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PV und SteuernFinanzministerium informiert zur Umsatzsteuer für PV-Anlagen

Hände von Installateuren beim Bau einer PV-Anlage auf einem Dach
Die neuen Steuerregeln für Photovoltaik sind erklärungsbedürftig. (Foto: Ricardo Gomez Angel on Unsplash)

Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Webseite häufig gestellte Fragen rund um den auf Null abgesenkten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen gibt es nicht.

10.01.2022 – Die im Jahressteuergesetz 2022 enthaltenen Regeln zur Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen haben viele Fragen aufgeworfen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf einer FAQ-Seite einige der wichtigsten beantwortet. Allerdings ist auch ein Widerspruch zum Gesetzestext sichtbar.

Es wird unter anderem klargestellt, dass eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen nicht möglich ist. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Zu Fällen, in denen eine Anlage 2022 gekauft, aber noch nicht installiert wurde, gibt es ebenfalls eine Aussage. Wird eine bestehende Anlage erweitert, gilt für die Anschaffung der neuen Komponenten ebenfalls der Umsatzsteuersatz von null Prozent.

Ein Detail überrascht: die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt, auch Anlagen mit einer Leistung über 30 Kilowatt, z. B. auf größeren Mietshäusern.

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.

Allerdings gibt es auch einen Widerspruch zwischen den Antworten in der FAQ-Liste und dem Gesetzetstext: In dem vom Bundesfinanzministerium im Rahmen einer FAQ-Liste veröffentlichten Antworten auf häufig gestellte Fragen ist tatsächlich nicht von einer Leistungsbegrenzung die Rede. Nach dieser Auslegung könnte der Null-Steuersatz für alle PV-Anlagen an, auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gelten, egal welcher Größe. Im veröffentlichten Gesetzestext ist allerdings eine Begrenzung formuliert: § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 lautet: "Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird." Dieser Widerspruch muss vom Bundesfinanzministerium aufgelöst werden. pf

Hier geht es zur Information des Bundesfinanzministeriums.

Hier hat energiezukunft einige Fallkonstellationen beschrieben.


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