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EEG 2027





Schwarz-roter Kompromiss bei EEG 2027 und NetzpaketVersuch der Verzahnung von Netzausbau und Erneuerbaren

Solarpark und Windkraftanlagen im leichten Morgennebel
Die schwarz-rote Koalition hat sich auf einen Entwurf für das EEG2027 und das Netzpaket geeinigt. (Foto: Frank Albrecht für Unsplash+ / Unsplash+ Lizenz)

Die Referentenentwürfe aus dem BMWE zum EEG 2027 und zum Netzanschlusspaket tragen den Kritikpunkten der Branche zum Teil Rechnung. Investitionsunsicherheiten für Projekte in Engpassgebieten und kleine Solaranlagen bestehen fort.

21.07.2026 – Am Freitagabend gab das Bundeswirtschaftsministerium endlich die Entwürfe für das Netzanschlusspaket und das Erneuerbaren-Energien-Gesetz EEG 2027 in die Länder- und Verbändeanhörung. Diese haben nun ganze drei Werktage Zeit, um zu den neuen Regeln für die Energiewende und Energiewirtschaft in Deutschland Stellung zu nehmen.

Breite Kritik hatte es im Vorfeld vor allem am geplanten Redispatch-Vorbehalt gegeben. Demnach sollten Netzbetreiber Gebiete für zehn Jahre als „kapazitätslimitiert“ ausweisen können, wenn in diesen über ein Jahr hinweg drei Prozent der angeschlossenen Anlagenleistung abgeregelt wurden – unabhängig davon, ob es sich dabei um Solar- oder Windparks handelt.

Dieser Mechanismus ist mit kleinen Änderungen weiter im Referentenentwurf enthalten, konkret im §14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG): Statt für zehn Jahre kann ein Netzbetreiber nun Umspannanlagen und zu ihnen führende Stromleitungen nur für sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn im vorangegangenen Jahr die angeschlossenen Anlagen um mehr als fünf Prozent – statt vorher drei – ihrer Leistung gedrosselt wurden. Allerdings muss das kapazitätslimitierte Netzgebiet nun technologiespezifisch, also für Solar- oder Windparks, ausgewiesen werden. Das ist wichtig, weil Solaranlagen Leistungsspitzen um die Mittagszeit erzeugen, Windenergieanlagen aber nicht unbedingt. In einem durch Photovoltaik geprägten Netzgebiet können daher durchaus neue Windräder angeschlossen werden, weil sie zu anderen Zeiten einspeisen.

In kapazitätslimitierten Gebieten entfällt die Netzanschlusspflicht, es sei denn, der Anlagenbetreiber verzichtet auf Entschädigungen bei Redispatch. Allerdings soll dieser Verzicht gedeckelt werden, über die genaue maximale Höhe des Verzichts besteht noch Uneinigkeit.

Die Abschwächung des Redispatch-Vorbehaltes wird in der Erneuerbaren-Branchen mit Erleichterung aufgenommen – jedoch wird auch von vielen Seiten kritisiert, dass das Netzengpassrisiko weiterhin auf die Anlagenbetreiber verlagert wird.

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Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung

Neu aufgenommen in die Gesetzgebung wurden Begrenzungen der maximalen Einspeiseleistung von Solar- und Windparks. Solarparks sollen künftig nur einen Anteil von 70 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen. Bei Windenergieanlagen hängt die Einspeisung künftig von ihrer Rotorflächenleistung ab. Diese setzt sich zusammen aus der Fläche, die die Rotorblätter überstreichen, und dem Generator, der die Rotation in elektrische Energie umsetzt. Windräder mit niedriger Rotorflächenleistung können schon geringe Windgeschwindigkeiten nutzen, Windräder mit hoher Rotorflächenleistung können bei starkem Wind mehr Strom erzeugen, der dann aber auch durch die Stromnetze geleitet werden muss. Die Leistung wurde dabei so gewählt, dass damit der Bau von Anlagen mit niedrigerer Spitzenleistung angeregt werden kann. Diese Regel fußt auf dem Konzept der „Systemdienlichen Anschlussleistung“ (SAL), die vom Beratungsunternehmen BET ohne Auftrag entwickelt wurde.

Zusätzliche Ausschreibungsvolumen für Wind an Land und Photovoltaik

Die von der Koalition im Klimaschutzprogramm angekündigten 12 Gigawatt zusätzliche Windenergieleistung an Land wurden jetzt in das Ausschreibungsregime übernommen und gleichmäßig auf die Ausschreibungen 2027 und 208 aufgeschlagen. Damit könnten 2027 und 2028 Windenergieprojekte mit jeweils 15 Gigawatt Leistung einen Zuschlag erhalten. Die Menge in der Freiflächensolar-Ausschreibung erhöht sich von 10 auf 14 Gigawatt. Damit dürften zukünftig das Verhältnis zwischen Freiflächensolar und Dach-PV zugunsten von Solarparks verschoben werden, da gleichzeitig die feste Vergütung für kleine Solaranlagen bis 25 Kilowatt Leistung geschrumpft werden soll.

Kleine Solaranlagen künftig ohne feste Vergütung

Die fixe Einspeisevergütung für kleine Solaranlagen soll enden. Nicht selbst genutzten Strom aus diesen Anlagen sollen die Anlagenbetreiber zukünftig direkt vermarkten. Anders als im geleakten Entwurf des EEG wird für dieses Fade out die Übergangsregelung etwas ausgeweitet. Vorgesehen ist eine Übergangszahlung für 36 Monate, die niedriger als die bisherige Einspeisevergütung ausfällt. Geht der Strom danach in die Direktvermarktung, können die Betreiber für einen Zeitraum von vier Jahren einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde erhalten.

Das Ende der Einspeisevergütung für Kleinanlagen war in den letzten Monaten vielfach kritisiert worden. Das Anlagensegment trägt einen erheblichen Teil des jährlichen Ausbaus und ist damit eine feste Säule der Energiewende. Die Streichung der Einspeisevergütung könne „Investitionen in Milliardenhöhe einbrechen lassen und bundesweit zehntausende Arbeitsplätze in Mittelstand und Handwerk gefährden“ warnt der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar).

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Kritisch sieht der BSW-Solar zudem die geplante Absenkung der Schwelle zur verpflichtenden Direktvermarktung für Projektierer neuer Solardächer, denn auch Anlagen unter 100 Kilowatt Leistung müssen künftig in die Direktvermarktung. Bereits heute hätten viele Anlagenbetreiber Schwierigkeiten, einen Direktvermarkter zu finden, da die technischen und prozessualen Voraussetzungen fehlen. Für Privathaushalte und Kleingewerbe werde dies zu einer kaum überwindbaren Investitionsbarriere führen.

Die Energieökonomin Claudia Kemfert, die den gefundenen Kompromiss insgesamt als deutlich ausgewogener bezeichnet, übt an der Kürzung für kleine Solaranlagen Kritik, weil die Voraussetzungen für die Direktvermarktung vielerorts noch fehlen.

Kemfert kommentiert: „Hier stimmt die Reihenfolge nicht. Erst die digitale Infrastruktur schaffen, Prozesse standardisieren und Kosten senken, dann neue Verpflichtungen einführen. Wer die Einspeisevergütung zurückfährt, bevor die Alternative in der Praxis funktioniert, baut die Brücke ab, bevor das neue Ufer erreichbar ist. Das riskiert einen Dämpfer beim Ausbau der Dach-Photovoltaik und schwächt gerade Bürgerenergie und private Investitionen.“

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Gedeckelte Pachthöhen, Gemeindebeteiligung, Regionalnachweisregister

Derzeit wird in Verbänden, Landesregierungen und Unternehmen der EEG-Entwurf und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens – wie das Netzpaket korrekt heißt – aufmerksam gelesen und Stellungnahmen formuliert. Neben den hier beschriebenen Änderungen gibt es weitere Neu-Regelungen. Genannt werden sollen hier die gesetzliche Begrenzung der Pachthöhen, die Erhöhung der Gemeindebeteiligung, die geringfügige Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für Biogas sowie die gleichzeitige Streichung der Ausschreibungen für Biomethan. Das Regionalnachweisregister soll nicht weitergeführt werden.

Beim Bundesverband Erneuerbare Energien überwiegt in einer ersten Stellungnahme die Kritik an den vorgelegten Entwürfen. „Statt verlässlicher Investitionsbedingungen schafft die Bundesregierung neue Unsicherheit“, erklärt BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser. Betroffen sei eine Branche mit mehr als 436.000 Arbeitsplätzen und einem jährlichen Investitionsvolumen von rund 37 Milliarden Euro. Unisono wird von allen Akteuren die kurze Frist zur Stellungnahme kritisiert. Der erzeugte Zeitdruck sei unnötig, da das Parlament erst wieder im September zusammentrete. pf

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