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GebäudeenergiegesetzBundesrat mahnt Schutz für einkommensarme Haushalte an

Wohnsiedlung in Hamburg, verklinkerte zweigeschossige Häuser
Mit dem Gebäudeenergiegesetz erreicht der Klimaschutz alle Haushalte. (Foto: Ajepbah auf Wikimedia / CC BY-SA 3.0)

Der Einbau neuer Heizungen soll ab 2024 klimaschutzkonform sein. Die Gesetzesnovelle betrifft nahezu alle Haushalte in Deutschland und wird breit diskutiert. Auch der Bundesrat nahm Stellung, sprach sich jedoch nicht für eine Verschiebung aus.

17.05.2023 – Erneuerbare Wärme – damit kommt der Klimaschutz in allen Haushalten und Gebäuden an. Das geplante Gesetz wird zum Teil heftig torpediert, von Verschiebung bis zur gänzlichen Neufassung reichen die Forderungen. Auch der Bundesrat hat Stellung genommen, sich jedoch nicht für einen Aufschub des zentralen Klimaschutzvorhabens ausgesprochen.

Mitte April hatte das Bundeskabinett seinen Vorschlag für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgelegt. Kernstück ist der Plan, dass ab 2024 alle neu eingebauten Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Parallel zum Gesetzentwurf wurde auch eine Anpassung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) vorgeschlagen, um die Belastung für Haushalte und Hauseigentümer abzufedern.

Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen.

Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zum Anschluss an ein Wärmenetz, da an dieser Stelle auch Übergangsfristen gewährt werden und nicht jedes Wärmenetz sofort die 65 Prozent-Vorgaben erfüllen muss. Über die Transformationspläne werden die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, sich konkret mit dem Umstieg auf Erneuerbaren Energien zu befassen und in die Umsetzung zu bringen. Da bei den meisten Netzen, insbesondere in städtischen Gebieten, neue Anschlüsse hinzukommen, ist davon auszugehen, dass für alle diese Netze ein Transformationsplan erstellt werden muss.

Für die soziale Ausgewogenheit bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass Menschen in einkommensarmen Haushalten, unabhängig davon, ob sie im Transferbezug stehen, vor möglichen Kostensteigerungen durch Maßnahmen zur Sanierung, Erneuerung, Erweiterung oder Umgestaltung der Heizungssysteme angemessen geschützt werden.

Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die älter als 80 Jahre alt sind, sieht der Gesetzentwurf eine unbefristete Ausnahme vor, so dass in diesen Fällen die EE-Anforderungen nicht erfüllt werden müssen. Diese Altersschwelle von 80 Jahren sollte durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel ersetzt werden, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel das Renteneintrittsalter abgesenkt werden.

Die Novelle des GEG ist nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Die Stellungnahme übergibt der Bundesrat an die Bundesregierung, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.

Gegenwind und Unterstützung für das Heizungstauschgesetz

Bundesfinanzminister und FDP-Chef Christian Lindner ging inzwischen mehrfach auf Distanz zum Gesetzentwurf. Weitere inhaltliche Fragen müssten im parlamentarischen Verfahren geklärt werden, so seine Ankündigung. Scharfe Kritik kommt von der Opposition.

Sowohl der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) als auch der Verband der Kommunalen Unternehmen (VKU) setzen sich für eine Verknüpfung des Gebäudeenergiegesetzes mit dem noch zu erarbeitenden Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung ein. BDEW-Vorsitzende Kerstin Andreae erklärte: „Die Wärmewende darf nicht verzögert, sondern muss ermöglicht werden. Zu einem solchen Konzept gehören neben dem GEG auch die kommunale Wärmeplanung als Rahmen für die Wärmewende vor Ort, ein Rechts- und Regulierungsrahmen für die Transformation der entsprechenden Netzinfrastrukturen sowie eine effektive Förderung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer. Diese Bausteine der Wärmewende bedingen einander und sollten eng miteinander verzahnt werden.“ VKU-Geschäftsführer Ingbert Liebing schlägt vor, das GEG und die Gesetzgebung zur Kommunalen Wärmeplanung gemeinsam zu beraten und das GEG erst Anfang 2025 in Kraft treten zu lassen.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat seine Änderungswünsche in einem Positionspapier zusammengefasst. Der Verband kritisiert insbesondere die Erfüllungsoption Wasserstoff, insbesondere von aus Erdgas erzeugtem.  Weiterhin mahnt der BEE die vollumfängliche Nutzung aller erneuerbaren Wärmetechnologien im Neubau und Bestand an. Biomasseheizungsanlagen und Hybridheizungsanlagen sollten auch im Bestand eine Erfüllungsoption darstellen. Eine Verschiebung der Pläne sieht die BEE-Präsidentin Simone Peter allerdings nicht als Lösung: „Vorschläge, das Gesetz jetzt bis 2027 zu verschieben, konterkarieren Planungssicherheit für die Unternehmen, die jetzt in großem Stil investieren, und lassen die Menschen in dem Glauben, man könne weitermachen wie bisher.“ pf


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