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GebäudeeffizienzrichtlinieEU-Richtlinie zur Senkung von Emissionen aus Gebäuden

Hochhaus spiegelt sich in Glasfassade
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie definiert Ziele und Wege zur Senkung des Energieverbrauchs und der Emissionen aus Gebäuden. (Foto: PxHere / CC0 1.0 Universal)

Energieverbrauch und Emissionen von Gebäuden müssen gesenkt werden. Dafür überarbeitete das EU-Parlament die Richtlinie für Gebäudeeffizienz. Ein Sanierungszwang für Wohngebäude ist nicht mehr enthalten. Ab 2030 sollen Neubauten emissionsfrei sein.

14.03.2024 – Mit der Abstimmung im EU-Parlament steht die Gebäudeeffizienzrichtlinie kurz vor ihrem Inkrafttreten. Die Vorgaben der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten dann in nationales Recht umsetzen. Der Gebäudesektor gilt als Schwergewicht in punkto Emissionen. Er ist verantwortlich für 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der Treibhausgasemissionen in der EU.

Diese Zielvorgaben zur Emissionsreduktion werden gemacht

Ab 2030 sollen alle Neubauten emissionsfrei sein. Für Neubauten, die Behörden nutzen oder besitzen, gilt das schon ab 2028.

Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch mit entsprechenden Maßnahmen bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent senken. Einen Zwang zur Sanierung von Wohngebäuden gibt es nicht, was Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) begrüßte. Deutschland hatte sich für diese Entschärfung eingesetzt.  

„Ein Gebäude ist nichts Abstraktes, sondern das Zuhause von Menschen. Jedes ist verschieden gebaut und wird unterschiedlich beheizt. Ein Zwang zu one-fits-all hätte zu sozialen Verwerfungen geführt, die auch nicht mit dem Schutz des Klimas zu rechtfertigen sind. Mit Maß und Mitte kommt man weiter“, so begründete Geywitz die Haltung der Bundesregierung.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz sanieren lassen und dafür sorgen, dass sie die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

Nutzung von Solarenergie verankert

Neubauten sollen so gebaut und optimiert werden, dass ohne großen Aufwand Solaranlagen darauf montiert werden können. Sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden installieren lassen. Neue gewerbliche und öffentliche Gebäude sollen ab 2026 Solarenergie nutzen. Ab 2027 gilt dies für alle gewerblichen und öffentlichen Gebäude im Zuge einer Sanierung. Für neue Wohngebäude sollen die Mitgliedstaaten die Solarpflicht ab 2029 umsetzen.

Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärmeversorgung

Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizungsanlagen und zum allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung ergreifen: Bis 2040 soll es keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel mehr geben. Ab 2025 dürfen eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel nicht mehr subventioniert werden. Weiter zugelassen sind dagegen finanzielle Anreize für hybride Heizanlagen, bei denen beispielsweise Heizkessel mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen kombiniert werden.

Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten sind möglich

Für landwirtschaftliche und denkmalgeschützte Gebäude sind Ausnahmen von den neuen Vorschriften möglich. Die Mitgliedsstaaten dürfen Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes geschützt sind, sowie provisorische Gebäude, Kirchen und für Gottesdienste genutzte Gebäude ebenfalls von den Verpflichtungen ausnehmen.

Weitere Schritte

Die Richtlinie fußt auf einem Kompromiss, der im Dezember 2023 zwischen EU-Rat und EU-Parlament gefunden worden war. Sie wurde im Parlament mit 370 zu 199 Stimmen bei 46 Enthaltungen angenommen. Nun muss sie auch der Ministerrat förmlich billigen, damit sie in Kraft treten kann. Danach haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. pf


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