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WindkraftMustervertrag für kommunale Beteiligung aktualisiert

Kleiner Ort mit See und Windrädern im Hintergrund.
In den überarbeiteten Musterverträgen für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windkraftanlagen wurden aktuelle EU-Vorgaben berücksichtigt. (Foto: Raimond Spekking auf Wikimedia / CC BY-SA 4.0)

Die Fachagentur Wind hat den Mustervertrag für die kommunale Beteiligung an den Erträgen von Windenergieanlagen überarbeitet. Die Beteiligungsmöglichkeit endet demnach mit dem Ende der EEG-Vergütung. Grund für die Anpassung sind EU-Vorgaben.

26.08.2021 – Mit dem Paragraf 36k EEG 2021 verabschiedete die Bundesregierung eine neue Regelung, die es ermöglicht, Gemeinden im Umfeld zukünftiger Windenergieanlagen finanziell stärker von der Windenergienutzung vor Ort profitieren zu lassen. Im Juni 2021 veröffentlichte die Fachagentur Wind einen Mustervertrag, der die finanzielle Beteiligung der Kommunen mit den Windkraftanlagenbetreibern beispielhaft regelt.

Dieser Mustervertrag wurde nun überarbeitet. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021. Da das Gesetz auch die finanzielle Beteiligung der Kommunen betrifft, war die Anpassung notwendig geworden.

Ein wesentlicher Punkt der Neufassung ist die Beschränkung auf Anlagen, die einen Anspruch auf eine Förderung nach dem EEG geltend machen, während § 36k EEG 2021 nach der alten Fassung auch nach Förderende galt.

Zudem wurde der Ausgangspunkt für die Bestimmung des 2.500-Meter-Radius zur Bestimmung der Betroffenheit der Gemeinde gesetzlich definiert als Turmmitte der Windenergieanlage. Darüber hinaus wurde die Beteiligung auch für Landkreise ermöglicht, sofern betroffene Gebiete in gemeindefreien Gebieten liegen.

Neben redaktionellen Änderungen galt es, Klarstellungen des Gesetzgebers zu interpretieren und einzuarbeiten. Die Fachagentur Wind führte diese Arbeiten gemeinsam mit dem einst gegründeten Arbeitskreis aus den drei kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DLT und DST) sowie den für die Windenergie relevanten Verbänden der Energiewirtschaft (VKU, BDEW, BWE und WVW) sowie der unterstützenden Rechtsanwaltskanzlei durch.

Der Mustervertrag dient als Standard zum Umsetzen des Paragraphen 36k EEG 2021. Dieser ermöglicht es Gemeinden im Umfeld zukünftiger Windenergieanlagen, finanziell stärker von der Windenergie vor Ort zu profitieren. Das Umsetzen der Regelung ist für die jeweiligen Betreiber kostenneutral und freiwillig, erfordert jedoch einen Vertrag zwischen Projektierer und teilnehmenden Kommunen.

Den aktualisierten Mustervertrag (Stand 20. August 2021) – jeweils differenziert für verschiedene Anwendungsfälle – finden Sie ab sofort auf der Internetseite der FA Wind. Auch Beiblatt und Selbstverpflichtungserklärung können dort heruntergeladen werden. pf


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