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EEG 2021Drohende Abwärtsspirale für die Windkraft

Fundament eines Windrades auf einem Feld
Der Windkraftausbau muss mit einem Mechanismus klargekommen, der künstlich Wettbewerb schaffen soll, aber möglicherweise zu noch weniger Geboten in Ausschreibungen führt. (Foto: Hans Linde auf Pixabay)

Das EEG 2021 sieht eine Reduktion der Ausschreibungsmengen für Windkraft an Land vor, wenn in einer Ausschreibung eine Unterzeichnung droht. Das mag gut gemeint sein für den Erhalt des Wettbewerbs, kann aber auch eine ganz andere Dynamik entfalten.

11.01.2021 – Die vielen Änderungen, die die EEG-Novelle auf den letzten Metern kurz vor Weihnachten erfahren hat, bergen noch einige Überraschungen. Eine davon ist ein neuer Mechanismus, der bei Ausschreibungen für Windkraft an Land eingeführt wurde. Wenn bei einer Ausschreibung eine Unterzeichnung droht, die Bundesnetzagentur also davon ausgehen muss, dass weniger Gebote eingereicht werden als Volumen zur Verfügung steht, muss sie die Ausschreibungsmenge kürzen.

Endogene Mengensteuerung bzw. Rationierung wird dieser Mechanismus genannt. Er ist bereits bei Innovationsausschreibungen vorgesehen, dort allerdings noch nie angewandt worden, weil die Ausschreibungen regelmäßig überboten waren. Zweck dieses Mechanismus soll sein, auch bei unterzeichneten Runden Preis-Wettbewerb zu erhalten.

Bei der Windkraft an Land sind die Bedingungen jedoch andere. In den meisten der letzten Ausschreibungsrunden gab es aufgrund mangelnder Genehmigungen weniger Projektgebote als möglich gewesen wären. Übers Jahr 2021 summiert sich das so verloren gegangene Volumen auf rund 1,2 Gigawatt.

Mit der jetzt in § 28 Absatz 6 EEG 2021 verankerten Vorgabe zur Anpassung der Ausschreibungsmengen könnte ein fataler Mechanismus in Kraft gesetzt werden. Die Zahl der Gebote könnte kontinuierlich sinken, weil Unternehmen, die befürchten, keinen Zuschlag zu erhalten, gar nicht mitbieten würden. Dadurch sinkt wiederum die Gebotsmenge – was zu einer weiteren Reduzierung des Ausschreibungsvolumens führt.

Ökonomen haben bereits argumentiert, dass die endogene Steuerung weder mehr Wettbewerb noch nachhaltig niedrigere Preise erreicht. Vielmehr bestehe ein erhöhtes Risiko von Angebotsverdrängung und damit einhergehend von höheren Preisen.

„Mit dieser Änderung wird einmal mehr deutlich, dass Ausschreibungen für die Windenergie nicht das richtige Mittel sind, um bei Energiewende und Klimaschutz im erforderlichen Tempo voranzukommen. Gibt es zu wenige Genehmigungen, wird der Bau neuer Windenergieanlagen mit der neuen Regelung nun noch weiter unter das mögliche Niveau gedrosselt, das kann man doch keinem mehr erklären. Mindestens für kleine Projekte oder Bürgerenergieanlagen braucht es daher wieder feste Einspeisetarife, damit baureife Projekte auch direkt umgesetzt werden können“, bewertet Thomas E. Banning, Vorstandsvorsitzender des Öko-Energieversorgers NATURSTROM, den Passus im neuen EEG. 

So funktioniert die Reduzierung der Ausschreibungsmenge

Die drohende Unterzeichnung ist an zwei Kriterien geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Wenn die Summe aus Neugenehmigungen seit dem letzten Gebotstermin und nicht zugelassener Menge des letzten Gebotstermin kleiner ist als die Ausschreibungsmenge des neuen Gebotstermins und es zudem im letzten Gebotstermin bereits eine Unterzeichnung gab, muss die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsmenge reduzieren.

Die Ausschreibungsmenge soll dann auf die Leistung der Neugenehmigungen und der nicht zugelassenen Gebote beschränkt werden. Immerhin ist eine Nachholung im dritten Jahr nach der Reduzierung vorgesehen.

Veränderte Fristen können sich schon auf ersten Gebotstermin auswirken

Glücklicherweise gab es in der letzten Ausschreibungsrunde keine Unterzeichnung – so dass beim Ausschreibungstermin im Februar 2021 keine Mengenreduzierung droht. Das Glück wird aber auch getrübt. Denn damit die Bundesnetzagentur die drohende Unterzeichnung prüfen kann, wurden auch die Fristen geändert. Projektierer müssen nun bereits vier Wochen vor Gebotstermin ihr Angebot abgeben. Für die Ausschreibungsrunde Anfang Februar ist also bereits Anfang Januar Deadline gewesen – das dürften nicht alle Unternehmen geschafft haben. Es könnte also sein, dass die Gebotsrunde im Februar aus Fristgründen unterzeichnet ist. pf


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