REDIII - Genehmigungsverfahren für Wind an Land: Im Sinne der Windenergie erweitert und beschlossen

Lob für das Tempo und die im parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen: Die Windbranche ist zufrieden, wie die REDIII schlussendlich in deutsches Recht überführt wurde. Der Wermutstropfen: nicht alle Möglichkeiten wurden ausgeschöpft.
14.07.2025 – Nun ging es doch schneller als gedacht, aber Eile war auch geboten. Am Donnerstag beschloss der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Gesetze, die die europarechtlich mögliche Straffung von Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land von einer befristeten Ausnahme in dauerhaftes nationales Recht zu überführen. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am Freitag zu.
Windenergiegebiete können in Beschleunigungsgebiete umgewandelt werden
Somit ist die Kuh vom Eis, die von der Branche befürchtete Regelungslücke zur Ausweisung von Windenergiegebieten als Beschleunigungsgebiete beträgt nur zwei Wochen. Zudem schloss das parlamentarische Verfahren noch eine wichtige Fehlstelle im Kabinettentwurf. Die hinzugekommenen Anpassungen im Raumordnungsgesetz und im Baugesetzbuch (BauGB) schließen die Regelungslücke für seit dem 19. Mai 2024 ausgewiesene bzw. in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete und ermöglichen, auch diese als Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
Die Präsidentin des Bundesverbands Windenergie, Bärbel Heidebroek, begrüßte es ausdrücklich, dass statt einer zunächst angekündigten Teilumsetzung die REDIII Onshore nun in einem Schritt in nationales Recht gegossen wurde. Jetzt müsse der §6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) - die Nachfolgeregelung für den auslaufenden § 6 WindBG - , der die Genehmigungserleichterungen für bestehende und künftig auszuweisende Beschleunigungsgebiete regelt, schnellstmöglich zur Anwendung kommen. Damit Kontinuität in den Genehmigungserleichterungen über alle Gebiete hinweg gesichert wird, müssten die Planungsträgerinnen die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nun zügig vorantreiben.
Das Umsetzungsgesetz enthält Maßnahmen zur Verkürzung der immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land. Dazu sind bestimmte Höchstfristen für den Abschluss der Genehmigungsverfahren vorgesehen, die je nach Vorhabenart unterschiedlich lang ausgestaltet sind und von einem Monat bis zu zwei Jahren betragen können.
Digitale Verfahren in Sicht
Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, den Zulassungsantrag bei einer einheitlichen Stelle einzureichen, die dann als zentraler Ansprechpartner das gesamte Verfahren abwickelt und gegebenenfalls andere Behörden einbindet. Überdies sind ab dem 21. November 2025 alle Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ausschließlich elektronisch durchzuführen. Das Bundesumweltministerium verspricht, dass die vorgesehenen Verfahrensbeschleunigungen weiterhin eine angemessene Prüfung der Umweltbelange ermöglichen.
Verbände wurden nicht beteiligt
Das im Eilverfahren keine Verbändebeteiligung stattfand, kritisiert der Bundesverband Windenergie (BWE), denn es handele sich um weitreichende Regelungen, die für die kommenden Jahre bestimmend sind. Darüber hinaus bleibe die Umsetzung noch immer hinter den europarechtlichen Möglichkeiten zur Genehmigungsbeschleunigung zurück.
Genehmigungsfiktion fehlt
Dies betrifft zum Beispiel die Umsetzung der “Genehmigungsfiktion unter Umweltgesichtspunkten”. Gemäß den Vorgaben der REDIII sind die Genehmigungsanträge nach der Überprüfung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf die umweltrechtlichen Prüfungen genehmigt, ohne dass eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Dieses wichtige Instrument für weitere Beschleunigung fehlt im Gesetzestext der Umsetzungsregelung. Zudem sind nach wie vor unbestimmte Rechtsbegriffe und Gebietsausschlüsse vorhanden.
Überragendes Interesse nicht mehr gegeben wenn Flächenziel erreicht
Eine weitere Kritik richtet sich gegen sachfremde Gesetzesänderungen. Mit diesen würden Partikularinteressen einzelner Bundesländer umgesetzt (Lex Sauerland). Aus dem im EEG geregelten überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien erwächst ein Vorrang in der Schutzgüterabwägung, der deutlich zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beigetragen hat. Nun weicht eine Anpassung im § 1 WindBG diesen Vorrang auf. Demnach ist dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung getragen, wenn ein Bundesland das Windenergieflächenziel erreicht. Diese Einschränkung stehe dem Ziel der RED III klar entgegen.
Auch die geplante Änderung des § 249 Absatz 2 BauGB kritisiert der BWE als sachfremd. Sie ermöglicht die faktische Sperrung des Außenbereichs nach Erreichen von (Teil-)Flächenzielen. Dies führt zu besonderen Schwierigkeiten für lokale Industriebetriebe, die mit Planungen für eigene Windparkprojekte ihre Dekarbonisierung vorantreiben wollen und aus Gründen der räumlichen Nähe ggf. von den ausgewiesenen Flächen abweichen müssen. Diese Erwägungen seien der REDIII-Umsetzung nicht nur sachfremd, „sie stehen auch ihren Zielen entgegen”, kommentiert Heidebroek. pf
















































