Menü öffnen

Hambacher WaldBechsteinfledermaus muss weiter für ihren Verbleib kämpfen

Schauplatz des Geschehens: Das Verwaltungsgericht in Köln (Foto: (© Raimond Spekking / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0).

Das Verwaltungsgericht in Köln hat in erster Instanz die Klagen des BUND NRW gegen Enteignung eines Grundstückes am Hambacher Tagebau abgewiesen. Auch eine Nachmeldung des Hambacher Waldes als europäisches Naturschutzgebiet war nicht erfolgreich.

13.03.2019 – Vor dem Verwaltungsgericht kam es heute zum Showdown zwischen dem BUND NRW und dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg. Diese hatte den Hauptbetriebsplan RWEs für den Tagebau Hambach von 2018 bis 2020 genehmigt sowie die Zwangsenteignung eines BUND Grundstückes in die Wege geleitet. In drei Klagen stellt sich der BUND NRW gegen diese Beschlüsse. Doch in erster Instanz musste der Umweltschutzverband vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Niederlage einstecken. Alle drei Klagen wurden abgewiesen.

Zwei der Klagen betreffen eine mögliche Zwangsenteignung und vorzeitige Besitzeinweisung eines BUND Grundstückes in unmittelbarer Nähe des Tagebau Hambachs. Die 1997 erworbene Ackerfläche war bislang Anlaufpunkt für zahlreiche Proteste gegen den Braunkohleabbau im rheinischen Revier. Aufgrund aktuell bestehender energiewirtschaftlicher Gesetze kann die Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag RWEs jedoch Enteignungen durchführen, sollten diese für die Energieversorgung der Bevölkerung notwendig sein. Doch der BUND NRW hält diese energiepolitische Notwendigkeit für nicht zulässig und argumentierte viel mehr mit dem Klimaschutz, der in stärkerem Maße im Interesse des Allgemeinwohls sei.

Die Richter in Köln jedoch argumentierten dagegen und begründeten die Enteignung mit der Energiegewinnung, die im öffentlichen Interesse stehe. Dabei verwiesen die Richter jedoch darauf, das eine demokratisch legitimierte Entscheidung zum Kohleausstieg noch ausstehe, wozu das Gericht keine eigene Entscheidung treffen könne.

Kein europäischer Schutz für die Bechsteinfledermaus

Dies führten die Richter auch bei der Begründung zur Abweisung der dritten Klage an. Innerhalb der Klage des BUND NRW gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans von RWE von 2018 bis 2020 kritisiert der Umweltschutzverband die fehlende Berücksichtigung des Hambacher Waldes als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet. Und dass der Hambacher Wald die europäischen Kriterien eines solchen schützenswerten Gebietes erfüllt, ist unstrittig, seit in dem Waldstück 2005 Deutschlands größte Kolonie der bedrohten Bechsteinfledermaus entdeckt wurde.

Daher hätte der Hambacher Wald 2005 zwingend als FFH-Gebiet für das europäische Natura 2000-Schutzgebietsnetz nachgemeldet werden müssen, meint Dirk Jansen, Geschäftsleiter des BUND NRW. „Die Landesregierung hatte dies rechtswidrig unterlassen, um nicht die Fortführung des Tagebaus zu gefährden. Dabei dürfen gemäß FFH-Richtlinie wirtschaftliche Gründe bei der Auswahl der Gebiete keine Rolle spielen“, so Jansen. Doch die Richter sahen dies anders     

Einen Vergleich hatte die RWE Power AG, die zum Prozess beigeladen war, im Übrigen zuvor abgelehnt. Das Gericht hatte unter anderem vorgeschlagen, dass RWE bis Ende 2020 von Rodungen absieht und der BUND NRW dafür seine Klagen zurückzieht. Doch obwohl RWE bereits öffentlich zusagt bis Oktober 2020 ohnehin von Rodungen abzusehen, lehnte der Energiekonzern den Vergleich ab. Der BUND NRW hingegen hatte sich kompromissbereit gezeigt. Der BUND NRW wird nun in Berufung gehen und vor die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht Münster ziehen. Dieses hatte im Oktober 2018 den Rodungsstopp für die laufende Saison verfügt. mf      


Mehr zum Thema


Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

(wird nicht veröffentlicht)
max 2.000 Zeichen


energiezukunft