EEG-Novelle 2026: Positionen der Erneuerbaren Branche zur anstehenden EEG-Novelle

Das EEG hinkt Europarecht hinterher. In diesem Jahr steht deshalb eine Novelle an, die mehr als Kosmetik ist. Die Erneuerbaren Branche besteht auf dem Beibehalten der Ausbauziele und auf Differenzverträgen basierend auf realen Erlösen.
08.01.2026 - EU-Strombinnenmarktverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Differences, CfD) oder gleichwertige Instrumente einzuführen, wenn wie im Falle des EEG 2023 direkte Preisstützungssysteme für erzeugte Strommengen gelten. Eine Neuregelung muss vor dem Jahresende 2026 stehen, denn nur bis dahin sind die Fördermechanismen im deutschen EEG beihilferechtlich genehmigt.
Die im Bundesverband Erneuerbare Energien organisierten unternehmen haben nun in einem Positionspapier ihre Vorschläge formuliert, wie einzelne Aspekte der Novelle angegangen werden sollten. Kernforderung ist das Beibehalten der bestehenden Ausbauziele für Erneuerbare Energien, ergänzt um einen stärkeren Fokus auf Systemdienlichkeit und Flexibilität.
Angesichts eines steigenden Strombedarfs durch Elektrifizierung, Ansiedlung neuer Großverbraucher wie Rechenzentren und Wasserstoff Hochlauf seien verlässliche Ausbaupfade zentral, um Investitionssicherheit zu gewährleisten - sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verbraucher.
Zugleich spricht sich der BEE für eine effizientere Nutzung der bestehenden Infrastruktur bei gleichzeitiger Fortführung des Netzausbaus aus. Flexible Netzanschlussvereinbarungen, die weiterentwickelte Überbauung von Netzverknüpfungspunkten sowie standardisierte und digitalisierte Netzanschlussverfahren können Netzkosten senken und den Ausbau beschleunigen. „Die Ära der großen Kraftwerke geht zu Ende. Die Zukunft des Stroms ist dezentral und erneuerbar. Daran muss sich endlich auch das Stromnetz orientieren, das in seiner Struktur noch aus dem letzten Jahrhundert stammt und in seinem Anpassungsprozess immer noch nicht dem Wachstum der Erneuerbaren gerecht wird. Es braucht mehr Flexibilitäten auf der Erzeugungs-, Transport- und Verbrauchsseite sowie eine entschlossene Digitalisierung für mehr Transparenz und verbesserte Steuerbarkeit”, kommentiert BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser.
Wie zukünftige Differenzverträge die Vergütung regeln sollen
Beim Knackpunkt Vergütung plädiert der BEE für zweiseitige Contracts for Difference (CfDs), die praxistauglich, risikoarm und auf realen Erlösen basierend ausgestaltet werden. So würden Finanzierungskosten nicht erhöht und die Vielfalt der Marktakteure bliebe erhalten.
Bei den Differenzverträgen geht es darum, einen Höchstwert festzulegen. Realisiert der Anlagenbetreiber für seinen Strom in bestimmten Phasen Erlöse über dem Höchstwert, sind diese abzuführen und müssen den Verbrauchern zugutekommen – so die Vorgabe des EU-Rechts.
Modelle für die Ausgestaltung von CfDs lassen sich unterteilen in produktionsabhängige und produktionsunabhängige CfDs. Produktionsunabhängige CfDs basieren nicht auf der tatsächlichen Einspeisung einer EE-Anlage, sondern auf der Einspeisung einer Referenzanlage. Im ungünstigsten Fall sorgt diese veränderte Bemessungsgrundlage zu verpflichtenden Rückzahlungen, ohne dass eine Abschöpfung tatsächlich gerechtfertigt wäre.
Der BEE argumentiert, dass die realen Erlöse der Anlagenbetreiber als Bemessungsgrundlage dienen müssen, also ein produktionsabhängiger Mechanismus gilt. Eine pauschale Abschöpfung z.B. unter Zuhilfenahme einer fiktiven Referenzanlage bedeute steigende Finanzierungskosten. Zudem ermögliche die Abschöpfung auf Basis von realen Erlösen die Integration der Erneuerbaren Energien an allen Märkten (inkl. PPA, Terminmärkten, Energy Sharing), wohingegen eine pauschale Abschöpfung die Akteure zwingen würde, sich ausschließlich auf einem Referenzmarkt zu bewegen. Gleichzeitig müsse bei zwischengespeichertem Strom eine zusätzliche Abschöpfung bei der Ausspeicherung ausgeschlossen werden, da dies die Wirtschaftlichkeit des Stromspeichers untergraben würde. Darüber hinaus plädiert der BEE dafür, Kleinanlagen und Altanlagen außerhalb der EEG-Vergütung vom Abschöpfungsmechanismus auszunehmen und liefert für all seine Forderungen gute Argumente im Positionspapier.
Zusätzlich hält der BEE an seiner bereits seit längerem verfolgten Linie fest und fordert die Umstellung von einer zeitbasierten auf eine mengenbasierte Absicherung. Das hieß, bei EEG-geförderten Anlagen würde zukünftig eine jeweils auf die Anlagengröße abgestellte Strommenge vergütet, so dass der Anlagenbetreiber gegen das Risiko negativer Preise besser geschützt ist.
Akteursvielfalt, Umgang mit Biomasse, Wasserkraft und Geothermie
Im Positionspapier geht der BEE auf viele weitere Punkte ein, die für das Gelingen der Energiewende zeitnaher Lösungen bedürfen. Ein Schwerpunkt liegt für den BEE auf dem Erhalt und der gezielten Flexibilisierung steuerbarer Erneuerbarer Energien wie Biomasse, Wasserkraft und Geothermie. Diese sektorenübergreifenden Technologien leisteten einen unverzichtbaren Beitrag zur Versorgungssicherheit und müssen im EEG 2027 entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Zur Erhaltung von Dezentralität und Akteursvielfalt betont der BEE die Notwendigkeit von einheitlichen und praxistauglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. So können Bürgerenergie, Energy Sharing, Direktbelieferungsmodelle und vereinfachte Beteiligungsformate regionale Wertschöpfung, Akzeptanz und Resilienz stärken.
Kein Ende der festen Vergütung für PV-Dachanlagen
Weiter spricht sich der BEE für eine Beibehaltung der fixen Vergütung für Photovoltaik-Dachanlagen aus. Obwohl bereits heute große Mengen Solarstrom selbst genutzt oder in Batteriespeichern zwischengespeichert werden, ist die feste Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom immer noch eine wichtige Voraussetzung für den Bau einer Anlage. Würde die Vergütung fehlen, würden lediglich vier von zehn Anlagen im Heimsegment gebaut.
Auch zum Netzausbau und zu Netzanschlussverfahren legt der BEE seine Positionen dar. Gefordert werden die weitere Ausgestaltung von flexible Netzanschlussvereinbarungen, Reservierungsmöglichkeiten für Netzkapazitäten, standardisierte Netzanschlussverfahren, Netzanschlussauskünfte und eine Korrektur zur Definition, an welchem Punkt der Netzbetreiber die Wirkleistung begrenzen darf – am Erzeugungsort oder am Netzanschlusspunkt. Letzteres ist das Anliegen des BEE.
Schließlich sollten Batteriespeicher stärker ins System integriert werden, unter anderem der Grundsatz „Nutzen statt Abregeln“ auch für Batteriespeicher vollumfänglich gelten. Dynamische Stromtarife sollten gestärkt werden, um Börsenpreissignale stärker an Kunden weiterzugehen. pf
















































