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Novelle BauGB §249b – Kritik„Die Energiewende lebt von der Akteursvielfalt“

Kohletagebau mit Windrad am Rand
Paragraph 249b im Baugesetzbuch soll die Landesregierungen ermächtigen, per Rechtsverordnung Tagebauflächen an regulären Planverfahren vorbei für Wind- und Solaranlagen freizugeben. (Foto: © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons)

Die geplante Novellierung im Baugesetzbuch beinhaltet eine beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen. Doch Branchenexperten sehen dabei noch erheblichen Verbesserungsbedarf.

30.11.2022 – Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht plant die Einfügung eines §249b ins Baugesetzbuch. Damit sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, per Rechtsverordnung Tagebauflächen an regulären Planverfahren vorbei für Wind- und Solaranlagen freizugeben. Eingeschränkt wird dadurch die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit der Kommunen und die bisher für Windkraft zuständige Regionalplanung. Branchenexperten sehen darin verschiedene schwerwiegende Nachteile.

Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) sieht Akteursvielfalt eingeschränkt

„Die bisher in der Novelle skizzierten Maßnahmen sind nur teilweise geeignet, um dieses Ziel zu erreichen“, kommentiert BEE-Präsidentin Simone Peter den vorliegenden Regierungsentwurf. „In unserer Stellungnahme zeigen wir klar auf, wo noch Verbesserungspotenzial liegt.“

Dazu präsentierte Peter die Vorschläge des BEE als Sachverständige im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. „Die Nutzung von Tagebauflächen zu erleichtern ist ein richtiger Schritt. Die automatische Anrechnung an die Flächenziele halten wir allerdings für falsch“, so Peter. „Stattdessen sollten Flächenziele nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem tatsächlich Anlagen genehmigt oder realisiert werden.“

So sei es schon heute bei Flächen der Fall, die keine Windenergiegebiete sind, auf denen aber Windanlagen stehen. „Die Regelung muss so ausgestaltet sein, dass sie die Flächenziele nicht weiter gefährdet, sondern zusätzliche Flächen aktiviert.“ Der Ausbau dürfe in den betreffenden Bundesländern auch nicht auf wenige oder ein Unternehmen konzentriert werden, denn „die Energiewende lebt von der Akteursvielfalt.“ Zudem sei die Erweiterung der Flächenkulissen durch weitere vorgeschädigte und vorgeprägte Flächen wie beispielsweise Kalamitätsflächen, Konversionsflächen und deindustrialisierte Flächen, aber auch entlang von Autobahnen und Schienenwegen zu prüfen.

Die Vorschläge zur Privilegierung von Wasserstoffanlagen in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen seien ebenfalls begrüßenswert, allerdings würden die Voraussetzungen teilweise zu einer verschlechterten Situation führen. „Schon heute wird eine Privilegierung in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen zum Teil angenommen, dahinter sollten wir nicht zurückfallen. Die Regeln sollten so angepasst werden, dass eine effektive Nutzung tatsächlich gewährleistet ist“, so Peter. „Die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff sollte auch auf den räumlich-funktionalen Zusammenhang mit PV-Freiflächenanlagen ausgeweitet werden.“

Zu ändern sei außerdem die zulässige Anlagengröße: „Die Zeit für Experimente ist vorbei. Wir kennen die Technik und wissen, wie wir sie einsetzen müssen. Die Anlagen sollten deshalb so groß sein, wie es die Stromproduktion erfordert.“ In Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung schlägt der BEE anstelle der 300 Meter einen Abstand zu Wohnanlagen von dem Zweifachen der Gesamtanlagenhöhe vor. Dieser Ansatz sei in der Rechtsprechung bereits entwickelt.

Auch im Bereich der Bioenergie sieht der BEE Änderungsbedarf: „Im BauGB finden sich aktuell viele Hemmnisse und Hürden für die Erzeugung und Nutzung von Bioenergie. Das betrifft vor allem die Umrüstung bestehender Biogasanlagen auf Biomethaneinspeisung, die Nutzung unerschlossener Reststoffpotenziale, die verbesserte Wärmeauskopplung und die Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe“, so Peter. „Mit der laufenden BauGB-Novelle sollten diese Hemmnisse beseitigt werden.“ Dazu bedürfe es unter anderem der Privilegierung von zentralen Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen im Außenbereich.

Auch bei Solarenergie und Geothermie könnte die Privilegierung im Außenbereich helfen. „Wir können dem Solarausbau einen Schub verschaffen und Landwirt:innen aktiv in den Ausbau einbeziehen, zum Beispiel bei Solarthermie-Heizkraftwerken zur Solarisierung der Fernwärme und von PV-Anlagen in Hofnähe oder in Doppelnutzung mit der Landwirtschaft. Insbesondere die ersten beiden Punkte könnten in den nächsten drei Jahren über zehn Terawattstunden Solarenergie pro Jahr zusätzlich mobilisieren, so Peter. Auch eine Verankerung der Privilegierung der Erdwärme fehle im BauGB bislang. An dieser Stelle sollte dringend nachgearbeitet werden, rät die BEE-Chefin.

GRÜNE LIGA fordert demokratische Auswahl der Wind- und Solar-Flächen

Auch das Umweltnetzwerk GRÜNE LIGA sieht bei dem Gesetzentwurf Verbesserungsbedarf und mahnt bei der Ausweisung von Wind- und Solarflächen in Tagebaugebieten vor allem eine Beteiligung der Anwohner und transparente planerische Kriterien an. Eine marktverzerrende Bevorzugung der Bergbaukonzerne dürfe nicht stattfinden. „Die Tagebauflächen müssen für andere Erneuerbare-Investoren jenseits von LEAG und MIBRAG geöffnet werden, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Dazu wäre die Überführung der Flächen in eine öffentliche Stiftung der richtige Weg,“ meint René Schuster von der GRÜNEN LIGA.

„Es ist ein Märchen, dass auf Tagebauflächen keine Konflikte beim Ausbau Erneuerbarer Energien abzuwägen wären“, so Schuster weiter. „Das kann nur glauben, wer die Region wie eine Kolonie aus der Ferne betrachtet. In aufwändigen jahrelangen Verfahren wurde in Braunkohlenplänen ausdrücklich eine vielfältig nutzbare Bergbaufolgelandschaft festgelegt. Die soll jetzt quasi über Nacht abgeschafft werden können – ohne Beteiligung der Anwohner und ohne planerische Umweltprüfung,“ kritisiert Schuster die Wirkungen des geplanten Paragraphen 249b des Baugesetzbuches.

„Leider mussten wir die Erfahrung machen, dass die Landesregierungen in Brandenburg und Sachsen die Gewinnmaximierung des Konzerns schon immer über die Belange von Anwohner:innen und Umwelt gestellt haben. Bei der vorgesehenen Ermächtigung zu Rechtsverordnungen fehlt uns deshalb das Vertrauen in ergebnisoffene und ausgewogene Prüfungen.“ Das geplante Gesetz würde drei konkreten Unternehmen – LEAG, MIBRAG und RWE – finanzielle Vorteile verschaffen. Flächeneigentum und damit Machtposition der Bergbauunternehmen beruhen auf dem Bundesberggesetz, und dienten damit ausdrücklich dem Abbau standortgebundener Rohstoffe, so die GRÜNE LIGA. „Sie stillschweigend in ein dauerhaftes Flächenmonopol zu überführen, würde unlautere Vorteile gegenüber anderen Erneuerbare-Energien-Akteuren schaffen – zusätzlich zu den umstrittenen Entschädigungszahlungen für den Kohleausstieg.“ na


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