GEG-NovelleVerheizte Chancen

Frau und Hund vor einem brennenden Kaminofen
Wer weiterhin fossil heizt, muss sich in Zukunft vielleicht bald warm anziehen. (Foto: Getty Images on Unsplash Für Unsplash+)

Im Referentenentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen erlaubt, die Biotreppe bestimmt über stufenweise Beimischungspflichten grüner Gase. Ein Betriebsverbot für fossile Heizungen nach 2045 entfällt.

08.05.2026 – Bundeswirtschaftsministerin Reiche hat den Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (das zum Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt wird) in die Ressortabstimmung gegeben. Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD darauf geeinigt, das bisherige Heizungsgesetz der Ampel-Regierung abzuschaffen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde in §71 GEG im Jahr 2024 die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anteilspflicht für neue Heizungen eingeführt. Die Paragraphen 71 und 71b-f im Gebäudeenergiegesetz werden nun gestrichen, damit entfällt wie erwartet die Erneuerbaren-Energien-Quote von 65 Prozent. Die Bundesregierung will den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen also weiterhin erlauben. GEG § 72 wurde gestrichen, ein Betriebsverbot für fossile Heizungen nach 2045 entfällt also. Wer ab 2029 eine neue, fossil betriebene Heizung installiert, muss einen Vertrag mit einem Öl- oder Gasversorger für die sogenannte Biotreppe abschließen. Die Prüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.

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Biotreppe - Grüngasanteil in Schritten

In dem Entwurf werden die Stufen für die Biotreppe genannt, das sind Beimischungspflichten für grüne Gase oder Heizöle, die Eigentümer neuer Öl- oder Gasheizungen ab 2029 einhalten müssen: Es beginnt mit 10 Prozent Beimischungsanteil, 15 Prozent Beimischungsanteil ab 2030, ab 2035 steigt es auf 30 Prozent und 2040 dann 60 Prozent Beimischungsanteil. Somit könnten Öl- oder Gasheizungen nach 2040 noch zu 40 Prozent mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Brennstoffe soll bis Ende 2034 alternativ auch durch die Nutzung von Solarthermie erfüllt werden können. Bei Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung soll ebenfalls keine Nutzungspflicht für erneuerbare Brennstoffe bestehen.

„Die nun skizzierten weiteren Stufen der sogenannten Bio-Treppe können durch die Branche bedient werden“, kommentierte Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB), den Entwurf, „nachhaltige Potenziale sind verfügbar. Wichtig wäre allerdings statt des nun vorgesehenen sprunghaften Anstiegs ein gleichmäßiger Aufwuchs, um Verlässlichkeit und Planbarkeit zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund des bedauerlichen Wegfalls der bisherigen 65-Prozent-Regelung muss die Förderung so ausgestaltet werden, dass ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Nur so bleibt der notwendige Beitrag zur Erreichung der Klimaziele auch in der Praxis realistisch und investierbar.“

Kein Verständnis hätten die Branchenvertreter allerdings dafür, dass für den Einsatz fester Biomasse eine planwirtschaftliche Nutzungsreihenfolge vorgegeben werden soll. „Das ist das Gegenteil von Vereinfachung und Praxistauglichkeit und widerspricht somit klar den Zielen, die sich die Regierung bei der Reform des Heizungsgesetzes gesetzt hat“, kritisiert Rostek.

Zudem soll eine Grüngasquote eingeführt werden, die für Bestandsheizungen gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass Energieversorger schrittweise mehr grünes Gas im bestehenden Netz beimischen. Details darüber sind aber noch nicht bekannt und sollen im Sommer entscheiden werden.

„Das Gelingen der Wärme- wie auch der Energiewende ist voneinander abhängig und muss daher zusammengedacht werden,“ kommentierte Christian Vossler, Landesverband Erneuerbare Energien NRW. Gerade für eine zuverlässige stromgeführte Wärmeversorgung brauche es den zügigen Ausbau der Erneuerbaren, den Zubau von Speichertechnologien und dezentralen KWK-Anlagen sowie die Ertüchtigung und den weiteren Ausbau der Netze.

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Vermieter werden stärker belastet

Auch Mieterschutzregelungen sind im Gesetzentwurf enthalten. Beim Einbau neuer Fossilheizungen werden die Kosten für Netzentgelte, CO2 und Bio-Anteil zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Wenn Vermieter ab 2029 also eine neue fossile Heizung einbauen, müssen sich beide Parteien – Vermieter und Mieter – die Kosten für die anteilig geforderten grünen Brennstoffe zur Hälfte teilen. Das gilt bis maximal zur dritten Stufe der Bio-Treppe, also bis 30 Prozent. Zudem müssen Vermieter ab 1. Januar 2028 die Hälfte der Kosten für Gasnetzentgelte und den CO2-Preis zahlen. Hier warnen Experten, dass die Kosten in den nächsten Jahren massiv steigen werden. Wer Fernwärme bezieht, ist der Preisgestaltung des Anbieters bislang ausgeliefert. Hier kam es schon während der Energiekrise zu ungeregelten und massiven Preiserhöhungen. Einige Fernwärmeanbieter hatten bereits angekündigt, die teure Umstellung von Gas bspw. auf geothermische Wärme auf die Kunden umlegen zu wollen.

Effizienzprüfung von Wärmepumpen

Auch für den Einbau einer Wärmepumpe gibt es im Entwurf Anforderungen, die teilweise aus dem GEG der Ampelregierung übernommen wurden. So könnte der Vermieter den Einbau einer Wärmepumpe nur dann auf die Miete umlegen, wenn die Wärmepumpe effizient arbeiten kann. Das soll laut Entwurf bei einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 gelten. Arbeitet die Wärmepumpe ineffizienter als vorgegeben, könnten lediglich 50 Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden. Die Regel soll jedoch nicht für neue Gebäude gelten, die nach 1996 errichtet wurden.

EU-Gebäuderichtlinie bleibt Maßstab

Effizienzvorgaben aus europäischer Gebäuderichtlinie werden überführt und damit tendenziell verschärft. Die EU-Gebäuderichtlinie soll im neuen GEG umgesetzt werden. Darin macht die EU Vorgaben an Bestands- und Neubaugebäude, um bis 2050 klimaneutral zu werden. Ab 2030 soll der klimaneutrale Neubau zum Standard und Bestandsgebäude schrittweise saniert werden. Eine Solarpflicht kommt gemäß Gebäuderichtlinie in Schritten, bspw. ab 2030 für Neubauten und größere Parkplätze. Ein Bericht zu den Lebenszyklus-CO2-Emissionen des Gebäudes muss ergänzend zum Energieausweis erstellt werden.

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Die Pflicht zur Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden nach dem bisherigen §71a bleibt erhalten und soll künftig ab 70 kW Anlagenleistung gelten, berichtet das Öko-Zentrum NRW. Enthalten sind zudem bereits mehrere Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive). Die Ermittlung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus ab 2028 für große Neubauten und ab 2030 für alle Neubauten mit Verweis auf die neue DIN SPEC 91606, die im Sommer veröffentlicht werden soll. Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude: Ab 2030 soll der Primärenergiebedarf eines bestehenden Nichtwohngebäudes das 3,50-fache und ab 2033 das 2,95-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Für Gebäude mit Baujahr ab 1969, Baudenkmale oder Gebäude mit erneuerbaren Heizanlagen oder Fernwärme gelten die Anforderungen als erfüllt. Mit weiteren Änderungen soll der Nullemissionsstandard im Neubau zum 1. Januar 2028 (für öffentliche Gebäude) und zum 1. Januar 2030 für alle Neubauten eingeführt werden. na

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