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Klimaneutrale KommunenFossile Heizungen aus Neubaugebieten verbannen

Symbolbild: Bebauungsplan
Vorgaben in Bebauungsplänen müssen juristischen Bestand haben.(Foto: Wolters Partner auf Wikimedia / CC BY-SA 4.0)

Wenn Kommunen in Bebauungsplänen für Neubaugebiete ein Verbot fossiler Brennstoffe festsetzen wollen, müssen sie gesetzliche Vorgaben einhalten. Vom niedersächsischen Umweltministerium wurde dafür eine Musterfestsetzung erarbeitet.

17.01.2022 – Wollen Kommunen Klimaneutralität erreichen, dürfen keine fossilen Brennstoffe in Gebäuden zum Einsatz kommen. Die Frage, ob Kommunen in ihren Bebauungsplänen für Neubaugebiete die Verwendung fossiler Brennstoffe für Heizzwecke ausschließen dürfen, hat das niedersächsische Umweltministerium in Zusammenarbeit mit der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen juristisch prüfen lassen. Die Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass solche Festsetzungen in Bebauungsplänen möglich sind.

Die Musterfestsetzung fasst auf acht Seiten die notwendigen Rahmenbedingungen und Formulierungsvorschläge für ein Verbot fossiler Brennstoffe in Bebauungsplänen übersichtlich zusammen.

Verbote nur für Gebiete möglich, nicht für die ganze Gemeinde

In ihren Bebauungsplänen dürfen Kommunen nicht willkürliche Vorgaben machen, sondern müssen sich an das Baugesetzbuch und andere Vorschriften halten. Im Baugesetzbuch ist unter anderem in Paragraf 9 ein Katalog vorgegeben, welche Festsetzungen die Gemeinde machen kann. Aber auch der Klimaschutz hat 2011 gesetzlich Eingang ins Baugesetzbuch gefunden: die Bauleitplanung kann und soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Im Katalog des Paragraf 9 Baugesetzbuch wartet schon eine erste Einschränkung: Gemeinden dürfen Festsetzungen nur für Gebiete vorgeben und nicht für die ganze Gemeinde insgesamt.

Etwaige Verbote sind nur zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes möglich. Die Begrifflichkeiten des Immissionsschutzrechtes sind maßgeblich.

Keine anlagenbezogenen Vorgaben

Der Ausschluss von Brennstoffen muss sich bestimmte Stoffe beziehen, anlagenbezogene Vorgaben dürfen nicht gemacht werden. Damit fällt ein Verbot bestimmter Feuerungsanlagen aus, aber auch bestimmte technische oder bauliche Vorgaben.

Dem Bestimmtheitsgebot ist nach Auffassung der Juristen Rechnung getragen, wenn die auszuschießenden Stoffe nach dem Warentyp (zum Beispiel Kohle, Brikett, Holz) oder nach dem Aggregatzustand (feste und/oder flüssige Brennstoffe) festgelegt werden. Auch die Verwendung des Begriffs fossiler Brennstoffe genügt demnach den Bestimmtheitsanforderungen.

Eine Festsetzung einer Positivliste – also die Definition von Stoffen, die in einem Plangebiet ausschließlich als Heizstoffe eingesetzt werden dürfen – scheidet jedoch aufgrund des Gesetzeswortlautes aus. Etwaige Bestandsbauten in einem Neubaugebiet können von dem Verbot ausgenommen werden.

Die Musterfestsetzung gibt konkrete Formulierungsvorschläge für ein Verbot fossiler Brennstoffe zu Heizzwecken und deren Begründung. Denn das Verbot (die Festsetzung) muss begründet werden und sich auf die konkrete örtliche Situation des Planungsfalls beziehen. Sie muss deutlich machen, dass sich die Kommune auch über Alternativen zu den ausgeschlossenen fossilen Brennstoffen Gedanken gemacht hat und die entsprechende Versorgung als möglich und zumutbar ansieht. pf


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