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Novelle des StromsteuerrechtsWeniger Bürokratie für Solaranlagen, Ladesäulen und Batteriespeicher

PV-Dach im Vordergrund, im Hintergrund überdachter Parkplatz mit Ladesäulen
Veränderungen im Stromsteuerrecht bringen Vereinfachungen für kleine Solaranlagen, Ladesäulen und Batteriespeicher. (Foto: naturstrom AG / Michael Kefer)

Als einen großen Wurf zur Entbürokratisierung beschreibt der Bundesverband Solarwirtschaft die beschlossene Novelle des Stromsteuerrechts. Sie bringt spürbare Vereinfachungen für kleine Solaranlagen, Ladesäulen und Batteriespeicher.

08.01.2026 – Mit der Novelle des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes gab der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung im Dezember 2025 nicht nur für die Verstetigung der Stromsteuersenkungen grünes Licht, sondern auch einigen steuerrechtlichen Vereinfachungen, die Betreibern kleiner Solaranlagen, Ladesäulen und Batteriespeichern helfen. Dem Gesetzgeber sei ein erfreulich großer Wurf zur Entbürokratisierung gelungen, hieß es vom Branchenverband BSW Solar. Mit der Novelle würden zudem erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen und das bidirektionale Laden berücksichtigt.

Unter anderem sollen Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit einer Leistung größer zwei Megawatt künftig nicht mehr als Versorger eingestuft werden. Bislang mussten sie sich als sogenannte „kleine/eingeschränkte“ Versorger melden und damit einhergehende bürokratische Pflichten erfüllen.

Die sogenannten „kleinen Versorger“ müssen künftig beispielsweise ihre steuerfreien Strommengen nicht mehr jährlich melden, sondern nur noch, wenn das Hauptzollamt sie dazu auffordert. „Die Hauptzollämter sind jetzt gefordert, die geplante Entbürokratisierung auch in der Praxis umzusetzen“, erklärte Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.

Auch Betreiber kleinerer Solaranlagen und Speicher, die Strom außerhalb des Netzes an Letztverbraucher liefern (z. B. in Mieterstrommodellen), können künftig in vielen Fällen vom Versorgerstatus komplett ausgeklammert werden. Gleiches gilt für Betreiber, die ausschließlich Strom zur Stromerzeugung an andere Betreiber vor Ort liefern (sogenannte Querlieferungen in Anlagenparks mit mehreren Betreibern).

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Es soll zudem eine neue allgemein geltende Befreiung für Strom zur Stromerzeugung in Wind- und Solarparks geben, für die keinerlei formelle Erlaubnis erforderlich ist. Diese Neuregelung soll sowohl für den Eigenverbrauch als auch für Querlieferungen an andere Betreiber in derselben Einspeiseinfrastruktur gelten.

Einheitlicher Anlagenbegriff geschaffen

„Durch die Gesetzes-Novelle wird erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen, der im Wesentlichen auf die Stromerzeugung mittels derselben Technologie durch denselben Betreiber am selben Standort abstellt“, erklärt Körnig. In diesem Zuge werde endlich auch die standortübergreifende Anlagenverklammerung für Anlagen bis zwei Megawatt abgeschafft, die beim selben Direktvermarkter unter Vertrag sind. Dies könne beispielsweise für gewerbliche Anbieter von On-Site-Lösungen hoch spannend sein, die an vielen Standorten kleinere bis mittelgroße Anlagen betreiben und aus diesen den Verbrauchern vor Ort Strom liefern.

Werden Solaranlagen und Ladesäulen verschiedener Betreiber kombiniert, lösen sich bisherige Probleme aufgrund der weiter bestehenden Lieferkettenregelung teilweise zu Gunsten einer Steuerbefreiung auf. Für Ladestrom, der direkt aus Anlagen größer zwei Megawatt bezogen wird, beispielweise bei einem Ladepark, der direkt am Standort eines Solar- oder Windparks betrieben wird, ist künftig eine Stromsteuerbefreiung möglich.

Speicher und Ladesäulen im Stromsteuerrecht

Der BSW-Solar begrüßt zudem, dass Speicher im Stromsteuerrecht künftig besser geregelt werden sollen. So werden Multi-Use-Speicher bezugsseitig anteilig stromsteuerbefreit, soweit sie den zwischengespeicherten Strom ins Netz zurückspeisen. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt. Dies war bislang nicht klar geregelt und konnte in verschiedenen Fällen zu einer faktischen Doppelbesteuerung von zwischengespeicherten Strommengen führen“, kommentiert Körnig.

Für Vereinfachungen sorge auch die grundlegende Neuregelung der stromsteuerlichen Einordnung von Ladesäulen als Letztverbrauch durch den Ladesäulenbetreibers, nicht des Fahrzeugs. Erstmals werde in der Novelle zudem das bidirektionale Laden berücksichtigt und von einer möglichen Doppelbelastung befreit – allerdings nur, soweit der aus dem Fahrzeug zurückgespeiste Strom in der Kundenanlage bleibt und nicht wieder in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. pf

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