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Fossile EnergienMilliarden-Entschädigungen und Fehlinvestitionen vermeiden

Mehrere kugelförmige Gasbehälter einer Raffinerie
Das Foto zeigt Gasbehälter in einer Erdölraffinerie in Karlsruhe. Fossile Infrastrukturen werden über lange Zeiträume genutzt. Sollen sie stillgelegt werden, müssen viele Jahre im Voraus die Regeln dafür klar sein. (Foto: Ikar.us auf Wikimedia / CC BY 2.0 DE)

Wollen Unternehmen und Gesellschaft das Ende fossiler Energieträger besiegeln, müssen jetzt die Weichen gestellt werden. Sonst droht ein neues Milliardengrab von Steuergeldern. Die Stiftung Klimaneutralität macht einen konkreten Vorschlag.

20.05.2021 – Die Bundesregierung hat sich zu höheren Klimaschutzzielen bekannt. Bis 2045 soll in Deutschland Klimaneutralität erreicht werden. Konkrete Schritte und Maßnahmen für diesen Weg sind noch nicht ausgestaltet.

„Klimaneutralität bis 2045 heißt nichts anderes, als dass bis dahin die Nutzung von Kohle, Erdöl und Erdgas in Deutschland beendet sein muss“, so formuliert es Rainer Baake, Direktor der Stiftung Klimaneutralität. Deshalb sieht die Stiftung Klimaneutralität auch dringenden Handlungsbedarf – der Ausstieg aus der Verbrennung fossiler Energieträger müsse jetzt gesetzlich fixiert werden.

Mit ihrer Forderung und einem entsprechenden Vorschlag hat sich die Stiftung an Bundesumweltministerin Svenja Schule und an Wirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt. Mit dem vorgeschlagenen Ausstiegsszenario sollen teure Fehlinvestitionen vermieden werden.

Ausreichendes Zeitfenster für Umstellung

Weil Investitionen in fossile Anlagen und Infrastrukturen sehr lange Abschreibungszeiträume haben, die weit über 2045 hinausreichen, bestehe die Gefahr, dass für jetzt getätigte Investitionen Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staatshaushalt geltend gemacht werden. Die Milliardenbeträge für die Energiekonzerne im Rahmen des Kohleausstiegs haben gezeigt, wohin das führen kann. Mit Blick auf die Abschreibungsfristen wäre der Zeitraum bis 2045 noch knapp ausreichend, um Entschädigungszahlungen des Staates vermeiden zu können.

Zwei Beispiele zeigen, dass der aktuelle Rechtsrahmen nicht konform geht mit dem Ziel der Klimaneutralität:  So hat ein Unternehmen, das heute eine fossile Anlage genehmigt bekommt, einen Rechtsanspruch auf unbefristete Betriebsgenehmigung.

Ein anders Beispiel: Im letzten Jahr haben die Erdgasverteilnetzbetreiber in Deutschland die Rekordsumme von 1,527 Milliarden Euro investiert; diese Investitionen werden über einen Zeitraum von 45 Jahren abgeschrieben und die Netzentgelte entsprechend kalkuliert.

Rechtsgutachten liefert Argumente für zeitnahes Handeln

Aus dieser Sachlage heraus müsse jetzt der Einsatz fossiler Brennstoffe befristet werden. Von solch einer Befristung wären fossile Energieträger in der Stromerzeugung, in Industrieanlagen, im Verkehr und in der Beheizung von Gebäuden betroffen. Ein von der Stiftung Klimaneutralität beauftragtes Rechtsgutachten hat nun untersucht, welche Fragen dieses Vorhaben aufwirft.

Aus der Perspektive des Gesetzgebers, so die Gutachter, sei es sinnvoll, den Rechts- und Regulierungsrahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele möglichst frühzeitig festzulegen. Zumindest gelte dies, wenn der Gesetzgeber im Sinneder Investitionslogik von Unternehmen agieren und damit Fehlinvestitionen in Bereichen mit besonders langen Investitionszyklen vermeiden wolle.

Entscheidend ist demnach, dass der Zeitraum zwischen der Formulierung einer gesetzlichen Befristung und dem konkreten Ausstiegsdatum möglichst lang ist. So werde Unternehmen und Bürgern ausreichend Zeit für eine Umstellung gegeben und Entschädigungsansprüche von Privaten gegen die Gemeinschaft der Steuerzahler vermieden.

Auf der Grundlage des Rechtsgutachtens schlägt die Stiftung Klimaneutralität vor, den Einsatz fossiler Brennstoffe zur Stromerzeugung, in der Industrie, im Verkehr und in Heizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2044 per Gesetz zu befristen. Danach solle der Einsatz von Kohle, Erdöl und Erdgas in diesen Bereichen nicht mehr zulässig sein.

Zudem sieht der Vorschlag vor, dass ab dem 01.01.2045 in Gasnetzen kein Erdgas mehr transportiert werden darf. Die Abschreibungszeiträume im Rahmen der Gasnetzregulierung müssten entsprechend angepasst werden. pf


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