG BW waren notwendig, um gesetzliche Vorgaben des Bundes auf Landesebene umzusetzen. Bislang regelte in Baden-Württemberg nur Paragraf 27 des KlimaG BW (in der alten Fassung) das Thema kWP. Ab sofort wird es einen komplett neuen Abschnitt 6 im Gesetz geben, der viele detaillierte, neue Regelungen für die kWP umfasst.

Die kommunale Wärmeplanung hat das Ziel, den für eine Kommune besten Weg hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu entwickeln. Diese Verpflichtung, die in Baden-Württemberg für große Kreisstädte und kreisfreie Städte bereits besteht, wurde an das Bundesgesetz angepasst. Neu daran ist: Sie gilt nun für ausnahmslos alle Gemeindegebiete, unabhängig von der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Die Gemeinden sind hier auch die planungsverantwortliche Stelle. Wärmepläne, die bereits existieren und solche, die in Aufstellung sind, genießen Bestandsschutz.

Gebiete mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind aufgefordert, das bis zum 30. Juni 2028 zu tun. Ist ein Wärmeplan erarbeitet, geht er an das zuständige Regierungspräsidium. Dieses prüft die Planung auf Plausibilität und kann bei Bedarf Nachforderungen stellen. Das Land Baden-Württemberg zahlt für die Verpflichtung, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen, einen finanziellen Ausgleich an die Kommunen (Konnexitätszahlung).

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Kommunale Wärmeplanung in kleinen Gemeinden

Gemeinden mit weniger als 10.000 Bürgerinnen und Bürgern haben die Möglichkeit, bei ihrer Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass diese Kommunen nicht alle Anforderungen der regulären Wärmeplanung erfüllen müssen, etwa im Bereich der Datenerhebung oder der Berichtspflicht. Kommunen können auch im Konvoi planen: Mindestens zwei benachbarte Gemeinden erstellen gemeinsam eine kommunale Wärmeplanung. Das schafft Synergien und spart Planungskosten, und ist somit besonders für kleine Kommunen attraktiv.

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Weitere Neuerungen bei der Wärmeplanung

Beim Ablauf der kommunalen Wärmeplanung kommen darüber hinaus neue Schritte hinzu:

• (Nicht)-Eignungsprüfung: Die Gemeinde prüft im Vorfeld, welche Gebiete sich nicht für ein Wärmenetz eignen
• Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
• Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr 2040. Das weicht vom Bund ab, der das Zieljahr auf 2045 festlegte.

Neu ist schließlich auch, dass Betreiber bestehender und neuer Wärmenetze Vorgaben zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze einhalten müssen. Alle Wärmenetze müssen demnach bis 31. Dezember 2040 vollständig klimaneutral sein. na

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