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GebäudeenergiegesetzMeilenstein für die Wärmewende

Einfamilienhaus mit Wärmepumpe im Garten
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes geht die Wärmewende an. (Foto: Bundesverband Wärmepumpe BWP)

Das Bundeskabinett bringt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf den Weg und setzt damit ein zentrales Vorhaben der Koalition um. Neue Heizungen sollen ab 2024 überwiegend mit Erneuerbarer Energie betrieben werden.

20.04.2023 – Der Referentenentwurf für ein überarbeitetes Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat viel Staub aufgewirbelt, manch alarmierender Medienbericht viele Menschen verunsichert. Zum Teil wurde mit verzerrten Fakten argumentiert. Am Mittwoch hat das Kabinett die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, noch vor der Sommerpause soll das Gesetz den Bundestag passieren.

Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und damit die Dekarbonisierung des Wärmebereichs angegangen. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf Erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Parteien diesen Plan benannt. Ursprünglich war dafür als Startpunkt 2025 vorgesehen, aufgrund der Energiekrise entschloss sich die Ampel-Koalition, die Neuregelungen bereits ab 2024 einzuführen.

Keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen

Wer eine funktionierende alte Gas- oder Ölheizung hat, muss diese keineswegs sofort austauschen. Auch Reparaturen sind möglich. Die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbaren-Anteil gilt ausdrücklich nur für neue Heizungen, die ab 2024 eingebaut werden. Zudem gelten viele Ausnahmen und Übergangsfristen. Zusätzlich sind finanzielle Unterstützungen geplant.

Zur Erfüllung des 65-Prozent-Kriteriums gibt es mehrere Optionen im Gesetz: der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine solarthermische Anlage, eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine mit grünem oder blauem Wasserstoff betriebene Heizung können laut GEG alle das 65-Prozent-Kriterium erfüllen. Heizungen in bestehenden Gebäuden dürfen zudem mit Biomasse betrieben werden, sofern diese mit einem Pufferspeicher sowie einer Solarenergieanlage kombiniert und mit einer Staubabscheidung versehen werden.  

Die verschiedenen Möglichkeiten im Überblick:

Option 1: Anschluss an ein Wärmenetz

Durch den Anschluss eines Gebäudes an ein Wärmenetz wird das 65-Prozent-Kriterium automatisch erfüllt – unabhängig von der konkreten Wärmeerzeugung, was auch ein Kritikpunkt ist. Jedoch werden bestehende Wärmenetze durch das Gesetz ebenfalls auf Dekarbonisierung verpflichtet, für neue Wärmenetze gilt ab Jahresbeginn 2024 das 65-Prozent-Kriterium. Wenn der Anschluss an ein geplantes Wärmenetz möglich ist und eine Zusage dafür vorliegt, kann das 65-Prozent-Kriterium noch bis zu zehn Jahre außer Acht gelassen werden. Die Kommunen sollen zukünftig einen sogenannten Transformationsplan vorlegen, um die Möglichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz für jedes Gebäude mit Ja oder Nein beantworten zu können.

Option 2: Elektrische Wärmepumpen

Die Regierung setzt im Neubau auf elektrische Wärmepumpen, eine der effizientesten und kostengünstigsten Optionen. Auch im Bestand ist in vielen Fällen eine elektrische Wärmepumpe sinnvoll, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Option 3: Stromdirektheizungen

Stromdirektheizungen – beispielsweise Infrarotheizungen – sind weniger effizient als Wärmepumpen, aber können im Einzelfall eine passende Lösung im Neubau sein oder kurzfristige Spitzenbedarfe decken. Aufgrund der geringeren Effizienz ist diese Option allerdings nur zulässig, wenn das Gebäude einen vergleichsweisen geringen Energiebedarf hat.

Option 4: Solarthermische Anlage

Auch die Solarthermie ist wieder im Kommen. Die bewährte Technik lohnt sich vor allem dann, wenn die Dachfläche groß und Platz für einen thermischen Speicher vorhanden ist. Für den Klimaschutz ist Solarthermie immer ein Zugewinn.

Option 5: Wärmepumpen-Hybridheizungen

Die Kombination aus Wärmepumpe und beispielsweise einem zusätzlichen Gaskessel für Spitzenlasten ist besonders im Bestand interessant, um auch bei hohen Wärmebedarfen am kältesten Wintertag verlässlich heizen zu können.

Option 6: Wasserstoff-Heizungen (grüner oder blauer Wasserstoff)

Heute wird noch kein einziges Gebäude in Deutschland über ein Wasserstoff-Netz geheizt, da die Infrastruktur (noch) nicht existiert. Gasheizungen, die technisch auf Wasserstoff umstellbar wären, erfüllen als sogenannte „Wasserstoff ready“-Heizungen laut der GEG-Novelle das 65-Prozent-Kriterium. Allerdings braucht es eine verbindliche Zusage des lokalen Netzbetreibers, auch wirklich bis spätestens 2035 mindestens 65 Prozent Wasserstoff zu liefern, damit diese Option als Gesetzeserfüllung dient.

Jedoch ist längst nicht entschieden, ob jemals im großen Maßstab Wasserstoff zum Heizen genutzt bzw. über die Gasnetzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Seine Produktion und die Infrastruktur zum Transport verschlingen viel Energie und Geld, unterm Strich sind die Wirkungsgrade gering. Zudem wird er knapp sein und seine Verwendung vor allem der Industrie vorbehalten bleiben. Bei aus Erdgas hergestelltem blauen Wasserstoff besteht zusätzlich das Emissionsproblem, da zwar das CO2 aus dem für die Wasserstofferzeugung genutzten Methan abgeschieden wird, aber die Emissionen aus der Vorkette – Förderung und Transport – dabei nicht berücksichtigt werden. Blauer Wasserstoff ist damit nicht klimaneutral, weshalb auch seine Nutzung zeitlich begrenzt sein dürfte.

Option 7: Biomasseheizungen

Diese Option umfasst die Vielzahl an Biomasse-Verbrennungen wie Pellets oder Holzhackschnitzel und schließt auch das Heizen mit Biomethan ein. Biomasseheizungen sind als Erfüllungsoption jedoch lediglich im Gebäudebestand vorgesehen.

Ausnahmen und Erleichterungen

Wie oben schon beschrieben, dürfen funktionierende fossile Heizungen auch nach 2024 weiterbetrieben werden. Steht dann in Zukunft ein Heizungswechsel an – denn schon jetzt dürfen Ölheizungen maximal 30 Jahre betrieben werden, gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften.

Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen. Auch Haushalte mit geringem Einkommen, etwa Transferhilfeempfänger, sind teilweise von den Pflichten ausgenommen.

Zusätzlich kann, wenn kein wirtschaftlicher Betrieb eines anderen Heizsystems möglich ist, die Umrüstpflicht entfallen.

Im Havariefall muss nicht sofort auf erneuerbare Wärme umgestellt werden

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden greift eine Übergangsfrist von drei Jahren, bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre.  Vorübergehend kann eine – gegebenenfalls gebrauchte – fossil betriebene Heizung eingebaut werden.

Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Förderung für den Umstieg

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Auf eine Weiterentwicklung des entsprechendes Förderkonzepts, der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) hat sich die Bundesregierung ebenfalls geeinigt. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen, so das Versprechen der Politik.

Wasserstoff-ready sollte keine Option sein

Zum Referentenentwurf hatten verschiedene Verbände Stellungnahmen eingereicht. Der Bundesverband Erneuerbare Energien BEE würdigte das Gesetz als Meilenstein für die Wärmewende. Aber es gab natürlich auch Kritik.

Die Nutzung von Wasserstoff, insbesondere von aus Erdgas erzeugtem, wird vom BEE und auch vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) abgelehnt. So kommentierte Robert Busch, Geschäftsführer des bne:

„Es bleibt jedoch hochproblematisch, dass H2-ready-Gasheizungen nur Klimaschutz vorgaukeln, anstatt wirklich das Klima zu schützen. Diese Option sollte daher komplett gestrichen werden. Wenn weiterhin Gasheizungen installiert werden können, die erst später mit Wasserstoff betrieben werden sollen, gehen wertvolle Jahre für die Wärmewende verloren.“

Der BEE mahnt die vollumfängliche Nutzung aller erneuerbaren Wärmetechnologien im Neubau und Bestand an. Biomasseheizungsanlagen, viele Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen und Gebäudenetze, die mit solchen Heizungsanlagen versorgt werden, werden im Gesetzentwurf als Erfüllungsoption zur Versorgung von Neubauten ausgeschlossen. Dies führe insbesondere bei der gemeinsamen Versorgung von Gebäuden zu ineffizienten und kostenintensiven Lösungen. 

Für den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ist das Gebäudeenergiegesetz ein Wechselbad der Gefühle.  „Die Entschlossenheit und das Tempo, mit denen die Bundesregierung die längst überfällige Energie- und Wärmewende vorantreiben will, verdienen Respekt und Anerkennung“, sagte VKU-Geschäftsführer Ingbert Liebing. Er übt aber auch Kritik:  Die Anforderung an Wärmenetze, dass diese nur dann als Erfüllungsoption gelten, wenn der Anteil von erneuerbarer Wärme und Abwärme bis 2030 bei 50 Prozent, beziehungsweise bis 2035 bei 65 Prozent liegt, sei für viele Wärmenetze aufgrund der langjährigen Realisierungszeiträumen von Großprojekten zeitlich und technisch nicht erreichbar. Liebing appelliert an die Parlamentarier, das GEG mit der ausstehenden Gesetzgebung zur kommunalen Wärmeplanung zu verknüpfen. Petra Franke


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