Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte in einem konkreten Fall entscheiden und holte sich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab juristischen Rat ein. Nach der Vorabentscheidung des EuGH und dem daraufhin gefassten Beschluss des BGH ist klar: Der Begriff der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG beziehungsweise seine Auslegung durch die Regulierungsbehörden und die Rechtsprechung sind unvereinbar mit den Vorgaben der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie.
Herr Dr. Hilpert, worum geht es in dieser doch sehr speziellen juristischen Frage?
Ausgangspunkt war ein konkreter Fall: Ein Energieversorger wollte zwei Wohngebiete mit 160 bzw. 96 Wohneinheiten mit Strom aus zwei Blockheizkraftwerken beliefern. Die notwendige Stromleitungsinfrastruktur sollte als jeweils eigenständige Kundenanlage an das vorgelagerte öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Das hat in solchen Konstellationen unter anderem den Vorteil, dass der Energieversorger keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers erfüllen muss. Doch in diesem Fall gab es Widerspruch des örtlichen Netzbetreibers und einen juristischen Streit, der letztlich vor dem BGH landete. Der BGH sollte also beurteilen, ob im vorliegenden Fall Kundenanlagen gegeben sind oder nicht. In der deutschen Rechtsprechung gab es unter anderem Vorgaben zum Kriterium „wettbewerblich unbedeutend“. Der BGH hatte Zweifel, ob diese Auslegung europarechtskonform ist und hat die Frage deshalb dem EuGH vorgelegt.
Die Vorabentscheidung des EuGH war sehr eindeutig…
Ja, das kann man so sagen. Es wurde klargestellt, dass allein Spannungsebene und Kundenkategorie die maßgeblichen Kriterien für den Begriff des Verteilernetzes sind, nicht jedoch Größe, Stromverbrauch oder die Anzahl von Erzeugungs- oder Verbrauchseinheiten. Betreiber von Anlagen, die auf Nieder-, Mittel- oder Hochspannungsebene Strom an Kunden liefern, sind demnach Verteilernetzbetreiber. Und den Mitgliedsstaaten steht es nicht frei, zusätzliche Kriterien zu definieren.
Sind denn in den europäischen Richtlinien Ausnahmen definiert?
Ja, es gibt Ausnahmen, die im entschiedenen Fall aber nicht greifen. Zu nennen ist vor allem der Begriff des geschlossenen Verteilernetzes. Das kommt in Frage, wenn eine Versorgung in einem Industriezusammenhang stattfindet. Ein solches geschlossenes Verteilernetz darf jedoch grundsätzlich keine privaten Letztverbraucher beliefern. Auch gibt es eine Ausnahme für Bürgerenergiegemeinschaften. Dort ist der Beteiligtenkreis aber stark reguliert, sodass große Player wie im vorliegenden Fall ausgeschlossen sind.
Jetzt machen sich viele Anlagenbetreiber Sorgen, dass die Logik „keine Kundeanlage“ auch auf sie zutrifft. Gilt die BGH-Entscheidung automatisch für alle anderen vergleichbaren Fälle?
Klarheit wurde nur für den konkreten Fall geschaffen. Die BGH-Entscheidung gilt nur zwischen den Parteien dieses Verfahrens Dennoch hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf alle bestehenden Konstellationen, die bisher als Kundenanlage eingeordnet sind. Es gibt nun eine Auslegung, die von allen Gerichten und Behörden zu beachten sein wird. Und das birgt die Gefahr, dass bestehende Kundenanlagen jetzt anders eingeordnet werden. Netzbetreiber können solche Verfahren auch anstoßen.
Gibt es keinen Bestandsschutz?
Nein, da gibt es keinen Bestandsschutz. Im Grunde lag hier eine falsche Rechtsauffassung vor, die jetzt geklärt wurde.
Warum ist die Frage überhaupt so wichtig, warum ist die Einordnung als Kundenanlage so attraktiv?
Es geht um den organisatorischen Aufwand und die Pflichten als Verteilernetzbetreiber. In dieser Akteursrolle unterliegen Anlagenbetreiber und Energielieferanten einer starken Regulierung, insbesondere im Bereich der Netzentgelte. Es ist ein Unterschied, ob man für den Strom, der am Hauptanschluss geliefert wird, die Netzentgelte unbürokratisch an die Kunden weiterberechnet oder selbst Netzentgelte berechnen und sich genehmigen lassen muss. Zudem hat die Frage eine zentrale Bedeutung für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag.
Welche Lösungswege könnte es denn für Quartierslösungen geben, bei denen ähnlich wie im vorliegenden Fall, Endkunden mit Energie aus einer stromerzeugenden Anlage beliefert werden?
Die juristische Fachliteratur dazu wächst gerade sehr schnell an. Alle suchen kreative Lösungen. Zudem gibt es ja nicht nur die Quartierslösungen, sondern auch „Einspeisenetze“, wo Strom gebündelt ans Netz geliefert wird und gleichzeitig noch Verbrauchsanlagen eingebunden sein können. Im Grunde gibt es drei Ansatzpunkte.
Der erste wäre, zu akzeptieren, dass die Einordnung als Verteilernetzbetreiber zutrifft und gleichzeitig zu prüfen, ob die eingeschränkte Regulierung, wie sie bei Bürgerenergiegemeinschaften greift, vielleicht auch für Quartierslösungen hilfreich sein kann. Dann ist man zwar ein bisschen reguliert, aber es hält sich in Grenzen.
Die zweite Möglichkeit wäre ebenfalls, zu akzeptieren, dass die Einordnung als Verteilernetzbetreiber zutrifft, die Anwendung der Bürgerenergiegemeinschaftsregelung aber nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber könnte hier Konstellationen festlegen, in denen nur die Regulierungsvorgaben des EU-Rechts gelten. Die darüber hinaus gehenden Regelungen für Verteilernetzbetreiber im deutschen Recht werden nicht angewandt. Dann hätten wir formal das EU-Recht gewahrt. Das wird zum Teil als „Regulierung light“ bezeichnet.
Der dritte Ansatzpunkt ist die Zweckrichtung „Belieferung eines Kunden“. Er könnte für Einspeisenetze der Schlüssel sein. Dort sind vielleicht einzelne Verbraucher angeschlossen, trotzdem dient das Einspeisenetz nicht vorrangig der Belieferung dieser Kunden, sondern der Hauptzweck ist die Lieferung von Energie an das Netz. Ob der Gedanke auch vor dem EuGH Bestand haben würde, ist aber unklar.
Es gibt juristische Aufsätze, die noch darüber hinaus gehen und weitergehende Ausnahmen vorschlagen. Sie argumentieren, dass der EuGH sich auf den Wortlaut der Verteilung beschränkt, aber nicht ausreichend geprüft hat, wer denn überhaupt schutzbedürftig ist. Wenn unter dem Aspekt Schutzbedürftigkeit geprüft würde, gäbe es viele Konstellationen, die eigentlich kein Verteilernetz sein müssten. Allerdings: ich wäre mit solchen Ansätzen eher zurückhaltend.
Was könnten Sie denn als Rat formulieren für Akteure, die sich jetzt Sorgen machen?
Gerade ist eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes auf dem Weg. Es könnte sein, dass der Gesetzgeber in diesem Zuge etwas dazu regelt. Sollte das nicht passieren und der Begriff der Kundenanlage so stehen bleiben mit der Erwartung, dass der BGH das zukünftig richtlinienkonform auslegt, dann ist man in der schwierigen Lage, dass keiner so genau weiß, was jetzt gilt. Dann muss man sich damit beschäftigen, im Zweifelsfall Verteilernetzbetreiber zu werden mit all den damit einhergehenden Pflichten.
Das Gespräch führte Petra Franke.

















































