Energiewirtschaft: EnWG-Novelle im Bundestag beschlossen

Als Weichenstellung gilt die vom Bundestag beschlossene Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Energy Sharing wird erstmals geregelt, für große Batteriespeicher kam in letzter Minute ein Durchbruch, für bestehende Kundenanlagen eine Übergangsfrist.
17.11.2025 – Am Donnerstagabend vergangener Woche war es so weit: Die seit langem erwartete Neuregelung vieler energierechtlicher Vorschriften wurde vom Bundestag beschlossen. Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hatte am Vortag mit einem 200 Seiten langem Änderungsantrag das Vorhaben auf die Zielgerade gebracht. Nicht nur Paragrafen im Energiewirtschaftsgesetz wurden neu gefasst, auch in 27 weiteren Gesetzen und Verordnungen gab es Änderungen, unter anderem im EEG, Messstellenbetriebsgesetz, Baugesetzbuch und im Wärmeplanungsgesetz.
Mit dieser Mammut-Novelle werden Regelungen der EU-Richtlinie 2024/1711 zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt.
Novum Energy Sharing
Erstmals wird Energy Sharing in Deutschland gesetzlich geregelt – im neuen Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Erneuerbar erzeugter Strom kann nun innerhalb einer lokalen Gemeinschaft weitergegeben und verbraucht werden. Die Anlagenbetreiber sind in vielen Fällen von Lieferantenpflichten wie sie Energieversorger haben befreit und können mit einfachen Vereinbarungen die Vertragsbeziehungen regeln. Sie müssen ihren Kunden keine Reststromverträge anbieten. Ab Juni 2026 müssen alle Verteilnetzbetreiber sicherstellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes möglich ist, ab Juni 2028 soll Energy Sharing auch innerhalb angrenzender Verteilnetzgebiete bzw. Bilanzierungsgebieten möglich sein.
Spirit des Energy Sharing wurde nicht gesehen und umgesetzt
Für das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) ist der neue Paragraf 42c im Energiewirtschaftsgesetz ein Erfolg, aber gleichzeitig nur eine Minimalvariante dessen, was für echtes und in der Breite ausgerolltes Energy Sharing in der Praxis von Bürgerenergieakteuren als notwendig erachtet wird.
Mehr als überfällig ist die jetzt gesetzlich verankerte Möglichkeit, Strom aus gemeinschaftlich betriebenen Erneuerbaren Anlagen an Kunden weiterzugeben, ohne die aufwändigen Lieferantenpflichten eines Energieerzeugers erfüllen zu müssen. „Der Spirit dessen, was Energy Sharing sein könnte, wurde in unseren Augen vom Gesetzgeber aber nicht gesehen und umgesetzt“, kommentiert Valérie Lange vom Bündnis Bürgerenergie. „Die Idee der EU zum Energy Sharing war und ist, Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt des Energiesystems zu stellen.“
Als Knackpunkte nennt Lange zum einen die in der jetzigen Regelung nicht vorhandene Wirtschaftlichkeit: „Es gibt keine Anreize, weder eine Prämie oder reduzierte Netzentgelte, die als Kompensation für den administrativen und messtechnischen Aufwand dienen könnten.“ Reduzierte Netzentgelte sind nicht ganz vom Tisch, in einem gerade laufenden Prozess zur Reform der Netzentgelte könnte dieses Anliegen Gehör finden, das BBEn bringt es in den Beteiligungsprozess bei der Bundesnetzagentur ein.
In der Praxis noch nahezu unmöglich
Als zweiten Knackpunkt nennt Lange die unklare Marktkommunikation, damit sind Prozesse zur Erfassung und Übergabe von Daten zwischen Verteilnetzbetreibern und Anlagenbetreibern gemeint. Mangelnde Digitalisierung und uneinheitliche Datenformate machen die Modelle in der Praxis vielerorts unmöglich. „Schon jetzt können die Verteilnetzbetreiber nicht überall die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen“, berichtet Lange. Die Grundlagen für das Energy Sharing fehlen also.
Ein weiteres Anliegen fand keinen Eingang in den Gesetzestext: Bürgerenergiegemeinschaften sollten ausdrücklich als Berechtigte zum Energy Sharing genannt werden. Auch der Bundesrat hatte einen entsprechenden Vorschlag eingebracht. Die Regierung hatte das abgelehnt, die Teilnahme von Energiegenossenschaften sei mit den vorliegenden Regeln ermöglicht.
Baurecht für Energiespeicher
Selbst für Insider überraschend kam eine Änderung im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Batteriespeicher mit einer Kapazität ab einer Megawattstunde sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher profitieren fortan von einer sogenannten Außenbereichsprivilegierung. Damit herrscht mehr Sicherheit im Baurecht. Streitereien um die Auslegung der bisherigen Regel werden damit beendet. Zudem wird Energiespeicheranlagen nun im EnWG § 11c ein überragendes öffentliches Interesse zugesprochen. Kommt es zur Abwägung verschiedener Schutzgüter ist dieses zu beachten. Allerdings kündigte der CDU-Abgeordnete Lars Rohwer in der Bundestagsdebatte an, dass man später noch Regeln zur Netzdienlichkeit ins Gesetz schreiben wolle.
„Mit der Neuregelung wird es für alle Seiten, also die Kommunen, Projektierer und Investoren, deutlich transparenter, verlässlicher und rechtssicherer. Das bedeutet weniger Bürokratie, schnellere Resultate und damit schneller positive Effekte für unser Energiesystem“, erklärte Urban Windelen, Geschäftsführer des Bundesverband Energiespeichersysteme (BVES).
Klarstellung für gemischt genutzte Speicher
Mit der gleichzeitig erfolgten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in § 118 Abs. 6, Artikel 1 wird die bisherige Benachteiligung von gemischt genutzten Speichern bei der Netzentgeltbefreiung beendet. Bisher konnten nur Speicher, die ausschließlich Strom aus dem Netz vollständig wieder ins Netz zurückspeisen, von Netzentgelten beim Strombezug befreit werden. Damit dieses Geschäftsmodell auch für Speicher in Kombination mit Photovoltaikanlagen oder Kundenanlagen (Multi-Use-Speicher) wirtschaftlich umsetzbar wird, wurde die Erweiterung der Netzentgeltbefreiung notwendig.
„Multi-Use-Speicher sind für die Energiewende besonders nützlich, weil sie die Netzanschlusskapazität sehr effizient nutzen und Einspeisespitzen ins Stromsystem wie auch Strombezugsspitzen in Gewerbe und Industrie reduzieren können. Sie können einen erheblichen Beitrag dazu leisten, die Stromversorgung zu stabilisieren und die Strompreise für Verbraucher zu senken,“ erklärte Carsten Körnig, Geschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft.
Bestehende Kundenanlagen erhalten Bestandsschutz für die nächsten drei Jahre
Vorerst aufatmen können Betreiber von Kundenanlagen. Geschaffen wurde eine Übergangsregel, die die Rechtsunsicherheit für drei Jahre einfriert. Der Begriff der Kundenlage wurde bisher im deutschen Recht nicht europarechtskonform behandelt. Die Übergangsfrist schützt Energieanlagen, die unter die Definition der Kundenanlage fallen und vor Inkrafttreten der Novelle an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. Sie müssen bis Ende 2028 nicht die umfangreichen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers erfüllen.
Franziska Straten, Produktmanagerin Mieterstrom beim Ökoenergieanbieter naturstrom kommentiert: „Der nun gewährte Bestandsschutz für drei Jahre kann aber nur ein erster Schritt sein, die Lage bei Neuprojekten ist weiterhin höchst prekär. Die Skalierung von Mieterstrom- und Direktversorgungsmodellen ist akut gefährdet. Die Bundesregierung muss den Entschließungsantrag der Abgeordneten sehr ernst nehmen und wie gefordert ‚möglichst zeitnah‘ eine rechtssichere Zukunft für Kundenanlagen-Projekte erarbeiten.“
Die bereits bestehende Übergangsregel in der Gasnetzzugangsverordnung für die Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz wurde um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 verlängert.
Sanktionen für verschleppten Smart Meter Rollout wurden nicht beschlossen
Eine zentrale Schwachstelle der Energiewende bleibt der schleppende Einbau von intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Rollout). Für viele inzwischen theoretisch mögliche Flexibilitätshebel ist er eine Voraussetzung. Die Regierung verspricht lediglich in einem Entschließungsantrag, den Rollout von Smart Metern zu beschleunigen. Dazu sollen Sanktionsregime und Rollout-Umfang geprüft werden. Die nächste Novelle des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 2026 soll eine deutliche Erweiterung des Rollouts intelligenter Messsysteme aufnehmen. pf
















































