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bne-VorschlagEnergy Sharing mit verringerten Netzentgelten

Dorf mit Häusern mit PV und Freiflächen-Solaranlage, im Hintergrund Wald
Energy Sharing: Strom regional in einer Gemeinschaft nutzen, wenn er erzeugt wird. (Foto: Franz W. auf Pixabay)

Das Energy Sharing steht auf der bundespolitischen Agenda in diesem Herbst. Jetzt hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft ein Modell vorgeschlagen, das bei Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch geringere Netzentgelte vorsieht.

27.09.2023 - Energie gemeinsam erzeugen und nutzen ist ein großer Hebel für die Energiewende: Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, kann mit Energy Sharing flexibler Verbrauch angereizt werden, was die Netze entlastet. Mit gezieltem Verbrauch Erneuerbarer Energien die Energiewende unterstützen und zudem finanziell zu profitieren, dürfte zudem bei vielen Letztverbrauchern auf Sympathie stoßen und damit die Akzeptanz für neue Erzeugungsanlagen unterstützen.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat in einem Positionspapier seine Vorstellungen von einem unbürokratischen, wirtschaftlichen und skalierbaren Modell umrissen. Das Konzept setzt auf den Netzebenen an. Auf der Niederspannungsebene (Netzebene 6 und 7) könnten demnach Vor-Ort-Versorgungsgemeinschaften mit maximal 500 Zählpunkten hinter einer Sammelschiene eines regionalen Umspannwerkes den Strom aus einer erneuerbaren Anlage nutzen. Findet der Verbrauch zeitgleich zur Erzeugung statt, soll es ein verringertes Netzentgelt geben.

Das ist einer der Unterschiede zu dem Gesetzesvorschlag, den im Frühsommer ein Verbände-Bündnis aus Bündnis Bürgerenergie (BBEn), Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) und Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband(DGRV) zum Energy Sharing gemacht haben. Das Verbändebündnis hat sein Konzept auf Bürgerenergiegemeinschaften zugeschnitten – seit jeher wichtige Energiewendeakteure. Um die umfangreichen Pflichten und technischen Herausforderungen im Zusammenhang mit Energy Sharing erfüllen zu können, schlägt das Verbändebündnis eine Prämie vor – allerdings ähnlich wie das verringerte Netzentgelt beim bne-Modell – nur für den zeitgleich zur Erzeugung innerhalb der Gemeinschaft genutzten Strom.

In weiteren Punkten unterscheiden sich die beiden Modelle: Die Versorgungsgemeinschaften im bne-Positionspapier stehen auf möglichst einfachen vertraglichen Grundlagen, agieren z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Verein. Auch Unternehmen oder juristische Personen können Mitglied werden, lediglich Energieversorgungsunternehmen bleiben außen vor. Im Vorschlag des BBEn sind die Bürgerenergiegesellschaften – wie im EEG 2023 definiert – die Akteure. Für sie gelten Vorgaben zur Mitgliedschaft und Stimmrechten. Auch der geografische Radius von 50 Kilometern würde greifen, was die Akzeptanz auch größerer Anlagen befördern dürfte.

Die Vor-Ort-Gemeinschaften im bne-Konzept müssen nicht notwendigerweise Eigentümer und Betreiber der Anlage sein. Im Modell des BBEn hingegen sind die Bürgerenergiegesellschaften auch Eigentümer der Anlagen. Zudem bieten die Gesellschaften den Teilnehmern einer Gemeinschaft auch Reststromverträge an, was im bne-Modell nicht von der Vor-Ort-Versorgungsgemeinschaft gefordert wird.

Beide Positionen machen zudem Vorschläge zur Einführung des Modells sowie zur Messung und Übermittlung von Daten im Kontext der Zusammenarbeit mit Netzbetreibern. Im politischen Prozess wird nun auszuhandeln sein, welche Stellschrauben die meisten Potenziale heben können und die von beiden Modellen verfolgten Ziele erreichen: breite Akzeptanz der Energiewende und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger sowie Netzentlastung bzw. die Optimierung des notwendigen Netzausbaus. pf


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