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GEG und BEGErweiterte Förderung für den Heizungstausch

Fünf-Euro-Scheine auf einem Heizkörper
Der notwendige Umstieg auf Erneuerbare Wärme wird finanziell unterstützt. (Foto: Images Money on Flickr / CC BY 2.0)

Der Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz läutet einen Paradigmenwechsel ein – den Abschied von der Gas- oder Ölheizung. Die Bundesregierung flankiert die anstehende Transformation mit der Erweiterung bestehender Förderprogramme.

20.04.2023 – Die Ampelregierung liefert: mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird der Klimaschutz im Gebäudesektor angegangen. In den letzten Wochen wurde vielfach gefordert, diese enorme Transformation mit weiteren Fördermaßnahmen zu flankieren. Die Umrüstung von Heizsystemen kostet viel Geld und nicht alle Eigentümer können die notwendigen Investitionen stemmen.

Am Mittwoch hat das Bundeskabinett mit der Novelle des GEG dafür ein Konzept vorgestellt. Es stützt sich im wesentlichen auf die vorhandenen Förderstrukturen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Grundförderung bleibt bestehen

Weiterhin wird es im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzliche Unterstützung für freiwilligen Tausch

Zusätzlich soll es für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni geben. Wer nach der Novelle des GEG nicht zum Tausch verpflichtet ist, ihn aber dennoch angeht, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger).

Wer verpflichtet ist, eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllt, erhält zusätzlich 10 Prozent Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

Klimabonus in drei verschiedenen Ausführungen

Die oben erwähnten Klimaboni gibt es in drei Ausführungen. Den Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung gibt es für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmeregeln fallen (selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre).

Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen eine Austauschpflicht besteht, will aber einen Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung setzen.  10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung beim Tausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, wenn die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden – der Heizungstausch zum Beispiel mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht stattfindet.

Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt der gesetzlichen Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Kredite ergänzen Förderung

Förderkredite für den Heizungstausch sollen helfen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.

Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten.

Außerdem bleibt die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht als Alternative. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten. pf


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Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Klima 24.04.2023, 08:39:10

Ich bevorzüge die Wärmepumpen Heizung. Man kann sich auch um die Förderung für Wärmepumpen bewerben https://www.rr-energietechnik.de/waermepumpe-foerderung


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