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Weichenstellung für nachhaltigen Wettbewerb gefordert

Unsere Wirtschaftsordnung erlaubt es den Agierenden, die Gemeingüter, die unsere gemeinsamen Lebensgrundlagen bilden, stärker zu nutzen als diese es vertragen: Natürliche Ressourcen werden ohne Einschränkung ausgebeutet. Selbst der Sand an den Stränden unserer Meere wird zur Mangelware, wird massenweise abgeschaufelt und weltweit für den völlig ausufernden Betonbau verwendet. (Foto: Nicole Allé)
Unsere Wirtschaftsordnung erlaubt es den Agierenden, die Gemeingüter, die unsere gemeinsamen Lebensgrundlagen bilden, stärker zu nutzen als diese es vertragen: Natürliche Ressourcen werden ohne Einschränkung ausgebeutet. Selbst der Sand an den Stränden unserer Meere wird zur Mangelware, wird massenweise abgeschaufelt und weltweit für den völlig ausufernden Betonbau verwendet. (Foto: Nicole Allé)

Im unternehmerischen Wettbewerb werden oft Risiken und Kosten in die Gemeinschaft und auf die Natur abgewälzt, Ressourcen restlos ausgebeutet. Die Forschungsgruppe Ethisch-ökologisches Rating fordert von den Koalitions-Unterhändlern, Gesetzesinitiativen für einen nachhaltigen Wettbewerb einzubringen.

01.02.2018 – Im unternehmerischen Wettbewerb bleiben Mensch und Natur immer häufiger auf der Strecke. Durch eine – völlig legale – „Externalisierung“ von Kosten lassen sich Gewinne erhöhen und Wettbewerbsvorteile realisieren. Kaum ein Unternehmen ist frei von diesem Wettbewerbszwang, um am Markt bestehen zu können. Diese Praxis ist zu einem wichtigen Wachstumsmotor unserer Ökonomie geworden. Im Gegenzug wird das unternehmerische und investorische Umfeld im wachsenden Maße mit Risiken belastet. Diese äußern sich konkret in wirtschaftlichen Instabilitäten und Gefährdungen bis zum Zusammenbruch der Standorte und der Lebensqualitäten. In der Folge ist auch gutes unternehmerisches Handeln kaum mehr möglich. Eine nachhaltige Entwicklung ist so unerreichbar. Die Konsequenz: Die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Wettbewerb müssen neu geschaffen werden.

Zu den gegenwärtig laufenden Koalitionsverhandlungen richtet die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating an der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität ihre Vorschläge und Forderungen an die Parteien der künftigen Großen Koalition.

Unsere Gesetze befördern den Raubbau an den Produktionsgrundlagen, statt ihn zu verhindern

Unsere Wirtschaftsordnung erlaubt es den Agierenden, die Gemeingüter, die unsere gemeinsamen Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden, stärker zu nutzen (zu übernutzen) als diese es vertragen. Denn das Recht der Privateigentümer, etwa über ihre Grundstücke, Produktionsanlagen, Fahrzeuge nach Belieben zu verfügen, endet meist nicht konsequent dort, wo aus dem privaten Eigentum heraus ungezügelt auf die Gemeingüter zugegriffen wird, wie z.B. auf Atmosphäre, Atemluft, Bodenfruchtbarkeit, Wasserreinheit, Fischreichtum, Artenvielfalt, Bodenschätze.

Als seien frische Luft, reines Wasser, fruchtbarer Boden oder reiche Fischgründe noch im Überfluss vorhanden, dürfen letztere fast nach Belieben ausgeplündert, die anderen über Gebühr belastet werden. Nach dem Prinzip „höchste Rendite in kürzester Zeit“ werden zu ihren Lasten Kosten gespart, dadurch Preise verbilligt und Qualitäten überhöht. Dieses mit dem Segen des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechts: Aufwendungen und Selbstbeschränkungen, die nötig wären, um eine Schädigung genutzter Gemeingüter zu vermeiden oder diese Güter nach der Nutzung wiederherzustellen, können sanktionsunschädlich unterlassen werden.

Mit einem Wort: Gemeingüter (des Human-, Natur- und Sozialkapitals) werden übernutzt, so wie die sprichwörtliche Gemeindewiese (Allmende) übernutzt wurde, wenn zu viele Tiere zu lange auf ihr weideten, anstatt dass sie durch eingeschränkte Nutzung Gelegenheit bekam, sich zu regenerieren. Übernutzung tritt ein, wenn Nutzungsbeschränkungen der Gemeingüter bzw. Aufwendungen zu ihrer Erhaltung oder ihrem Ersatz unterlassen werden dürfen – anders ausgedrückt: Weil man Kosten auf sie abwälzen darf.

Ein drittes Wort für Übernutzung und Externalisierung ist Raubbau, ein viertes ist Substanzverzehr. Heute sind alle Gemeingüter durch Raubbau und Substanzverzehr bedroht; viele sind dem kritischen Zeitpunkt nahe, an dem ihre Dezimierung nicht mehr zurückgedreht werden kann.

Doch noch immer schützt das Wettbewerbsrecht Wettbewerber auch dann, wenn sie sich durch Externalisierung Vorteile gegenüber jenen verschaffen, die Kosten selbst tragen (internalisieren), um die natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen zu erhalten. Und noch immer verpflichtet das Gesellschaftsrecht den Vorstand einer AG allein auf das Vermögensinteresse (Mehrung des Shareholder Vaalue) der Aktionäre, aber nicht auch auf den Schutz des Natur- und Sozialkapitals.

Gesetzesänderungen – Nachhaltiger Wettbewerb muss einklagbar werden!

Der Raubbau an den Gemeingütern schreitet unaufhaltsam voran, solange er nicht durch Gesetzesinitiativen verhindert wird, die mit der Duldung des externalisierenden Wettbewerbs Schluss machen. Anders wird es KAUM zu nachhaltiger Entwicklung kommen. Kosteneinsparung zu Lasten von Gemeingütern muss als unlauterer Wettbewerb gesetzlich sanktioniert werden. Das entspricht dem Verfassungsauftrag, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu verwirklichen. Artikel 14 Absatz 2 des Deutschen Grundgesetzes fordert den Gesetzgeber auf, den Gebrauch des Privateigentums so zu regeln, dass er zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient. Diesem Gebot kommt der Gesetzgeber am ehesten nach, wenn er Regeln verabschiedet, deren Einhaltung von der Allgemeinheit selbst überwacht und ggf. eingeklagt werden kann, von geschädigten Einzelnen, von den betroffenen Wettbewerbern und von den Institutionen der Zivilgesellschaft.

Konkrete Vorschläge

BGB: Die beliebige Verfügung über das Privateigentum nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Eigentümerkeine Kosten auf das Natur- und Sozialkapital abwälzt, also die Kriterien der Natur- und Sozialverträglichkeit beachtet.

UWG: Externalisierung sollte in die verbotenen Wettbewerbshandlungen nach §§ 3-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen werden. Ein neuer Absatz 12 in § 4 sollte bestimmen, dass auch derjenige unlauter im Sinne von § 3 handelt, der sich durch Abwälzung von Kosten auf Umwelt und Gesellschaft Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft. Das UWG soll ja verhindern, dass Unternehmen die Nachfragenden durch bloß vorgespiegelte eigene Leistungen für sich gewinnen. Ein durch Schädigung von Gemeingütern erreichter Vorsprung ist in diesem Sinn nicht weniger unlauter – und dem Allgemeinwohl sogar noch abträglicher – als z.B. Täuschung durch irreführende Werbung oder Ausnutzung von Unerfahrenheit. Wenn Externalisierung als unlauter gilt, können zuwiderhandelnde Unternehmen etwa mit Hilfe der Zentralstelle zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von Mitbewerbern verklagt werden, die Kosten aufwenden, um die Schädigung der betroffenen Gemeingüter zu vermeiden, und sich benachteiligt fühlen, weil der externalisierende Mitbewerber die Produkte zu niedrigeren Preisen oder mit höherer Qualität anbieten kann und den Nachfragern vorspiegelt, dass sein Kosten- oder Qualitätsvorsprung auf besserer Marktleistung beruht. Raubbau an Gemeingütern darf keinesfalls weiter als Marktleistung gewertet werden; das würde die Marktwirtschaft diskreditieren. Deshalb müssen auch zivilgesellschaftliche Organisationen Unternehmen auf Unterlassung verklagen können.

GWB: Flankierend sollten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher abgewälzter Kosten zusichern, vom Kartellverbot ausgenommen werden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll Gewinnsteigerungen durch Ausschaltung von Preis-Unter- und Qualitäts-Überbietung verhindern. Es nimmt aber Verabredungen zur Verbesserung der Produktion bzw. des Angebots vom Kartellverbot aus. Eine Ausnahme muss deshalb auch für Verabredungen gelten, externalisierte Kosten künftig selbst zu tragen.

AktG: In § 76 (1) sowie Art. 4.1.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollten die Unternehmensvorstände auf den Schutz der naturgegebenen und der gesellschaftlichen Gemeingüter verpflichtet werden, die unsere Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden – des Natur- und Sozialkapitals. Dabei muss sichergestellt sein, dass die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93.1) nicht verletzt wird, wenn er Umweltschutzinvestitionen anordnet, die Arbeitsbedingungen verbessert oder durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeidet11. Sicher bedarf das weiterer, spezifischer Gesetze, doch sollte in § 93.1 die Sorgfalt des Geschäftsleiters durch den Einsatz für das Wohl des Unternehmens, das Vermögen der Kapitaleigner und die Erhaltung der Gemeingüter, die die Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden, definiert werden. So bekäme der Vorstand eine Rechtsgrundlage für entsprechende Aufwendungen, und die Zivilgesellschaft gewänne eine Chance, das Unternehmen daran zu erinnern, dass es auf nachhaltige Entwicklung verpflichtet ist.

KWG und InvG: Ins Kreditwesengesetz und ins Investmentgesetz muss die Verpflichtung zu einer zertifizierten Anlageberatung aufgenommen werden, die Kapitalanleger darüber informiert, inwieweit Anlageprodukte natur- sozialverträglich sind. Die Vorschläge sind – so zwei Rechtsgutachten der Friedrich-Ebert-Stiftung – mit WTO-Recht und EU-Bestimmungen kompatibel.

Zwei offene Fragen – Messung von Nachhaltigkeit und Strukturwandel

Bleiben zwei offene Fragen:

1. Welche Auswirkungen haben die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Struktur des Arbeitsmarktes? Und wie kann dieser Umbau sozialverträglich, also gleitend vonstattengehen? Dafür werden gegenwärtig Forschungsarbeiten erstellt.

2. Welche aussagekräftigen Messinstrumente für den Nachweis der Nachhaltigkeit von Unternehmen können entwickelt werden? Erste Ansätze dazu enthält der Frankfurt-Hohenheimer-Leitfaden, eine ausführliche Kriteriologie, die vor 20 Jahren als erstes von der Forschungsgruppe entwickelt wurde und die 2016 aktualisiert worden ist.

Der Text von Dr. Gerhard Hofmann mit Anmerkungen erschien auf Solarify.

Dr. Gerhard Hofmann ist Mitglied im Leitungsteam „Koordination Arbeitskreis Politik“ in der Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Ranking (FGEÖR). In die laufenden Koalitionsverhandlungen hinein richtet die FGEÖR ihre ganz konkreten Vorschläge und Forderungen an die Parteien der künftigen Großen Koalition, wenn sie denn zustande kommt. Seit 25 Jahren erforscht und diskutiert die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating an der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität (FGEÖR) Kriterien einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Zukunft.


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