EU-Recht umsetzen: EEG-Fördersystem muss neu geregelt werden

Zwei Zielen muss die zukünftige Förderung für Strom aus Erneuerbare Energien-Anlagen gerecht werden: Übergewinne sollen abgeschöpft werden und Verbrauchern zugutekommen. Und: Nach dem EU-Beihilferecht sollen Fördergelder angemessen sein.
21.04.2025 – Die Aufgabe ist schon länger auf der To-do-Liste, und es geht um mehr als Kosmetik: Das deutsche Fördersystem für Strom aus Erneuerbaren Energien muss EU-rechtskonform reformiert werden. Erste Überlegungen dazu hatte noch die Ampel-Regierung in einem Optionenpapier zum Strommarktdesign skizziert.
Artikel 19d der EU-Strombinnenmarktverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten bis Mitte 2027 zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Differences, CfD) oder gleichwertige Instrumente einzuführen, wenn wie im Falle des EEG 2023 direkte Preisstützungssysteme für erzeugte Strommengen gelten. Die von den einzelnen Mitgliedsstaaten auszugestaltenden Rückzahlmechanismen werden auch unter dem englischen Begriff Clawback zusammengefasst.
Deutschland hat sogar noch weniger Zeit: Die Fördermechanismen im deutschen EEG sind nur 31.12.2026 beihilferechtlich genehmigt. Eine EU-konforme Neuregelung müsste also bereits ab 1.1.2027 in Kraft treten.*
Aufgrund der Vorgaben wird derzeit intensiv über zukünftige Ausgestaltung der EEG-Vergütung diskutiert. Eine entsprechende Reform würde nicht nur zentrale Grundpfeiler des EEG verändern, sondern hätte auch erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen Rahmenbedingungen neuer EE-Anlagen in Deutschland. Neben einer Ergänzung der heutigen Marktprämie um ein Rückzahlungsinstrument werden auch grundlegend andere, erzeugungsunabhängige Modelle diskutiert.
Die Stiftung Umweltenergierecht hat in einer Studie die EU-Vorgaben für eine solche Reform der EE-Förderung untersucht und zeigt darin Pflichten und Spielräume des deutschen Gesetzgebers auf.
Zwei unterschiedliche Gründe zum Handeln
Aktuell sind mit dem EEG 2023 die EE-Anlagenbetreiber während des Förderzeitraums gegen niedrige Marktpreise durch die Marktprämie abgesichert. Die Gewinne am Strommarkt sind aber nicht gedeckelt. In einem CfD-System würden nach Sinn und Zweck der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung Marktgewinne ab einer bestimmten Höhe begrenzt werden. Das Ziel: Die Markterlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen und Verbrauchern zugutekommen zu lassen.
Das EU-Beihilfenrecht hat eine andere Zielrichtung. „Im EU-Beihilfenrecht geht es nicht darum, Markteinnahmen zu begrenzen, sondern Fördergelder“, erklärt Johanna Kamm, Mitautorin der Studie. Daher müsse die Antwort auf die beihilfenrechtliche Pflicht, die angemessene Förderhöhe sicherzustellen, nicht automatisch CfD heißen. Aber: „In der Genehmigungspraxis sieht die EU-Kommission CfDs trotz ihrer Ausrichtung auf die Begrenzung der Markteinnahmen als taugliches Instrument zur Sicherstellung der angemessenen Förderhöhe an.“
CfDs oder gleichwertige Systeme müssen nach der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung zwingend eingeführt werden, wenn der Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen über ein direktes Preisstützungssystem, wie das derzeitige EEG 2023, gefördert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung eines künftigen Fördersystems mittels CfD lässt die EU-Strombinnenmarktverordnung aber große Spielräume. „Eine Ergänzung des derzeitigen Marktprämiensystems durch eine Obergrenze für Markteinnahmen ist ebenso denkbar wie die Einführung eines neuen Fördersystems auf Basis produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzverträge“, erklärt Markus Kahles, Mitautor der Studie.
Bei Letzteren erhalten Anlagenbetreiber eine fixe Vergütung unabhängig von der tatsächlich erzeugten Strommenge – etwa basierend auf installierter Leistung oder Verfügbarkeiten. Ziel ist es, Investitionsanreize zu setzen, ohne die Produktionsanreize vollständig zu verstärken. „Ob die rechtliche Pflicht besteht, hängt bei den derzeit diskutierten produktionsunabhängigen Mechanismen maßgeblich davon ab, ob sie als direktes Preisstützungssystem ausgestaltet werden.“ Klar ist auch: Die Regelung gilt nicht pauschal für alle EE-Technologien, sondern beschränkt sich auf Neuanlagen in den Bereichen Windkraft, Photovoltaik, Geothermie und Wasserkraft ohne Speicher.
Die unterschiedlichen Ziele und Vorgaben der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und des EU-Beihilfenrechts haben somit unterschiedliche Möglichkeiten zur Differenzierung bei der Einführung von CfDs oder sonstigen Rückzahlungsinstrumenten zur Folge. Demgegenüber sei es ebenso möglich mit der Einführung von CfDs zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen und die Anforderungen der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sowie des Beihilfenrecht zugleich zu erfüllen. pf
* Zu den Fristen hatte sich in einer vorherigen Version des Artikels ein Fehler eingeschlichen, dieser wurde korrigiert. pf