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Windenergie





Schwarz-rote KoalitionGesetz für schnellere Genehmigungsverfahren auf den Weg gebracht

Windrad in Bau, Rotorblatt wird von Kran angehoben
Aufgrund einer Notfallverordnung der EU waren beschleunigte Genehmigungsverfahren möglich. Nun soll ein Teil dieser Regeln dauerhaft gelten. (Foto: Kwerdenker auf Wikimedia / CC BY-SA 4.0)

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Erneuerbaren-Richtlinie der EU REDIII teilweise umsetzt. Die Änderungen zielen darauf ab, Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen an Land zu beschleunigen.

26.06.2025 – Mit einer Notfallverordnung hatte die EU die Straffung von Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur und Erneuerbare Energien ermöglicht. Mit der EU-Richtlinie REDIII eröffnete sie 2023 den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, die Vereinfachungen dauerhaft in nationales Recht zu überführen. Die Notfallverordnung der EU läuft am 30. Juni 2025 aus, die Möglichkeiten der REDIII hat Deutschland noch nicht umgesetzt. 

Die Ampelregierung wollte die Vorgaben der REDIII und damit auch die Möglichkeiten für schnellere Genehmigungsverfahren bereits 2024 umsetzen. Doch dazu kam es nicht mehr. Branchenverbände warnten vielfach vor einer Regelungslücke und einem Nebeneinander gegensätzlicher Vorgaben, die Behörden Mehrarbeit und Konfusion bescheren würden.

REDIII wird nur teilweise umgesetzt

Die Bundesregierung hat nun einen Entwurf für ein Gesetz zur teilweisen Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) im Bundes-Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz vorgelegt, der die Regelungslücke schließen soll. Der Entwurf wurde als Formulierungshilfe beschlossen, so dass er im Anschluss von den Koalitionsfraktionen unmittelbar in den Deutschen Bundestag eingebracht werden kann. Bereits für morgen, 27.06.2025, wurde das Thema auf die Tagesordnung der Plenartagung gesetzt.

Welche Genehmigungsanträge werden mit dem Gesetz beschleunigt

Für nach dem 30.6.2025 gestellte Genehmigungsanträge wird vor der Änderung des Genehmigungsverfahrens eine Lücke entstehen. Dies gilt selbst für Vorhaben auf ausgewiesenen Windenergieflächen, die mit dem Solarpaket1 zu anerkannten Beschleunigungsbieten erklärt wurden, so die Einschätzung von Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht.  „Wie damit in der Praxis umgegangen wird, ist derzeit noch unklar und hängt neben der Dauer der Lücke auch davon ab, wie pragmatisch die Genehmigungsbehörden mit den Anträgen umgehen“, kommentiert Müller. Die Rechtslage erfordere dann, dass Genehmigungsanträge wie in der Zeit vor der EU-Notfall-Verordnung umfassend die artenschutzrechtliche Ausgangslage erfassen und entsprechende Untersuchungen enthalten. Da aber mit einer Änderung zu rechnen ist, wäre es wünschenswert, dass die Behörden in der Zwischenzeit trotzdem Genehmigungsanträge annehmen und die anderen zu klärenden Fragestellungen bearbeiten.

Bei den nach dem 19. Mai 2024 ausgewiesenen oder noch auszuweisende Windenergieflächen fehlt auch mit dem vorgelegten Gesetzentwurf weiterhin die gesetzliche Grundlage, sie zu Beschleunigungsgebieten zu erklären. Daher wird es hier zu weiteren Verzögerungen kommen. Jedoch gibt es ohnehin dauerhaft weiterhin das alte Genehmigungsverfahren für alle Windenergieanlagen, die außerhalb von Beschleunigungsgebiete genehmigt werden sollen.

Was im Gesetz geregelt werden soll

Zentrales Element des Gesetzentwurfes sind die Maßnahmen zur Verkürzung der immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dazu sind bestimmte Höchstfristen für den Abschluss der Genehmigungsverfahren vorgesehen, die je nach Vorhabenart unterschiedlich lang ausgestaltet sind und von einem Monat bis zu zwei Jahren betragen können. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, den Zulassungsantrag bei einer einheitlichen Stelle einzureichen, die dann als zentraler Ansprechpartner das gesamte Verfahren abwickelt und gegebenenfalls andere Behörden einbindet. Überdies sind ab dem 21. November 2025 alle Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ausschließlich elektronisch durchzuführen. Das Bundesumweltministerium verspricht, dass die vorgesehenen Verfahrensbeschleunigungen weiterhin eine angemessene Prüfung der Umweltbelange ermöglichen.

BDEW bemängelt unter anderen die fehlende Genehmigungsfiktion

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bewertet die geplanten Erleichterungen im Genehmigungsrecht positiv. Es werde ein Teil der REDIII-Lücke geschlossen, indem an die erfolgreiche Notfall-Verordnung angeknüpft wird. Bedauerlich sei, dass bestehende Windenergiegebiete, die noch keine Beschleunigungsgebiete sind, nicht nachträglich zu Beschleunigungsgebiete erklärt werden können. BDEW-Geschäftsführerin Kerstin Andreae fordert: „Dieser Turbo muss unbedingt noch im laufenden Verfahren umgesetzt werden.“ Denn gerade für diese Gebiete entstehe mit dem Auslaufen der Notfall-Verordnung eine große Lücke, wo die REDIII-Umsetzung erhebliche Beschleunigungswirkung hätte bringen können.

Weiter bemängelt der Verband das Fehlen der in der Richtlinie vorgegebenen Genehmigungsfiktion und Rechtmäßigkeitsvermutung sowie dringend notwendige Klarstellungen im Screening-Verfahren, wie ein klarer Bewertungsmaßstab, wodurch Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden.

Kritisch sieht der Verband, dass ohne Konsultationsverfahren nun auch Änderungen beschlossen werden, die nichts mit der eiligen RED III-Umsetzung zu tun haben, sondern der Steuerung außerhalb von Windenergiegebieten dienen. Hierfür wäre das reguläre Verfahren angebracht gewesen. Das betrifft auch die noch stark nachzubessernde Regelung zur Anpassung der Typenänderung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das im Entwurf enthaltene Verfahren bremst die ursprüngliche Beschleunigungswirkung von sechs Wochen auf nunmehr mindestens drei Monate aus. pf

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