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EEG 2022Die erste EEG-Novelle der neuen Regierung im Entwurf

Solaranlage auf Pfalzblechdach
Das Osterpaket – eine EEG-Novelle – enthält vor allem Erleichterungen für Photovoltaik. (Foto: Peter Arnold Wallantin auf pxhere / CC0 1.0)

Das Osterpaket 2022 ist die erste EEG-Novelle der neuen Bundesregierung. Besonders für die Photovoltaik sind Änderungen geplant und die Bürgerenergie wird gestärkt. Die Branche reagierte überwiegend positiv, aber es gab auch Kritik.

09.03.2022 – Der Referentenentwurf für die EEG-Novelle, die zu Ostern beschlossen werden soll, liegt seit Anfang März vor. Obwohl der Entwurf viele Erleichterungen für die Photovoltaik enthält, kommt vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auch Kritik.

Der Entwurf sieht vor, dass Strom in Deutschland bis 2035 nahezu ausschließlich aus Erneuerbaren Energien stammen soll. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird auch das Zwischenziel 2030 angehoben: 80 Prozent des Stroms sollen dann bereits aus erneuerbaren Quellen stammen. Das bedeutet eine Verdopplung innerhalb eines Jahrzehnts: 2021 waren 42 Prozent des Stroms erneuerbar. Für die Berechnung des 80 Prozent-Ziels wird der Stromverbrauch für 2030 mit 715 Terawattstunden (TWh) unterstellt. Dies entspricht der Mitte des im Koalitionsvertrags für diese Legislaturperiode zugrunde gelegten Korridors von 680 bis 750 TWh. Daraus folgt, dass im Jahr 2030 insgesamt rund 572 TWh Strom in Deutschland aus Erneuerbaren Energien bereitgestellt werden sollen.

Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Photovoltaik und Windenergie an Land werden erhöht. In den nächsten Jahren sollen die jährlichen Zubaumengen drastisch steigen und ungefähr ab 2027 bei Windenergie an Land 10 Gigawatt jährlich und bei der Solarenergie 20 Gigawatt jährlich betragen. Auch Windenergie auf See soll verstärkt Strom erzeugen, allerdings aufgrund der Spezifika nicht so kontinuierlich wachsen. Die Änderungen für den Ausbau der Offshore-Windkraft werden in einer Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes formuliert.

Öffentliches Interesse

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Das soll auch für die Windenergie auf See gelten.

Bürgerenergieprojekte ohne Ausschreibung

Damit mehr Bürgerenergieprojekte eine Chance auf Realisierung haben, werden Windenergieprojekte bis 18 Megawatt und Solar-Freiflächenprojekte bis 6 Megawatt von den Ausschreibungen ausgenommen. Darüber hinaus soll die finanzielle Beteiligung von Kommunen ausgeweitet werden. Die Beteiligung soll auch bei Windkraftanlagen in der Direktvermarktung möglich sein und für bestehende Windkraftanlagen an Land und Solarparks nachträglich vereinbart werden können.

Marktprämie bleibt, aber neue Finanzierungsmodelle auf dem Weg

Die Vergütung für Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen soll weiter mittels Marktprämien erfolgen. Allerdings könnten alternativ Differenzverträge eingeführt werden. Die EEG-Novelle soll dazu eine Verordnungsermächtigung enthalten – so dass dafür kein neues Gesetzgebungsverfahren mehr notwendig wäre. Differenzverträge (Contracts for difference – CfD) sind in anderen europäischen Ländern bei der Windenergie auf See bereits Praxis. Bei Projektbeginn wird über einen preisbildenden Mechanismus, zum Beispiel eine Ausschreibung, ein Preis für den Strom aus einer Anlage festgelegt. Sind später die Börsenstrompreise niedriger als dieser Preis erhält der Betreiber die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis – insofern ist dieser Teil des Preismechanismus mit der EEG-Vergütung vergleichbar. Der CfD-Mechanismus wirkt aber auch in die andere Richtung. Erzielen Betreiber Erneuerbarer-Energien-Anlagen an der Strombörse höhere Preise als vertraglich vereinbart, so müssen sie die Differenz abführen. Überhöhte Gewinne aus dem Verkauf von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen wird es mit diesem Mechanismus nicht geben – der Strompreis insgesamt mit dem Anwachsen der Erneuerbaren Strommengen stabiler werden.

Maßnahmebündel für Photovoltaik

Neben höheren Ausbaupfaden ist vor allem ein Vorhaben als Booster für den Zubau gedacht. Die Vergütungen für Dachanlagen sollen sich unterscheiden: für die vollständige Netzeinspeisung sollen höhere Vergütungen gezahlt werden als für die Anlagen, deren Strom selbst verbraucht wird. Parallel wird der Eigenverbrauch entbürokratisiert und entlastet. Künftig soll es keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt geben. Die Degression der Vergütungssätze, die eine Verringerung der Vergütungssätze in Relation zum Zubau regelt, soll in diesem Jahr ausgesetzt und ab 2023 nur noch halbjährlich erfolgen.

Die bereits beschriebene Ausweitung der Flächenkulisse für Solarenergie soll ebenfalls zu Ostern gesetzlich verankert werden. Agri-Photovoltaik soll auf allen landwirtschaftlichen Flächen förderfähig nach dem EEG werden. Die Förderung mit GAP-Mitteln soll weiterhin möglich sein, wenn die Stromerzeugung die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr als 15 Prozent beeinträchtigt. Schutzgebiete, Grünland, naturschutzrelevante Ackerflächen und Moorböden werden aus Gründen des Naturschutzes und des Klimaschutzes für die Agri-PV ausgeschlossen. Auch die aufgrund neuer EU-Kriterien größer werdenden „benachteiligten Gebiete“ sollen für den Photovoltaikausbau genutzt werden. Agri-PV, schwimmende PV und PV auf Parkplatzüberdachungen werden nicht mehr als Innovationen behandelt – sondern dauerhaft als Kategorien im EEG geführt.

Bioenergie als Netzreserve

Die Förderung der Biomasse wird stärker fokussiert auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann. Die Grundlagen für die Förderung von Innovationen und Speichern werden neu ausgerichtet. Um den Markthochlauf von Wasserstoffkraftwerken zu befördern, werden innovative EE-Hybrid-Kraftwerke mit lokaler Speicherung gefördert, die die erneuerbare Erzeugung steuerbar machen und als Pilotprojekte im Kleinen zeigen, wie die Stromversorgung in Zukunft als Ganzes funktioniert, wenn sie vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

Windenergie in der EEG-Novelle

Für den schnelleren und größeren Ausbau der Windenergie an Land kann die EEG-Novelle nur wenig bewirken, so die Einschätzung der Bundesregierung. Die Hemmnisse liegen auf anderen Ebenen und sollen dort auch angegangen werden – insbesondere die zu geringen Flächenausweisungen. Dennoch gibt es ein paar Neuheiten: generell soll es pro Jahr vier Ausschreibungstermine geben. Die Frist für die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung wird angesichts der technischen Herausforderungen gelockert. Damit auch in den windschwächeren südlichen Landesteilen Windkraftanlagen gebaut werden, hatte es in der letzten EEG-Novelle neue Regeln zur Südquote gegeben, die noch nicht beihilferechtlich von der EU anerkannt sind. Dieses Anerkennungsverfahren will die Regierung weiter verfolgen.

Windenergie auf See

Für die Windenergie auf See soll es neben höheren Ausbauzielen bereits bald zwei Vergütungsmodelle geben. Für die bereits voruntersuchten Flächen sollen die oben beschriebenen Differenzvertragsmodelle eingeführt werden. Der Preis soll über Ausschreibungen ermittelt werden. Die nicht zentral voruntersuchten Flächen werden über qualitative Kriterien ausgeschrieben und vergeben.

Beschluss noch vor der Sommerpause

Die EEG-Novelle und die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sollen Anfang April im Kabinett beschlossen werden und noch vor der Sommerpause das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis Ende des Jahres könnten die beihilferechtlichen Genehmigungen der EU vorliegen.

Ende der EEG-Umlage geht anderen Weg

Die beschlossene Abschaffung der EEG-Umlage auf den Strompreis ab Juli 2022 wird nicht in der EEG-Novelle enthalten sein, sondern in einem anderen Gesetzgebungsverfahren als EEG-Entlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Damit einhergehend will die Regierung die Weitergabe der Absenkung an die Verbraucher verpflichtend regeln und vermeiden, dass gleichzeitig mit der Preissenkung auch Preiserhöhungen an die Verbraucher weitergegeben werden. Allerdings stößt dieses Vorhaben bei Energieversorgern auf Kritik – denn schon jetzt sind sie verpflichtet, preismindernde oder preissteigernde Änderungen bei staatlichen Umlagen und Steuern an die Verbraucher weiterzugeben. Da aufgrund der aktuellen Entwicklung an den Energiemärkten die Preise bereits stark gestiegen sind und voraussichtlich auch weiter hoch bleiben, müssen Energieversorger, die eine Preiserhöhung an ihre Kunden mitteilen wollen, nun unter Umständen zweimal die Verträge anpassen – einmal mit der Preiserhöhung, einmal mit dem Wegfall der EEG-Umlage.

Reaktionen der Branche

Unisono lobten Branchenvertreter die höheren Ausbauziele. Der Bundesverband Solarwirtschaft sieht in den vorgeschlagenen Änderungen jedoch keinen ausreichenden Anreiz zum Bau so viel neuer Solaranlagen wie er mit den Ausbauzielen angestrebt wird. Die Flächenkulisse – die Definition von Flächen, auf denen förderfähige Solaranlagen gebaut werden können – sei immer noch zu klein, trotz der Erweiterung der benachteiligten Gebiete und der Erschließung von Flächen durch Agri-PV. Zudem setzten die Vergütungen keine ausreichenden Investitionsanreize. Auch die geplante höhere Vergütung bei Volleinspeisung kritisiert der Verband, während die Vergütungen für Dachanlagen mit Eigenverbrauch auf dem alten Niveau verbleiben sollen. Dieses Vergütungsniveau bewege zu wenig Unternehmen und Verbraucher zur solartechnischen Nachrüstung ihrer Dächer. 

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) sieht ebenfalls noch mehr Spielraum, um mit wenig Aufwand schnelle Erfolge beim Photovoltaikzubau zu erzielen. Große PV-Dachanlagen sollten in der EEG-Novelle deutlich stärker berücksichtigt werden.

Die Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli wird besonders vom Bundesverband Wärmepumpe als Meilenstein gesehen – aber weitere Strompreissenkungen müssten folgen. Petra Franke


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Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Els Stefan 12.03.2022, 15:45:57

Es sollte herausgestellt werden, dass ein "überragendes öffentliches Interesse " am Ausbau von PV-Anlagen auch die bisherigen Restriktionen bei PV auf Dächern denkmalgeschützter Häuser abschafft. Gerade diese Häuser sind häufig nicht gut an der Außenwand dämmbar.

 

Die Unterschiede bei der Einspeisevergütung, abhängig vom Eigenverbrauch oder der ausschließlichen Netzeinspeiseun führen dazu, dass Dachflächen auf Privathäusern ungenutzt bleiben. Das ist schade.

TLD 16.03.2022, 01:43:57

Interessant, ob und was noch zu Mieterstrom kommen wird. Ich kann es immer noch nicht fassen, dass man nur im Eigenheim von der dauerhaften Bürokratie verschont bleibt, während man bei vermieteten Häusern, auch Einfamilienhäusern, plötzlich eine Rechtsabteilung und eine Finanzbuchhaltung einstellen muss, da man mit Bürokratie bestraft wird. Außerdem kann ich bis heute in meiner Doppelhaushälfte keinen Überschussstrom an meinen Nachbarn verkaufen wie es in der RED II vorgesehen ist.

marlis teubert 22.03.2022, 22:59:13

+79 Gut

Als Energieberaterin berate ich auch in einigen kleineren MFH. Bis zu 5 WE lohnt es sich nicht eine PV-Anlage zu erichten, bei der derzeitigen Regelung für den Eigenverbrauch. Hier liegt ein großes Potenzial, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.

Klaus 26.05.2022, 09:06:57

+75 Gut

Das mit dem Mieterstrom find ich auch eher enttäuschend. Ich habe ein MFH und könnte sehr einfach 10kWp unterbringen, aber dank der notwendigen Bürokratie lohnt es sich einfach nicht. Wir brauchen hier nicht von Energiewende reden, das ist mittlerweile kein technisches Problem mehr sondern ausschließlich ein organisatorisches.

Marcus 16.03.2022, 16:00:11

+103 Gut Antworten

Was mir persönlich in dem Entwurf fehlt, ist die Abschaffung der Finanzamtsbürokratie bis 30kwp.

Diese ganze ABM für die Finanzämter ist doch komplett hirnrissig.

Was der Zweirichtungszähler sagt, an Einspeisung, wird vergütet. Fertig, Aus, Ende.

Keine Finanzamt, Umsatzsteuer, und sonstigen Unfug...

Joachim Klein 25.03.2022, 08:22:06

Was mich nervt ist die immense Steuer Bürokratie mit Ertragssteuer und Umsatzsteuer wodurch bei den meisten privaten Photovoltaikanlagen die Erlöse durch die Einspeisevergütung wieder durch die Kosten für einen Steuerberater aufgebraucht werden :-(

Dirk Reimann 28.03.2022, 15:31:41

Der ganze Entwurf trägt die Handschrift der Energieversorger und hat nur das Ziel die Energiekonzerne zu schützen und eine Dezentralisierung der Versorgung weiter zu erschweren. Die einzigen Erleichterungen finden sich denn auch für sehr große Anlagen. Für Privatleute die eine Anlage auf dem eigenen Dach bauen oder gar ausbauen wollen nichts als Verschlechterungen. Ich kann nur jedem raten sich zu informieren und zu protestieren.

Andrea Leppert 06.04.2022, 17:01:50

Ich finde es ganz wichtig, dass bei WEG ein einfaches Modell möglich ist, damit nicht alle Wohnungseigentümer eine Steuererklärung abgeben müssen. Beispiel - Strom wird produziert und eingespeist - Vergütung geht an WEG und wird nach Eigentumsanteilen aufgeteilt - fertig ist die Kiste ohne große Bürokratie - da würden ganz viele mitmachen!

Peter Würffell 08.04.2022, 17:08:45

Balkon PV-Anlagen für jeden Antragsteller, ob Mieter oder Eigentümer, wären ein ganz wichtiger Schlüssel, um diese Technik auf einfachen Weg in das Netz bzw. den eigenen Haushalt einzuspeisen. Keine komplizierten Verträge der WEG als "Energieerzeugungsunternehmen", sondern nur eine fachlich einwandfreie Installation und den sichern Betrieb gewährleisten und natürlich muss das aktuelle Energieunternehmen darüber informiert werden.

Für Mieter ist es heute einfacher, als für Wohnungseigentümer, in welchen es keine Einigkeit gibt, eine solche Investition zu unterstützen. Eine einfache Mehrheit in der WEG in BW genügt, um dieses abzulehnen, wie aktuell erlebt... Untragbar ist das und die Politik unmittelbar gefordert...

Reiner Meier 22.04.2022, 10:09:46

EEG war einmal Erneuerbares Energien Gesetz,bis es von den Lobbyisten der Energiekonzerne von 2010-2021 via Regierung Merkel zum Energieriesen-Erhaltungs-Gesetz transformiert wurde. M.E. Grundgesetz wirdrige Passagen !

Gleichheitsgrundsatz völlig außer Acht gelassen !

was soll die 70 % Regelung ? Warum 12ct ( marginale Verbesserung )koppeln mit Verzicht auf Eigenverbrauch ( Riesen Verlust ) , kein Zugriff auf Altanlagen erlauben, das ist Privatbesitz ( und damit kann solange Strom erzeugt werden wie die Anlagen technisch funktionieren, ) d,h. per se ( per Gesetz ) Seitenweise mieser kleiner Ausbremsereien gegen die dezentrale private Stromerzeugung , gegen den wirtschaftlichen Gewinn zugunsten wie seitens des Bürgers.


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