Menü öffnen

Landwirtschaft mit SolarstromImmer noch etliche Hürden bei der Agri-Photovoltaik

Agri-PV-Anlage über Apfelbäumen in Kressbronn am Bodensee
Agri-PV-Anlage über Apfelbäumen in Kressbronn am Bodensee: Die Kombination von Obstbau- und Photovoltaik gilt als besonders interessant. Doch die hochaufgeständerten Anlagen kämpfen mit Materialpreissteigerungen, dazu kommen aufwändige baurechtliche Genehmigungen. (Foto: Nicole Allé)

Die Kombination von Landwirtschaft und Solarenergie gilt als zukunftsträchtig. Doch das Baurecht bremst viele Vorhaben aus, es gibt Kritik an Innovationsausschreibungen und hochaufgeständerte Agri-PV Anlagen kämpfen mit Materialpreissteigerungen.

28.09.2022 – Seit diesem Jahr werden erstmals auch Agri-PV Anlagen durch Innovationsausschreibungen für sogenannte besondere Solaranlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert. Zwölf Agri-Photovoltaikprojekte mit einer Leistung von 22 Megawatt erhielten bei der Ausschreibungsrunde im Mai 2022 einen Zuschlag und damit eine Marktprämie. Im neuen EEG 2023 wird die die Förderung der Agri-PV durch Ausschreibungen nun fortgeführt bzw. dauerhaft etabliert.

Grundsätzlich wird dies von der Branche als wichtiger Schritt begrüßt. Doch es gibt auch Kritik. So entschied sich BayWa r.e. „aufgrund der komplexen rechtlichen Bedingungen“ gegen eine Beteiligung von Agri-PV Anlagen bei den Innovationsausschreibungen, wie Fabian Neu, Projektentwickler Agri-PV Deutschland berichtet. Er verweist darauf, dass Agri-PV Anlagen aufgrund ihrer speziellen Anforderungen sowie aufwendigeren Technik kapitalintensiver als Freiflächensolaranlagen sind.

Vor allem hochaufgeständerte Anlagen tun sich schwer

„In der Innovationsauschreibung war jedoch ebenfalls bei den Agri-PV Anlagen die Errichtung eines kostenintensiven Batteriespeichers erforderlich, sodass wir uns in der Innovationausschreibung auf Freiflächensolaranlagen in Kombination mit Batteriespeichern fokussiert haben“, sagt Neu. Bezuschlagte Projekte seien bereits erfolgreich realisiert worden.

Die Aufnahme von Agri-PV im neuen EEG führe insbesondere zu einer deutlichen Vergrößerung des Flächenpotenzials in Deutschland. Doch für die hochaufgeständerten Anlagen – beispielsweise im Obst- und Weinbau – werde es in naher Zukunft aufgrund der Materialpreissteigerungen auch mit dem zusätzlichen Aufschlag für horizontale Anlagen im Rahmen kommerzieller Projekte eher schwierig werden. Der Bonus für Agri-PV im Rahmen der Ausschreibung sei hier deutlich zu niedrig angesetzt. „Mit dem neuen EEG 2023 sehen wir in der nahen Zukunft bei größeren Solarprojekten vor allem den Schwerpunkt bei bodennah aufgeständerten Agri-PV Systemen für Ackerkulturen und Dauergrünland“, so Neu.

Baurecht als starker Bremser

Auf die baurechtlichen Hürden für Agri-PV, welche auch die Innovationsausschreibungen ausbremsen, verweist Antonia Kallina vom Kehler Institut für Angewande Forschung (KIAF). Das KIAF beschäftigt sich derzeit in drei Forschungsprojekten mit Agri-PV und arbeitet hierbei eng mit dem Fraunhofer-ISE in Freiburg zusammen.

„Unserer Einschätzung nach handelt es sich bei der Innovationsausschreibung nicht um einen Gamechanger, bisher müssen die Agri-PV Anlagen im Rahmen der Innovationsausschreibungen die Anforderungen des EEG einhalten, speziell die förderrechtlichen Anforderungen des § 37 EEG, die auf die bauplanungsrechtlichen Anforderungen verweisen. Diese Beschränkungen werden voraussichtlich dazu führen, dass es keinen nachhaltigen Schub durch die Innovationsausschreibungen geben wird“, sagt Kallina.

Auch Kreditfinanzierung von Projekten erschwert

Auch die Kreditfinanzierung von Agri-PV Projekten werde durch die fehlende Privilegierung von Agri-PV Anlagen im Außenbereich durch das Baugesetzbuch (BauGB) erschwert. „Aufgrund der fehlenden eindeutigen Privilegierung im Bauplanungsrecht werden derzeit viele befristete Genehmigungen für die Agri-PV Anlagen ausgestellt, die eine zeitliche Befristung der Privilegierung annehmen, solange die dienende Funktion der Anlagen für den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb nicht nachgewiesen ist nach § 35 Abs. 1 BauGB“, so Kallina.

Sowohl für das Kreditinstitut, als auch für die Vorhabenträger fehle es damit an Planungssicherheit. Etwas anderes gelte nur, sofern die örtliche Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Errichtung der Agri-PV Anlage aufgestellt hat. Dies sei jedoch zeit- und kostenintensiv.

Landrätin von Lüchow-Dannenberg geht in die Offensive

Deshalb mehren sich nun die Stimmen, welche eine gesetzliche Privilegierung von Solaranlagen im Außenbereich fordern. Dafür sprach sich jüngst beispielsweise die Landrätin Dagmar Schulz (parteilos) im Landkreis Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen aus, um entsprechende Vorhaben schneller voranzubringen.

Für die Förderung von Agri-PV Anlagen in einem gesonderten Ausschreibungssegment plädierte jüngst der BSW-Solar in einer Stellungnahme zum aktuellen Entwurf der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). hcn


Mehr zum Thema


Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

(wird nicht veröffentlicht)
max 2.000 Zeichen


energiezukunft