EnWG-Novelle: Neuer Anlauf für Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz

Mit einem Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und anderer Vorschriften wagt sich nun die schwarz-rote Koalition daran, neue Leitplanken für den Energiemarkt zu setzen. Vieles wurde vom Entwurf der Ampel übernommen.
23.07.2025 – Die schwarz-rote Koalition will die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zügig angehen. Die Frist für die Länder- und Verbändeanhörung des Referentenentwurfes endete letzte Woche, ganze sechs Tage hatten die Interessenvertreter Zeit, den über 200 Seiten langen Änderungskatalog zu kommentieren.
Mit der Novelle werden relevante energiewirtschaftliche Regelungen an die europäische Gesetzgebung angepasst. Schon die Ampel hatte Pläne für eine umfangreiche Überarbeitung vorgestellt. Der Koalitionsbruch schob das Vorhaben aufs Abstellgleis. Lediglich ein brennendes Thema erlangte in Form des Solarspitzengesetzes kurz vor dem Regierungswechsel noch Gesetzeskraft.
Das Fazit von Kerstin Andreae, BDEW-Geschäftsführerin, zum schwarz-roten Referentenentwurf: „Insgesamt enthält der Entwurf keine großen Überraschungen und greift auf, was nach dem Apel-Aus im Solarspitzenpaket nicht mehr umgesetzt wurde. Wir sehen hier einige positive Entwicklungen, aber auch noch Änderungsbedarf.“
Energiespeicher und Netzausbau vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung
Errichtung und Betrieb von Energiespeicheranlagen sollen zukünftig im überragenden öffentlichen Interesse liegen, so sah es bereits der Ampelentwurf vor. Jetzt wird die Formulierung im §11c des EnWG festgeschrieben, allerdings gilt sie nur so lange, bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Für die Errichtung und den Betrieb von Verteilernetzen galt das überragende öffentliche Interesse bereits. Vor diesem Hintergrund soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen nach dem neuen Satz 2 in §14d ebenfalls so lange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden, bis die Stromversorgung im Bundesgebiet im Jahr 2045 nahezu treibhausgasneutral ist.
Energy Sharing auf der Zielgeraden
Fast wortgleich zum Ampelentwurf sind die geplanten Festlegungen zum Energy Sharing, dem gemeinsamen Verbrauch von Strom aus einer erneuerbaren Anlage. Sie sind im neu eingefügten §42c EnWG formuliert. Bei dem Kreis der Anlagenbetreiber gibt es eine Erweiterung, die von Kommunen genutzt werden könnte – auch eine Person des öffentlichen Rechts darf Mitglied einer Gesellschaft sein.
Verteilernetzbetreiber sollen Energy Sharing ab 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzgebietes ermöglichen, ab 1. Juni 2028 soll Energy Sharing auch in benachbarten Netzgebieten der gleichen Regelzone möglich werden.
Allerdings ist mit der Aufnahme ins Gesetz nur ein Teil der Aufgabe geschafft. Die Bundesnetzagentur muss noch entsprechende Festlegungen treffen. Außerdem soll es eine eigene IT-Plattform geben für die Abwicklung des Netzzugangs, das heißt für die Marktkommunikation und den Datenaustausch. Bleibt zu hoffen, dass diese Plattform tatsächlich bis Mitte 2026 steht.
Von Seiten des Bundesverbands Erneuerbare Energien wird die Beschränkung auf ein Netzgebiet kritisiert, stattdessen wird ein fixer Radius um die erzeugende Anlage vorgeschlagen, um Ungleichbehandlungen aufgrund von unterschiedlichen Netzgebietsgrößen oder an deren Rändern zu vermeiden. Weiterer Kritikpunkt: der Ausschluss von größeren Projektierungsunternehmen und Grünstromhändlern mit eigenem Portfolio. Zusätzlich müsse das Energy Sharing über die Anwendungsmöglichkeit für PV-Projekte hinausgehen und auch die Windenergie miteinbeziehen. „Hier muss im parlamentarischen Verfahren noch nachgearbeitet werden“, fordert BEE-Präsidentin Simone Peter.
Das Bündnis Bürgerenergie kritisiert die fehlenden Vergünstigungen. Damit das Modell in der Praxis funktioniert, müsse der Gesetzesentwurf um wirtschaftliche Anreize beispielsweise angepasste Netzentgelte für die lokale Nutzung von Strom, erweitert werden.
Änderungen am Messstellenbetriebsgesetz
Beim Einbau eines Intelligenten Messsystems soll eine Haltefrist von zwei Jahren gelten, innerhalb derer der Anschlussnehmer nicht den Messstellenbetreiber wechseln darf. Diese Haltefrist kritisiert der BEE. Andere Regelungen im MsBG werden mit dem EEG harmonisiert. Im Detail haben Verbände hier noch Änderungswünsche.
Beratung bei dynamischen Tarifen
Ein neuer Absatz im §41a des EnWG macht Vorgaben zu Informationspflichten der Anbieter von dynamischen Stromtarifen. Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrags mit dynamischen Verträgen und eines Festpreisvertrags umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
Wie schon im Ampelentwurf formuliert, sollen Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Kunden in ihrem Tarifportfolio einen Festpreisvertrag mit mindestens 12 Monaten Laufzeit anbieten.
Netztransparenz und einheitliche Reservierungsmöglichkeit fehlen
Im Gegensatz zum letztjährigen Gesetzentwurf fehlen Vorgaben zur Netztransparenz und die einheitliche Reservierungsmöglichkeit für Netzkapazitäten.
EU-Zustimmung für wichtige Vorgängergesetze steht immer noch aus
Beinahe unisono sprechen die Verbände in ihren Kommentaren die immer noch fehlende europarechtliche Zustimmung zu dem von der Ampel beschlossenen Solarpaket1, zum Biomassepaket und zu Festlegungen aus dem Solarspitzengesetz an. Die EU hat ihre Zustimmung nicht erteilt, weil Deutschland immer noch nicht die Vorgaben des Artikel 19d der EU-Strombinnenmarktverordnung in nationales Recht überführt hat. Es geht darum, Übergewinne aus der erneuerbaren Stromerzeugung abzuschöpfen, beispielsweise über zweiseitige Differenzverträge, und Verbrauchern zugutekommen zu lassen. Ein FAQ zum Stand des beihilferechtlichen Verfahrens bietet das BMWE auf seiner Webseite.
Zudem fehlt Klarheit zum Begriff der Kundenanlage. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss schnell eine europarechtskonforme Neuregelung im EnWG geschaffen werden, die der vorliegende Entwurf aber nicht liefert. Die Verbände mahnen an, diese Klärung schnell herbeizuführen. pf

















































