EEG-NovelleDifferenzverträge nehmen Gestalt an

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Ab 2027 sollen Erneuerbare Anlagen in Zeiten hoher Strompreise die erzielten hohen Erlöse abführen und so zur Finanzierung der Energiewende beitragen. (Foto: Michael Förtsch auf Unsplash / Unsplash-Lizenz)

Ab 2027 sollen Differenzverträge die Vergütung von Strom aus Solar- und Windparks regeln. Was der Referentenentwurf des EEG 2027 dazu vorsieht, setzt auf Bewährtes und findet Zustimmung in der Branche. Allerdings fehlt der Marktwertkorridor.

30.04.2026 – Mit zweiseitigen Differenzverträgen wird die Vergütung für Strom aus Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, ab 2027 grundlegend neu geregelt. In Zeiten von Hochpreisphasen werden die höheren Einnahmen der Betreiber von EE-Anlagen ins Staatsäckel zurückgeführt. Der Mechanismus wird Gewinnabschöpfung genannt. Er wird notwendig, weil es eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe gibt. Andere europäische Länder haben diese Form der Förderung bereits eingeführt.

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Die zweiseitigen Differenzverträge sind in den neu eingefügten Paragrafen 20a und 20b EEG 2027(Entwurf) geregelt. Das System der geförderten Direktvermarktung mit einer produktionsabhängigen Förderung in Form der Marktprämie wird im Grundsatz beibehalten. Diese wird um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt für Situationen, in denen der Jahresmarktwert (rückblickend berechneter Marktwert für einen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr) den anzulegenden Wert übersteigt (in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen). Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle EE-Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen. Ausgenommen sind Biomasseanlagen. Nicht ausgenommen sind Deponie- und Klärgasanlagen.

Laut Begründung zum Gesetzentwurf soll die Abschöpfung dafür sorgen, dass sich ab 2027 neu gebaute und staatliche geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen an den Kosten der Energiewende beteiligen. Außerdem soll damit ein verstärkter Ausbau außerhalb des EEG-Förderrahmens angereizt werden, zum Beispiel über langfristige Stromlieferverträge (PPAs).

In §20a wird eine Zahlungspflicht für die Anlagenbetreiber eingeführt. Sie gilt für Anlagen, die in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, aber auch für Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung, die ohne Teilnahme an einer Ausschreibung eine Förderung in Anspruch nehmen wollen. Die Abschöpfung erfolgt nicht bei weiter betriebenen ausgeförderten Anlagen.

Für jede Kilowattstunde Strom muss grundsätzlich der Refinanzierungsbeitrag geleistet werden. Damit erfolgt die Abschöpfung produktionsbasiert. Die Abschöpfung erfolgt auch für Strommengen, die zuvor zwischengespeichert wurden. Die Refinanzierungsbeiträge sind von den Netzbetreibern zu erheben und zu vereinnahmen. §20 b EEG 2027 (Entwurf) regelt die Ausstiegsmöglichkeiten aus der Förderung und Abschöpfung.

Reaktionen der Solar- und Windbranche

Grundsätzlich wird das vorgeschlagene Verfahren produktionsabhängiger Abschöpfung in der Branche akzeptiert, vor allem weil es einfach ist und bestehende Förderfindungs-Mechanismen nicht neu regelt. Im Vorfeld waren auch andere Modelle diskutiert worden – die Abschöpfung nach installierter Leistung oder ein Hybridmodell, dass sowohl produktionsabhängige wie auch kapazitätsabhängige Elemente enthielt, die aufgrund ihrer Komplexität und anderer Risiken eher nicht als geeignet angesehen wurden.

Marktwertkorridor wird gebraucht

Überraschenderweise ist im jetzigen Referentenentwurf kein Marktwertkorridor mehr enthalten, wie er noch im Leak des Gesetzentwurfs im Februar zu finden war. Ein Marktwertkorridor würde den Betreibern Erlöse über dem Zuschlagswert erlauben – bis zu einer gewissen Grenze, dem Abschöpfungswert, und damit das Investment attraktiver bzw. risikoärmer machen. In der jetzigen Form können die Erlöse maximal den Wert pro Kilowattstunde erreichen, der als Zuschlagswert in der Ausschreibung festgesetzt wurde.

Wolfram Axthelm, Geschäftsführer des Bundesverbands Windenergie sieht einen solchen Marktwertkorridor für notwendig an, weil er Unsicherheiten auffangen kann. Carsten Körnig, Geschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft, argumentiert ebenfalls dafür und begründet die Notwendigkeit konkreter: Für Photovoltaik-Gewerbedachanlagen würden Risiken reduziert, da sie vor allem Wochenende einspeisen und die Einnahmen niedriger liegen als der theoretische Marktwert Solar.

Erst ab Anlagengröße von 200 Kilowatt Leistung abschöpfen

Eine weitere Forderung der Solarbranche bezieht sich auf die Anlagengröße, ab der der Abschöpfungsmechanismus gelten soll. Die EU-seitige Verpflichtung zur Einführung eines zweiseitigen CfD beschränkt sich auf PV-Anlagen ab einer Größe von 200 Kilowatt Leistung. Das Bundeswirtschaftsministerium plant die Einführung des CfDs bereits ab 100 Kilowatt Leistung. Laut Körnig sollte sich der Gesetzgeber hier an der EU-Grenze von 200 Kilowatt Leistung orientieren.

Ausstieg aus Förderung und Abschöpfung

Der Betreiber einer EE-Anlage kann einmal in den ersten zehn Betriebsjahren von einer Ausstiegsklausel Gebrauch machen, in dem er dem Netzbetreiber mitteilt, keine Förderung mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Opt-out). Dann entfällt ab dem Folgejahr auch die Zahlungspflicht gemäß dem Abschöpfungsmechanismus.  Projektierer wünschen sich an dieser Stelle etwas mehr Flexibilität, denkbar wäre ein Opt-in oder die Möglichkeit eines zweimaligen Wechsels. pf

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