Heizungsgesetz: Ein möglicher Weg aus dem Dilemma

Wie die Erfüllungsoptionen des Paragrafen 71c im Gebäudeenergiegesetz erweitert werden könnten, ohne fossilen Energieträgern bei der Gebäudewärme Tür und Tor zu öffnen, rechnet ein Kurzgutachten vor. Es plädiert für Dämmmaßnahmen als Option.
09.02.2026 – Drei Verbände haben sich zusammengetan und beim Institut für Technische Gebäudeausrüstung (ITG, Dresden) und dem Forschungsinstitut für Wärmeschutz (FIW, München) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde beispielhaft für ein unsaniertes Bestandsgebäude mit einem Endenergiebedarf von 282 kWh/m²a errechnet, welche Maßnahmen welche Emissionsminderung erreichen bzw. erneuerbare Energien hinreichend nutzen.
Berechnung nach derzeit gültigem GEG
Zunächst wurden die derzeit gesetzlich möglichen Erfüllungsoptionen betrachtet, die pauschal ohne Nachweis als ausreichend gelten: der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, der Einbau einer Wärmepumpe mit teilweisem Heizflächentausch, Stromdirektheizung, Pelletkessel, ein Gas-Brennwertkessel, der mit 65 Prozent Biomethan betrieben wird sowie eine Hybridlösung aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel.
Berechnung zusätzlicher möglicher Maßnahmen
Darüber hinaus wurde für das gleiche Gebäude errechnet, wie sich Ersatzmaßnahmen auswirken würden, die derzeit nach dem GEG keinen Deckungsanteil an erneuerbaren Energien aufweisen – der Einbau eines Gas-Brennwertkessel in Verbindung mit Dämmmaßnahmen: entweder des Daches, der Außenwand, einem Fenstertausch oder einer Kombination dieser Maßnahmen. In den vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen erfolgt die Senkung der THG-Emissionen nicht durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, sondern durch die Senkung des Endenergiebedarfs. Sie liegen im Bereich von 14 bis 59 Prozent. Die Einsparungen steigen je mehr bzw. umfangreichere Dämmmaßnahmen vorgenommen werden. Das Gutachten schlägt vor, die Erfüllungsoptionen des §71c um Effizienzmaßnahmen der Gebäudehülle zu ergänzen.
Effizienzmaßnahmen senken Endenergieverbrauch
„Zwischen erneuerbaren Heizsystemen und einer guten Gebäudehülle besteht kein Widerspruch – im Gegenteil. Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle senken den Endenergieverbrauch und die Kosten deutlich. Zusätzlich verringern Sie die Strom Spitzenlast im Winter, stabilisieren damit das Netz und reduzieren den Bedarf an zusätzlicher Netzinfrastruktur“, argumentiertAndreas Holm, Leiter des Forschungsinstituts für Wärmeschutz München (FIW).
„Die Koalition darf jetzt bei den Ambitionen nicht nachlassen“, appelliert Martin Sabel, Geschäftsführer Bundesverband Wärmepumpe (BWP). Das reformierte Gebäudeenergiegesetz müsse Verbrauchern auch zukünftig eine klare Orientierung geben, welche Wege zu einem zukunftssicheren Zuhause führen und welche Wege die Abhängigkeit von Gas und Öl vielmehr verschärfen. Wichtig sei, dass Hauseigentümer nicht im Vertrauen auf unhaltbare Versprechungen der Energiewirtschaft neue Gasheizungen installieren.
Jan Peter Hinrichs, Geschäftsführer des Bundesverbands energieeffiziente Gebäudehülle fügt hinzu: „Der deutsche Gebäudebestand ist energetisch sehr unterschiedlich, daher benötigt jede Immobilie eine individuelle Sanierungslösung, um das gemeinsame Ziel der Wärmewende zu erreichen. Ob neue Heizung oder Gebäudehülle und in welcher Reihenfolge, das sollten die Eigentümer vor Ort mit den Energieberatern entscheiden.“
Als echten Durchbruch bezeichnete es Benjamin Weismann, Geschäftsführer des Energieberatendenverbands, wenn Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle nun auch als alternative Lösung gleichwertig anerkannt würden.
Mit der Ankündigung, das Heizungsgesetz abschaffen zu wollen, hat sich die schwarz-rote Koalition in ein Dilemma manövriert. Die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizen können nicht einfach so gestrichen werden. Diese Art von Abschaffung könnte sogar verfassungswidrig sein, wie ein aktuelles juristisches Gutachten beleuchtet. Die Juristen berufen sich in dem Gutachten auf das im Grundgesetz verankerte Verschlechterungsverbot. Das Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) besagt, dass Klimamaßnahmen, die einmal etabliert wurden, nicht grundlos wieder abgeschafft werden dürfen. pf



















































