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Solarmodule in SchrebergärtenKein Änderungsbedarf am Kleingartengesetz

Luftaufnahme Kleingartensiedlung in München Schwabing
Bei der Beurteilung der Frage, ob PV-Module in Kleingärten zulässig sind, geht es um den Zweck der Nutzung des selbsterzeugten Stroms. (Foto: Dan Mihai Pitea auf Wikimedia / CC BY-SA 4.0 DEED)

Wer in einer Kleingartenanlage eine Mini-PV-Anlage betreiben will, muss nicht auf eine Änderung am Kleingartengesetz warten. So jedenfalls die Auffassung der Bundesregierung. Die Nutzung von PV-Strom als Arbeitsstrom sei bereits zulässig.

28.02.2024 – Die Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf am Bundeskleingartengesetz, um mehr Rechtssicherheit für die Nutzung von PV-Modulen in Schrebergärten zu schaffen. Der Bundesrat hatte einen Zusatz in § 3 Absatz 2 BKleingG vorgeschlagen: Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt sollten zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig sein.

In ihrer Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die zu berücksichtigenden Grundlagen im Bundeskleingartengesetz. Es schützt die Kleingärtner und Kleingärtnerinnen vor hohen Pachten und etabliert einen hohen Kündigungsschutz, enthält aber auch die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung ausgebaut werden.

„Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen“, heißt es in der Stellungnahme.  Dabei könne die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen.

Zusatz im Gesetz könnte negative Wirkung für andere Anwendungen haben

Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen, wie z. B. steckerfertige Solaranlagen mit 800 Watt Leistung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde begünstigt. Zugleich sei keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Technologie ausdrücklich hervorhebt. Gegebenenfalls stellten sich dann auch Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer Technologien in Kleingärten.

Schließlich würde die beabsichtigte Ergänzung wegen der im Antrag enthaltenen Leistungsbegrenzung der dann erlaubten Photovoltaikanlagen womöglich wieder Unklarheiten und nachteilige Effekte in der Rechtsanwendung für größere Anlagen zur Folge haben. Zu denken sei hier beispielsweise an den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage für Arbeitsstrom. Solche Konzepte, nach denen Kleingartenvereine z. B. den Arbeitsstrom für alle Kleingärtner selbst durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage erzeugen und dabei die Dächer der Gartenlauben der Kleingärtner nutzen, sind derzeit zulässig. Diese gemeinschaftlichen, größeren Anlagen könnten auch aus haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen vorteilhafter für die Einzelpächter sein als kleinere Einzelanlagen. Durch die beabsichtigte Regelung und die darin enthaltene Leistungsbegrenzung wäre dies womöglich nicht (mehr) umsetzbar. Die Stellungnahme hat die Bundesregierung im Dezember 2023 an die Bundestagspräsidentin übermittelt.

Kleingartenverband sieht Hindernisse bei Einzellösungen

Stefan Grundei, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Kleingartenvereine in Deutschland (BKD) hat in einem Artikel der Verbandszeitschrift „Der Fachberater“ ausführlich die Problematik aus Sicht des Verbandes erklärt. Sein Fazit: Es müsse vor Ort individuell entschieden werden, was geht und was nicht.

Grundei stellt noch einmal klar, dass dort, „wo bisher keine Stromversorgung zulässig war, auch Photovoltaik nicht für eine zukünftige Zulässigkeit sorgt.“ PV für Arbeitsstrom zu nutzen sei möglich, die Versorgung einer Laube im Regelfall jedoch ausgeschlossen.

Neben der rechtlichen Zulässigkeit verweist Grundei auf die Fragen nach den technischen Gegebenheiten. Nicht nur das jeweilige Gebäude müsse geeignet, Versicherungsfragen geklärt, die ordnungsgemäße Montage sichergestellt sein. Auch ein eventuell vorhandenes Arealnetz müsse dafür geeignet sein und zugleich weiter solidarisch von allen Pächtern instandgehalten werden. Seiner Ansicht nach sei in vielen Fällen die Installation einer Mini-PV-Anlage wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Neben vielen Bedenken, die an die Anfangszeiten der Photovoltaik erinnern, verweist Grundei auf eine andere Lösung, die Kleingartenvereine prüfen sollten: die Installation einer Gemeinschaftsanlage auf einer Gemeinschaftsfläche oder dem Dach des Vereinsheimes. So könnten tatsächlich viele mit hohem Aufwand zu lösende Detailfragen umgangen werden und dennoch Photovoltaik im Kleingarten Einzug halten. pf


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