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EinkommenssteuerFinanzministerium aktualisiert Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen

Bildmontage Solaranlage und Steuerformular
Für kleine Solaranlagen gibt es seit Juni 2021 Steuererleichterungen. Die Regeln dafür wurden jetzt aktualisiert. (Foto: Falco auf Pixabay / Kevin Phillips auf publicdomainpictures.net / Montage: energiezukunft)

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln zur Steuererleichterung für kleinere PV-Anlagen aktualisiert. Sie gelten für Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt sowie für Mini-Blockheizkraftwerke bis 2,5 Kilowatt.

18.11.2021 – Seit Juni 2021 gelten laut einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzbehörden der Länder Steuererleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen und BHKWs.  Betreiber können die Befreiung von der Einkommenssteuer für Einkünfte aus ihren Anlagen einmalig formlos beim Finanzamt beantragen.

Aktueller Hinweis: Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 neue, weitreichende Steuerbefreiungen für PV-Anlagenbetreiber beschlossen.Eine aktuelle Meldung dazu finden Sie hier.

Allerdings warf dies sowohl bei den Anlagenbetreibern als auch bei Steuerexperten und der Verwaltung viele offene Fragen auf, beispielsweise zum Anlagenbegriff oder zur rückwirkenden Geltung. Hierauf reagierte das BMF nun am 29. Oktober mit aktualisierten Vorgaben an die Finanzverwaltung.

10-Kilowatt-Grenze gilt für Summe mehrerer Kleinanlagen eines Betreibers

Hierin wird unter anderem klargestellt, dass sich die 10-Kilowatt-Anlagengröße von Photovoltaik-Anlagen entsprechend der Definition des EEG auf die Modulleistung in Kilowattpeak bezieht. Die Bagatellgrenzen von 10 kW bzw. 2,5 kW für Mini-BHKWs beziehen sich nicht auf einzelne Anlagen, sondern auf die Summe der Anlagen eines Betreibers auf einem oder verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Auch geht das BMF nun nochmals auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der kleinen PV-Anlagen und BHKWs ein, die per Antrag von der Einkommenssteuerpflicht befreit werden können. Zum einen sind dies Anlagen, welche nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Zum anderen gilt die Regelung für ausgeförderte EEG-Altanlagen, welche schon 20 Jahre in Betrieb sind, und vor dem 1. Januar 2004 ans Netz gingen.

Zudem präzisiert das BMF, dass die Steuerbefreiung nicht nur für Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gilt, sondern auch für Anlagen auf teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern. Voraussetzung ist jedoch auch für BHKWs, dass der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom – neben der Einspeisung ins öffentliche Netz – „ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht“.

Allerdings gibt es auch ein paar Ausnahmen, wie die mietfreie Überlassung der entsprechenden Räume zu Wohnzwecken, eine Bagatellgrenze der Mieteinnahmen und eine Sonderregelung zu Mitunternehmern, wie aus Punkt 5 der aktualisierten Verwaltungsanweisung des BMF hervorgeht. (hcn)


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